Die Methode ist bekannt, doch die Masche zieht noch immer: Handy- und Internetanbieter zocken Kunden mit teuren Abonnements ab. Nicht selten wird dabei die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Doch gegen derartige Forderungen kann man sich wehren, wie aktuell die „Verbraucherzentrale Hamburg“ rät.

Es kann schnell passieren. Mal eben auf dem Handy die Bundesligaergebnisse abgerufen oder vergessen, die Tastensperre zu aktivieren – schon hat man dank versteckter Bedienfunktionen des Handys ein ungewolltes Abonnement abgeschlossen. Die Kosten können schnell in die Höhe klettern, denn manche Anbieter verlangen bis zu 4,99 Euro für ihre Dienste, an drei Tagen pro Woche. So hat der genervte Kunde im Monat eine Rechnung von 60 Euro zu zahlen – für einen nervigen und ungewollten Service.

Wirklich ärgerlich ist die jedoch Tatsache, dass die Anbieter auch die Unerfahrenheit von Kindern ausnutzen. Ganz bewusst platzieren sie ihre Werbung für Klingeltöne und Handy-Spiele zwischen Fernsehformate, die sich an eine jüngere Zielgruppe richten. Und nicht selten verschweigen sie, dass das Kind mit nur einem bestellten Klingelton ein ganzes Jahresabonnement abgeschlossen hat.

Diese Methoden sind längst bekannt. Doch wie nun die Verbraucherzentrale Hamburg informierte, sind die Beschwerden von Verbrauchern über unerklärliche Handy-Rechnungen nach wie vor sehr zahlreich. Viele aufgebrachte Kunden kennen nicht einmal die Firmen, von denen sie saftige Rechnungen ins Haus geschickt bekommen – und können sich nicht daran erinnern, jemals ein Abo abgeschlossen zu haben. Doch Verbraucher müssen diese Forderungen nicht einfach akzeptieren.

Sowohl Telefon- als auch Abonnement-Anbieter anschreiben.

So rät die Verbraucherzentrale verärgerten Kunden, zunächst den eigenen Telefonanbieter anzuschreiben, wenn Zweifel an der Seriosität einer Rechnung bestehen. Der Verbraucher sollte der Rechnung widersprechen und bestreiten, dass er ein Abonnement abgeschlossen hat. Zugleich kann er einen Nachweis über den Vertragsabschluss verlangen – und bereits abgebuchtes Geld zurückfordern.

Auch sind Telefonanbieter verpflichtet, dem Kunden die Firma zu nennen, die unberechtigt Geld vom Handy abbuchen will. Denn oftmals sind der Telefonanbieter sowie der Anbieter des Abonnements nicht identisch. Die Adressen der Firmen sind in der Regel auch auf der Handyrechnung oder im Internet zu finden.

Sobald die Adresse bekannt ist, kann sich der Verbraucher nun mit einem zweiten Einschreiben direkt an den Abo-Anbieter wenden. In diesem Anschreiben sollte ebenfalls der Vertragsabschluss bestritten sowie eine hilfsweise Kündigung des Abovertrages ausgesprochen werden – so kann der Anbieter für die Zukunft nicht mehr behaupten, dass ein Abo existiert.

Und wenn nun der eigene Nachwuchs einen Abo-Vertrag abgeschlossen hat? Auch hier ist eine Kündigung des Vertrages kein Problem, denn Kinder zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig und dürfen ohne die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten keine längeren Verpflichtungen eingehen. Eltern können folglich alle Abo-Verträge, die Kinder ohne ihre Rücksprache abgeschlossen haben, problemlos anfechten.