Der Winter hat Deutschland wieder fest im Griff. Seit dem Wochenende lassen Minustemperaturen die Menschen frösteln, auch für die kommenden Tage hat der Wetterdienst Temperaturen unter dem Gefrierpunkt angekündigt. Schnell ist aus so manchem Gehweg eine gefährliche Rutschbahn geworden. Doch wer ist dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen?

 

Dass der Schnee vom Gehweg geräumt werden muss, wissen die meisten Mieter und Vermieter eines Hauses. Schließlich wollen sie selbst das Gebäude sicher betreten und verlassen können. Der Mieter ist allerdings fein raus, wenn er nicht ausdrücklich durch den Mietvertrag oder die Hausordnung zu Räumarbeiten verpflichtet wird. Dann muss der Hausbesitzer für die Sicherheit auf dem Fußsteig sorgen. Vernachlässigt er seine winterlichen Pflichten, droht im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe.

 

Wenn der Mieter in der Pflicht ist

 

Sieht der Mietvertrag aber eine Räum- und Streupflicht vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt (Urteil des Landgerichtes Ulm, Az. 6 C 968/86).

 

Doch zu welcher Zeit muss ein Bürgersteig geräumt sein? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 19:00 bis 20:00 Uhr statt. Allerdings gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Natürlich muss sich keiner hinstellen und den ganzen Tag Schnee schippen, wenn die weiße Pracht in Massen vom Himmel kommt. Bei starkem Schneefall setzt die Pflicht erst nach dem Abklingen der Niederschläge wieder ein.

 

Was Langschläfern allerdings nicht gefallen dürfte: Geräumt werden muss auch am Wochenende, 7 Tage pro Woche. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, dann ist trotzdem ein Streifen von circa 1,5 Meter Länge eis- und schneefrei zu halten, damit Fußgänger ohne Gefahr vorbeigehen können. Als Streugut darf nur Sand oder Split verwendet werden – Salz ist verboten!

 

Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren

 

Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, bei dem eine fremde Person zu Schaden kommt, so hilft eine Haftpflichtversicherung bzw. für Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, den finanziellen Schaden in Grenzen zu halten. Rutscht eine Person etwa aus, fällt unglücklich und erleidet eine dauerhafte Beeinträchtigung, so kommen auf den Verantwortlichen schnell Schadensersatzforderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe zu. Die Versicherungen wehren dabei auch unbegründete Ansprüche ab.

 

Woran viele nicht denken: Auch bei Krankheit und Abwesenheit vom Wohnort ist ein Hauseigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens für bebaute wie unbebaute Grundstücke gilt. Wer sich absichert, hat immer einen rutschfesten Boden unter den Füßen!