Der August ist nicht nur Urlaubsmonat für viele Erziehungsberechtigte, sondern vor allem auch der Monat der Einschulung für schulpflichtige Kinder. Für die lieben Kleinen, die zum ersten Mal zur Schule gehen, gibt es zur Feier des Tages die große Schultüte, gefüllt mit dem ersten Füllfederhalter, Lineal und ein paar Süßigkeiten – und daneben stehen natürlich die stolzen Eltern.

Viele Mütter und Väter denken zu diesem Zeitpunkt zusätzlich über die richtige Absicherung ihrer Sprösslinge nach: Die Sorge um das, was in der Schule passieren kann, oder auch dann, wenn die ABC-Schützen sich künftig allein auf den Schulweg machen, kann man ihnen auch schwerlich verdenken.

Haftpflichtversicherung: Über die Eltern mitversichert?

Doch Eltern können prüfen, ob die jungen Schüler richtig versichert sind. Kinder bis 7 Jahre werden nicht als deliktfähig angesehen und die Eltern können für das Fehlverhalten ihres Nachwuchses nur haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob verletzt haben. Doch deliktfähig werden viele Kinder bereits mit dem Einschulalter. Dann müssen die Eltern für einen vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden des Kindes unter Umständen Ersatz leisten. Das kann richtig teuer werden, etwa wenn das Kind aus Unachtsamkeit ein anderes schwer verletzte und bleibende Schäden zu beklagen sind.

 

So sollte in jedem Fall geprüft werden, ob eine Haftpflichtversicherung über die Eltern besteht. Im Straßenverkehr sind Kinder erst ab 10 Jahren deliktfähig. Diese Information kann wichtig werden, falls Sohnemann oder Töchterchen beispielsweise einen Verkehrsunfall verursacht. Der eigene Haftpflichtversicherer wird im Schadensfall prüfen, welche Ansprüche der Dritte gegenüber den Eltern geltend machen kann.

 

Allerdings sollte bei der Haftpflichtversicherung darauf geachtet werden, ob auch für deliktunfähige Kinder geleistet wird. Sonst bleibt nämlich die geschädigte Person auf ihrem Schaden sitzen, sofern ein deliktunfähiges Kind dafür verantwortlich ist. In viele Tarife kann dieser Schutz – oft gegen Aufpreis – aufgenommen werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nur bedingt Schutz

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet, wenn dem Kind in der Schule oder auf dem Schulweg etwas zustoßen sollte. Sie deckt Arzt-, Krankheits- bzw. Krankenhauskosten ab. Ob das Kind mit dem öffentlichen Bus, dem Fahrrad, zu Fuß oder im Auto unterwegs zur Schule ist, spielt dabei keine Rolle. Sollte allerdings ein privates Busunternehmen für den Schultransport zuständig sein, haftet dieses.

 

Dies gilt aber nur für den direkten Schulweg – Umwege sind nur bis zu einer geringen Kulanz in den gesetzlichen Versicherungsschutz eingeplant. Verletzt sich das Kind beim Sportunterricht oder einer schulischen Festveranstaltung, greift auch hier der gesetzliche Versicherer. Bei privat organisierten Veranstaltungen im Klassenverband greift diese jedoch nicht.

Da häufig Krankheiten und nicht Unfälle die Ursache für eine bleibende Beeinträchtigung von Kindern sind, ist es ratsam über den Abschluss einer privaten Invaliditätsversicherung nachzudenken. Bei diesen Versicherungen erhält das Kind eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald das Versorgungsamt eine Invalidität von 50 Prozent feststellt. Eine Beratung kann helfen, den richtigen Schutz zu finden.