Einer Studie der Bundesregierung zufolge übernehmen 23 Millionen Deutsche längerfristig ein Ehrenamt. Das sind immerhin 36 Prozent der Bundesbürger. Deutschland liegt damit weit über dem EU-Durchschnitt von 23 Prozent.

Keine Frage, bei den ehrenamtlichen Tätigkeiten ist Deutschland spitze. Im Schnitt werden monatlich 16,2 Stunden geleistet, was rund 3,2 Millionen Vollarbeitsstellen entspricht und damit einem Arbeitswert von 35 Milliarden Euro. Vor allem in ländlichen Regionen ist das Engagement überdurchschnittlich hoch. In den Großstädten wie Hamburg, Berlin oder Köln ist das Interesse am ehrenamtlichen Arbeiten dagegen nicht so stark ausgeprägt.

Die meisten Ehrenamtlichen findet man in Sportvereinen, Feuerwehren oder Kirchen. Ehrenamtliches Engagement macht unsere Gesellschaft ein Stück weit menschlicher. Gerade deswegen appellierte Bundeskanzlerin Angela Merkel: „ Die Politik müsse Sorge tragen, dass diejenigen, die ehrenamtlich tätig sind, sich in unserer Gesellschaft unterstützt fühlen“. Denn ohne Ehrenamt würde hierzulande vieles nicht funktionieren. Doch welche Regeln müssen bei der Ausübung eines Arbeitsamtes beachtet werden?

Hartz IV-Empfänger können nicht alles behalten

Mit dem Jahressteuergesetz 2011 hat die Bundesregierung eine neue Regelung geschaffen, wie das Ehrenamt zu versteuern ist. So sollen ehrenamtlich tätige Langzeitarbeitslose künftig nur 115 Euro behalten. Arbeitnehmern können dagegen weiterhin eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 175 Euro erhalten. Etwas kompliziert ist die Lage beim Arbeitslosengeld. Denn der Arbeitssuchende darf maximal 15 Stunden in der Woche im Ehrenamt aktiv sein. Wer länger seinem Ehrenamt nachgeht, steht laut Gesetzgeber dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat damit kein Anrecht auf Arbeitslosengeld.

Versicherungsschutz über die Unfallversicherung

Neben den politischen Hürden birgt eine ehrenamtliche Tätigkeit aber auch Risiken, gegen die es sich zu schützen gilt. Prinzipiell haftet bei Unfällen während der ehrenamtlichen Tätigkeit die gesetzliche Unfallversicherung. So werden die Kosten für die medizinische Behandlung, die Rehabilitation und die Wiedereingliederung in den Beruf übernommen. Weiterhin erhalten Arbeitnehmer, wenn sie infolge des Unfalls eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, währende der Ausfallzeit Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent ihres regelmäßig erzielten Einkommens. Bei längerfristiger Minderung der Erwerbstätigkeit steht den Betroffenen eine Verletztenrente oder bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresverdienstes zu.

Gerade bei körperlich anspruchsvollen und gefährlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel bei der Feuerwehr, reicht der gesetzliche Schutz oftmals nicht aus. Hier empfiehlt es sich den Schutz durch private Policen zu ergänzen. Vor allem private Unfall- oder Berufsunfähigkeitspolicen sind ratsam zum Schutz der eigenen Arbeitskraft.

Haftpflicht- und Unfallrisiken versichert?

Doch nicht nur die Gesundheit gilt es abzusichern. Denn meistens bringt ein Ehrenamt auch eine gewisse Verantwortung mit sich. Da trägt zum Beispiel der Trainer Verantwortung für die kleinen Steppkes beim Fußballtraining. Das fängt an mit der Aufsichtspflicht und hört auf mit dem Risiko bei Fahrten zu Auswärtsspielen. Wer haftet dann bei einem Unfallschaden?

Vielfach versichern Vereine, große Wohlfahrtsorganisationen und Institutionen die ehrenamtlich Tätigen gegen Unfall- und Haftpflichtschäden. Doch nicht immer besteht Schutz: ein Kassenwart haftet möglicherweise mit seinem Privatvermögen, wenn Geld des Vereines entwendet wird. So empfiehlt es sich mit dem Versicherer abzuklären, ob die eigene Privathaftpflicht bei Schäden durch das von ihm ausgeübte Ehrenamt für einen Schaden aufkommt.