Während letztes Jahr bereits im Oktober der erste Schneefall war, befürchten viele Menschen, dieses Jahr keine weißen Weihnachten feiern zu können. Wenn dann doch die Schneeflocken vom Himmel fallen, sind nicht nur Schneeballschlachten und Schlittenfahrten angesagt. Auch Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden.

Dass der Schnee von den Gehwegen geräumt werden muss, um Rutschgefahren für Fußgänger zu vermeiden, ist den meisten Mietern und Vermietern eines Hauses bewusst. Doch wessen Aufgabe ist es, der Räum- und Streupflicht nachzugehen?

Steht in einem Mietvertrag oder der Hausordnung nicht ausdrücklich, dass der Mieter selbst Räumarbeiten übernehmen muss, so ist es die Aufgabe des Hausbesitzers für die Beseitigung der Gefahren zu sorgen. Tut er das nicht, so droht neben einer Geldbuße sogar eine Haftstrafe.

Räumpflicht des Mieters

Wenn der Mietvertrag eine Räumpflicht für den Mieter vorsieht und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so ist er durch den Hausbesitzer abzumahnen und schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass notfalls ein Winterdienst die Räumung der Gehwege übernimmt. Dabei dürfen jedoch nur Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die tatsächlich durch den erforderlichen Winterdienst entstehen. Kommt es zu einem Unfall wegen Glatteis oder Schnee, so kann der Mieter laut einem Urteil des Landesgerichtes Ulm sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden (Az. 6 C 968/86). Befreit von der Räumpflicht sind jedoch Senioren sowie Mieter, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die beschwerliche Arbeit nicht ausüben können.

Schon morgens muss der Gehweg sicher sein

Die Zeiten, in denen geräumt werden muss, sind von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 06.00 Uhr bis 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr statt. Die Gehwege sollten 1-1,5 m breit und frei begehbar sein, so dass zwei Menschen bequem aneinander vorbeikommen. Jedoch gilt bei starkem Schneefall das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Keineswegs muss dann rund um die Uhr die Schneeschaufel geschwungen werden. Sobald der Schneefall aufgehört hat, sollte man jedoch die Räumarbeit nachholen. Wenn Eis unter der Schneedecke liegt, so muss dieses mit einem abstumpfenden Material wie Sand oder Splitt, keinesfalls Salz, abgestreut werden, damit kein Passant ausrutscht.

Auch bei Krankheit oder Abwesenheit ist der Eigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens gleichsam für bebaute wie auch unbebaute Grundstücke gilt. Nur dann wenn ein Eigentümer nicht auszumachen ist, springt die Kommune ein.

Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren

Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, so hilft eine Privathaftpflichtversicherung bzw. die Haus- und Grundbesitzerhaftplichtversicherung. Diese Versicherungen wehren auch unbegründete Schadensersatzforderungen ab. Bei der Wahl eines geeigneten Tarifes hilft ein Versicherungsfachmann gerne weiter.