Wird man aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, so zahlt zunächst der Arbeitgeber weiterhin Lohn. Allerdings nur eine gewisse Zeit lang: Diese sogenannte Karenzzeit endet im Allgemeinen nach 42 Tagen. Doch nach dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Leistungen vom Arbeitgeber.

Gesetzlich Versicherte erhalten in einem solchen Fall fortan von ihrer Krankenkasse (GKV) das Krankentagegeld. Die Beitragszahlungen, die sie dann für die gesetzliche Krankenkasse leisten müssen, erhöhen sich dadurch um 2 bis 3 Prozentpunkte.

Versorgungslücken sind vorprogrammiert

Die Höhe des Krankentagegeldes sind jedoch maximal 70% des Bruttoeinkommens und nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens – und dies auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2012 liegt diese bei 3.825 Euro pro Monat. Was über dieses Einkommen verdient wird, geht nicht in die Berechnung dieser gesetzlichen Leistung mit ein. Das kann schnell zu einer Versorgungslücke führen: Um sich vor Einkommensverlusten zu schützen, kann man eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Diese kann eine optionale Zusatzversicherung zur Leistung der Kasse sein.

Für privat Krankenversicherte gibt es keinen solchen Schutz, der im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers greift – hier lohnt es sich insbesondere, über die Absicherung im Krankheitsfall nachzudenken. Dies gilt vor allem auch für Selbstständige, die logischerweise nicht mit einer finanziellen Unterstützung eines Arbeitgebers rechnen können.

Worauf sollte man bei der Absicherung achten?

Wann der Versicherer die Leistung erbringen muss, ist rechtlich eng definiert:
„In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt des Versicherungsfalls neben der medizinisch notwenigen Heilbehandlung eine in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht“ heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom März 2011 (Az. ZR 137/08).

Bei der Auswahl einer Krankentagegeldversicherung sollte dennoch auf einige Kleinigkeiten achten: So sollte der Versicherungsschutz aufgestockt werden können, wenn sich das eigene Einkommen steigert – vor allem ohne erneute Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten. Der Vertrag sollte nicht in den ersten drei Jahren seitens des Versicherers kündbar sein.

Auch bei Rückfallerkrankungen und demnach wiederholter Arbeitsunfähigkeit sollte der Versicherer zahlen. Nochmals die Karenzzeit abzuwarten, bis die Krankentagegeld-Versicherung zahlt, sollte ausgeschlossen werden.

Eine Zahlung des Krankentagegeldes sollte dennoch auch dann geleistet werden, wenn Frauen schwangerschaftsbedingt nicht arbeitsfähig sind. Außerdem sollte der Versicherer auch in der Zeit von Reha-Maßnahmen oder Kuraufenthalten weiterhin zahlen.