Wenn es auf Urlaubsreisen geht, beauftragen rund 50 Prozent aller Bundesbürger ihre Nachbarn oder Freunde damit, während der Abwesenheit auf das Haus oder die Wohnung aufzupassen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Verursachen die freundlichen Helfer in der fremden Wohnung einen Schaden, so muss der kurzzeitige Haushüter nicht haften.

Es ist wieder Urlaubszeit! Viele Menschen werden in den nächsten Wochen ihren Wander-Rucksack schnüren oder das Surfbrett auf das Auto schnallen, um in fernen Gefilden ihren wohlverdienten Jahresurlaub zu genießen. Natürlich müssen auch in dieser Zeit zu Hause Blumen gegossen oder sogar Haustiere versorgt werden.

Laut einer aktuellen Umfrage eines großen Versicherers übergibt die Hälfte aller Urlauber die eigenen Wohnungsschlüssel an Nachbarn oder Freunde, damit sie während der Abwesenheit regelmäßig nach dem Rechten sehen. Vier von zehn Urlaubern (43 Prozent) vertrauen dabei auf die Verwandtschaft. Dabei lassen die meisten Urlauber ihr Heim durchaus mit einem guten Gefühl zurück. Nur eine Minderheit (23 Prozent) befürchtet, dass die eigene Wohnung zu Schaden kommt – etwa durch Elementarschäden wie Sturm und Hagel oder durch geplatzte Leitungen, Kurzschlüsse an der Elektrik oder andere technische Defekte.

Aufpasser haften nicht für Schäden in der fremden Wohnung

Wer in der Urlaubszeit seine Wohnung an Aufpasser übergibt, sollte jedoch einiges beachten. So müssen die Haushüter in der Regel nicht für selbst verursachte Schäden aufkommen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass unentgeltliche Gefälligkeitsdienste von der Haftungspflicht ausgenommen sind, sofern der Verursacher nicht grob fahrlässig handelt.

Wird also der Freund oder Verwandte mit der Beaufsichtigung der Wohnung beauftragt und stößt dabei eine teure Vase um, so muss der abwesende Urlauber den Schaden selbst tragen. Auch die Haftpflichtversicherung des Aufpassers ist von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst handelt.

Allerdings haben manche Haftpflichtversicherungen Gefälligkeitsschäden in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Wer regelmäßig auf fremde Wohnungen aufpasst, sollte deshalb schauen, ob unentgeltliche Hilfstätigkeiten im eigenen Haftpflichtvertrag explizit enthalten sind. Oftmals erbringen die Versicherer eine Leistung bis zu einer vereinbarten Höchstsumme, etwa 1.000 Euro. Dieser Versicherungsschutz kann unter Umständen Freundschaften retten!

Wohnung muss in Notfällen für den Vermieter zugänglich sein

Auch wer zur Miete wohnt, darf im Falle der Abwesenheit einen Aufpasser damit beauftragen, regelmäßig nach der Wohnung zu schauen. Vor der Abreise ist es allerdings wichtig, den Vermieter zu informieren, wer im Unglücksfall einen Ersatzschlüssel zur Wohnung hat. Denn besonders in Notfällen -etwa bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand- muss der Vermieter die Möglichkeit haben, schnell in die Wohnung zu gelangen (BGH Az. VIII ZR 164/70).

Wird der Vermieter nicht informiert, so kann er vom abwesenden Urlauber sogar Schadensersatz verlangen! Allerdings darf kein Vermieter die Herausgabe eines Ersatzschlüssels verlangen, wenn der Mieter in den Urlaub aufbricht. Es ist dem Mieter überlassen, wem er einen Ersatzschlüssel gibt.

Untermiete: Wer Geld verlangt, muss Erlaubnis einholen

Manche Urlauber kommen auf die Idee, während ihrer Abwesenheit die Wohnung an Dritte zu vermieten. Das schreckt Einbrecher ab und hat den Vorteil, dass die eigenen vier Wände ständig beaufsichtigt werden.

Eine nur kurze Überlassung muss der Mieter dabei nicht an seinen Vermieter melden. Wenn Freunde oder Bekannte für wenige Wochen einziehen, dann ist dies vollkommen in Ordnung und bedarf nicht der Zustimmung des Hausbesitzers. Anders sieht die Situation jedoch aus, sobald der Urlauber von dem Ferienbewohner Geld verlangt. Dann handelt es sich um ein Untermietverhältnis und muss vom Vermieter genehmigt werden.

Doch ganz gleich, wer in die Wohnung einzieht: Gegenüber dem Vermieter haftet immer der Hauptmieter. Das gilt auch für Schäden, die eine fremde Person in den eigenen vier Wänden verursacht hat. Sogar für die Einhaltung der Hausordnung ist der Hauptmieter verantwortlich, etwa wenn der Zwischenmieter versäumt den Hausflur zu reinigen und eine professionelle Putzfirma einspringen muss. Mit einer guten Haftpflichtversicherung kann man sich auch gegen derartige Schadensersatzforderungen wappnen.