In den letzten Tagen säumten wieder unzählige seltsam gekleidete Gruppen die Straßen, weil Junggesellen und -gesellinnen ihren Abschied vom Singledasein feierten. Auch wenn vor einer Hochzeit andere Themen wichtiger sind, sollten sich Mann und Frau über ihren Versicherungsschutz Gedanken machen.

Wer in den Hafen der Ehe einfährt, der hat sicher anderes vor, als sich mit Versicherungsklauselnzu beschäftigen. Die neue Wohnung will eingerichtet werden, vielleicht stehen sogar Babyfreuden an. Und dennoch lohnt es sich, neben der gemeinsamen Zukunft auch den gemeinsamen Versicherungsschutz zu planen. Denn viele Versicherungen bieten Verträge, die es Partnern erlauben sich gemeinsam abzusichern.

 

Hausratversicherung – eine Wohnung, ein Vertrag!

 

So empfiehlt es sich, die neue Wohnung mit einer Hausratversicherung zu schützen. Wenn nun aber beide Partner bereits einen eigenen Vertrag besitzen? Dann sollte beim Einzug in die gemeinsame Wohnung der jüngere Vertrag gekündigt werden, sofern dieser nicht teurer ist und schlechtere Konditionen bietet. Natürlich muss die Hausratversicherung über den Wohnortwechsel informiert werden, errechnet sich doch die zu zahlende Prämie nach Gefahrenklassen innerhalb von Postleitzahlgebieten. Schon ein Umzug in die Nachbarstraße kann hier einen großen Unterschied bedeuten.

 

Hat man sich für einen Anbieter entschieden, muss die Versicherungssumme natürlich neu berechnet werden, weil sich auch der Wert des versicherten Hausrates erhöht. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, kürzt der Anbieter im Schadensfall anteilig die Leistung. Es gibt jedoch auch Verträge, die einen sogenannten Unterversicherungsverzicht einschließen. Zu empfehlen ist eine Versicherungssumme von mindestens 650 Euro pro Quadratmeter.

 

Haftpflicht – im Einzel oder im Doppel?

 

Auch bei der Haftpflichtversicherung stellt sich die Frage, ob man alleine oder als Paar versichert sein will. Wenn bereits zwei Verträge existieren, sollte man prüfen, ob eine Single- oder Familienhaftpflicht vorliegt. Single-Tarife können gegebenenfalls erweitert werden, sehen jedoch vor, dass nur eine Person Schutz genießt. Bei Familienversicherungen muss lediglich der Partner mit in den Vertrag aufgenommen werden.

 

Steht Nachwuchs an, so gilt auch hier Vorsicht – nicht jeder Vertrag bietet auch für Kinder Schutz. Viele Versicherungen zahlen jedoch sogar einen bestimmten Betrag, wenn ein deliktunfähiges Kind unter 7 Jahren einen Schaden verursacht, etwa einen Spielgefährten beim Toben schwer verletzt. Ist die Klausel für deliktunfähige Kinder nicht enthalten, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

 

Lebensversicherung: Ist der neue Lebenspartner bezugsberechtigt?

 

Auch bei der Altersvorsorge gibt es einiges zu beachten. Soll der Lebenspartner bei Lebens- und privaten Rentenversicherungen als Bezugsberechtigter eingetragen werden, so dass er im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt, so ist dies schnellstmöglich bei der Versicherung zu melden. Sonst steht im schlimmsten Fall die Witwe ohne Geld da und die Lebenspartnerin aus erster Ehe freut sich über einen ordentlichen Batzen Geld. Vor allem wenn der neue Partner Kinder mit in die Ehe bringt, gilt es alles Finanzielle schon im Voraus zu regeln, damit es nicht zu Erbstreitigkeiten kommt. Eine gemeinsame Finanzberatung kann hier helfen, böses Blut zu vermeiden.

 

Wer bis dato keine Lebensversicherung hatte, der kann spätestens jetzt mit einer Risikolebensversicherung vorbeugen, damit Frau und Kinder optimal abgesichert sind. Für alle anderen Versicherungssparten gilt stets, die Versicherungsgesellschaft schnell über die neue Adresse und den neuen Familienstand zu informieren. Bei vielen Versicherern sind über einen Familienrabatt zusätzliche Ersparnisse möglich.