Mittlerweile hat bei vielen Händlern des Sommerschlussverkauf begonnen und viele Deutsche folgen dem Lockruf in die Geschäfte. Das Ziel ist klar. Man will ein besonderes Schnäppchen ergattern und bei deutlich heruntergesetzten Preisen von Saisonware Geld sparen. Doch welche Rechte haben dabei die Verbraucher?

Rein rechtlich gesehen, ist jeder Kauf einer Ware ein rechtskräftiges Geschäft inklusive Kaufvertrag. Richtlinie für den Händler ist dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Er kann sich daran halten, muss es aber nicht. Wichtig ist, dass der Händler nicht gegen einen gesetzlich festgelegten Preis verstößt.

Feilschen ist erlaubt

Seit der Änderung des Rabattgesetzes im Jahr 2001 haben auch deutsche Verbraucher die Chance, über den Preis einer Ware zu verhandeln. Feilschen ist zwar in Deutschland nicht so üblich wie in südlicheren Ländern. Jedoch ist es durchaus erlaubt. Prinzipiell kann man den Händler nach einem Rabatt fragen. Dann liegt es an der Bereitschaft des Verkäufers, ob er einen Preisnachlass gibt oder nicht. Meist hat man in kleineren Geschäften größere Chancen auf Erfolg, während die Chancen in großen Warenhäusern eher gering sind.

Ein grundlegendes Recht auf Rabatt gibt es aber nicht. So ist der Händler nicht verpflichtet Ware der vergangenen Saison oder Lebensmittel kurz vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit zu günstigeren Preisen zu offerieren. Ist dagegen das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen und der Käufer merkt es erst nach dem Kauf, so besteht ein Mangel und damit ein Recht auf Ersatz. Gleiches gilt bei anderen Mängeln, wie zum Beispiel Flecken oder fehlenden Teilen. Hier kann der Verkäufer, wenn der Kunde damit einverstanden ist, einen Rabatt gewähren. Er ist aber nicht dazu verpflichtet.

Mängel müssen nicht geduldet werden

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass Mängel an der Ware nicht vom Verbraucher geduldet werden müssen. Bei mangelhafter Ware hat der Verkäufer jedoch das Recht den Mangel zu beheben. So kann er zum Beispiel bei einem Mobilfunktelefon mit Softwareproblemen eine neue Software aufspielen. Weigert sich der Händler die Ware zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen, kann der Kauf rückgängig gemacht werden und der Verbraucher erhält sein Geld zurück.

Ein Mangel besteht auch, wenn eine Packung beim Kauf bereits aufgerissen ist. Dies führt aber nicht automatisch zu einer Preisminderung, sondern nur, wenn die Verpackung erforderlich ist, um die Qualität der Ware zu garantieren. Wenn die Verpackung dem Schutz dient, erfüllt sie aufgerissen nicht mehr ihren Zweck und kann so zum Mängelexemplar werden.

Umtausch oft aus Kulanzgründen möglich

Händler sind dagegen bei einwandfreier Ware nicht verpflichtet die Ware umzutauschen. In den meisten Fällen wird dies aus Kulanz jedoch gemacht. So kann ein Händler reduzierte Ware auch komplett vom Umtausch ausschließen oder auf den Umtausch mit einer anderen Ware beschränken. Auch wenn die Ware bereits wegen eines Mangels reduziert wurde, ist der Verkäufer nicht verpflichtet die Ware umzutauschen.

Vor dem Kauf eines Produktes sollte deshalb nachgefragt werden, ob und in welchen Fällen der Händler die Ware umtauscht. Denn jedes Jahr gibt es diesbezüglich reichlich Rechtsstreitigkeiten. Wenn es den Verbraucher trotz aller Vorsicht doch einmal erwischt und ein Händler will eine mangelhafte Ware nicht umtauschen oder das Geld nicht zurückerstatten, dem hilft nur noch der Weg zum Anwalt. Damit die Kosten am Ende nicht höher ist als der Preis der Ware selbst, hat hier gut lachen, wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.