Wer betrunken Auto fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch andere und kann teure Schäden verursachen. Durch Trunkenheit ausgelöste Schadensfälle kann man mit Versicherungen teilweise abdecken – allerdings längst nicht alle.

Im Allgemeinen zahlt keine Versicherung, wenn man vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Anders ist es jedoch, wenn der Verursacher unzurechnungsfähig war oder grob fahrlässig gehandelt hat, beispielsweise durch den Konsum von Alkohol. Diese Risiken kalkulieren viele Versicherungsanbieter mit ein.

Pauschalen Versicherungsschutz gibt es aber auch bei Trunkenheit nicht: Beispielsweise ist das Ammenmärchen längst überholt, dass die Vollkasko auch einen Schaden am KFZ zahlt, wenn er durch Alkohol am Steuer verursacht wurde. Bereits seit dem 1. Januar 2008 kann der Versicherer, laut § 81 Abs. 2 VVG, seinen Leistungsumfang schmälern, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit der sogenannten „Quotelung“: Der Versicherer darf seine Leistung in einem Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.

Leistung kann auch komplett wegfallen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 225/10) ist aber auch die anteilige Leistung des Vollkaskoversicherers nicht garantiert. Im konkreten Fall hatte der Besucher eines Rockkonzertes auf dem Nachhauseweg einen Laternenpfahl gerammt und dabei an seinem Fahrzeug einen 6.400 Euro Schaden herbeigeführt. Der Blutalkohol des Versicherten lag bei 2,7 Promille.

Obwohl der Fahrer zum Unfallzeitpunkt aufgrund des hohen Blutalkoholwertes unzurechnungsfähig gewesen ist, stimmte das Gericht der Leistungsverweigerung des Versicherers zu. Begründet wurde dies damit, dass man bereits in einem zurechnungsfähigem Zustand – also noch vor dem ersten Glas – damit rechnen könnte, dass man beim Alkoholkonsum und anschließendem Fahrtantritt einen Versicherungsfall herbeiführt. Man muss also dem Versicherer nachweisen, dass man unverschuldet in den Zustand der Trunkenheit geraten ist, etwa wenn Freunde ohne Wissen des Trinkenden Alkohol in das Glas mischen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Versicherung eine Quotelung auf Null durchsetzen.

„Betrunken Autofahren – aber sicher?“

Einen Freifahrtschein für betrunkenes Fahren gibt es nicht. Zwar ersetzt die Haftpflichtversicherung beispielsweise die Schäden am gerammten Laternenpfahl, der Kfz-Schaden muss aber selbst getragen werden. Völlig ohne Absicherung ist man jedoch nicht: Private Unfallversicherungen zahlen beispielsweise bei Unfallschäden infolge Trunkenheit teilweise bis zu einem Promillewert von 1,3.

Doch wirklich sicher fährt man nur ohne Alkohol. Schließlich muss man selbst nicht einmal Unfallverursacher sein, um bei einem Crash in Haftung genommen zu werden: Sobald Blutalkohol festgestellt wird, erhält man mindestens eine Teilschuld am Unfall. Und wenn dabei tatsächlich Personen zu Schaden kommen, sind für den Schuldigen wohl weniger die Kosten entscheidend, als viel mehr das Wissen um die eigene Verantwortung.