Monatsarchive: November 2010

Der Abschluss von vielen Versicherungen ist sehr erklärungsbedürftig. Wer zu seinem Versicherungsmakler geht, um sich zu informieren und bedarfsgerecht zu versichern, will ihm vertrauen können. Um dieses Vertrauen in die Versicherungsbranche zu stärken, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) am 18. November einen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten präsentiert.

„Wir wollen das Vertrauen der Menschen in die Versicherungsvermittlung stärken“, sagte GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen kürzlich. Im Interesse der Versicherungsunternehmen und ihrer Vermittler sei es, eine hohe Qualität der Beratung und Versicherungsvermittlung zu erhalten. Denn was nützt ein gutes Produkt, wenn der Kunde es nicht versteht oder sich nicht genügend informiert und aufgeklärt fühlt.
Neben den jüngsten Gesetzesänderungen, z. B. im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), soll nun ein Verhaltenskodex diese Beratungsqualität stärken. Der GDV sah sich in der Pflicht, das Thema Verbraucherschutz für die Versicherungsbranche aktiv weiter voranzutreiben.
Der nun verfasste Kodex besteht aus zehn Leitsätzen, die den Versicherungsunternehmen in der Zusammenarbeit mit den Versicherungsvermittlern als Richtlinie dienen sollen, um den Kundeninteressen gerecht zu werden.

Die Leitsätze beschäftigen sich mit folgenden Punkten:

  • 1. Klare und verständliche Versicherungsprodukte – Angaben über mögliche zukünftige Gesamtleistungen basieren auf standardisierten und fairen Verfahren
  • 2. Beachtung des Kundeninteresses sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung
  • 3. Bedarfsgerechte Beratung des Kunden
  • 4. Beratungsdokumentation bei Abschluss
  • 5. Beratung des Kunden auch nach Vertragsschluss
  • 6. Bei Abwerbung bzw. Umdeckungen von Versicherungsverträgen ist das Kundeninteresse zu beachten
  • 7. Eindeutige und klare Legitimation von Vertretern, Maklern und Beratern gegenüber dem Kunden
  • 8. Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation
  • 9. Beachtung der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers bei Vereinbarungen über Zusatzvergütungen, sodass das Kundeninteresse nicht beeinträchtigt wird
  • 10. Hinweis auf das bestehende Ombudsmannsystem für Versicherungen

Jedem steht es frei, nach diesem Verhaltenskodex zu handeln. Wer sich verpflichtet, soll auf der Website des GDV aufgelistet werden. Da es sich bei dem Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten um eine freiwillige Selbstverpflichtung handelt, ist eine Sanktionierung bei Nichteinhaltung nicht möglich. Es bleibt also, auf das Ehrgefühl zu vertrauen.

Unabhängig von diesem GDV-Verhaltenskodex sollte aber jeder Versicherungsmakler, -vermittler oder -berater und jede Versicherungsgesellschaft immer im Interesse seiner/ihrer Kunden agieren.

Wer mit den Kollegen eine Fahrgemeinschaft bildet, handelt umweltfreundlich und spart Kraftstoff. Doch mangelnde Kenntnis über den Versicherungsschutz von Fahrer und Mitfahrern lässt den einen oder anderen zögern, mit dem Kollegen den Arbeitsweg gemeinsam zurückzulegen.

Das Praktische mit dem Nützlichen verbinden – das geht mit einer Fahrgemeinschaft auch ohne zusätzliche Versicherungsabschlüsse. Sollte es zu einem Unfall kommen, sind die Kollegen über Kfz-Haftpflichtversicherung sowie gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die für jeden Autobesitzer gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Das heißt: Ist der Fahrer der Fahrgemeinschaft schuld an einem Unfall, zahlt seine Versicherung in Schadenfall an die Mitfahrer.
Der Unfallverursacher erhält allerdings keine Entschädigung. Seit der Reform des Schadenersatzrechts im Jahre 2002 gibt es bei unvorhersehbaren, betriebsfremden Ereignissen durch höhere Gewalt besteht auch für den Fahrer Versicherungsschutz, z. B. weil er am Steuer einen Herzinfarkt erleidet oder ein plötzliches Naturereignis, etwa ein Erdrutsch, geschieht.

Auf dem Weg zur Arbeit und anderen sogenannten Betriebswegen sind alle Kollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sie greift bei Personenschäden durch Wegeunfälle und übernimmt beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen, Verletzten- oder Hinterbliebenenrente. Für die Erstattung von Sachschäden oder Schmerzensgeld ist sie allerdings nicht zuständig.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nicht auf Umwegen, wie bei einem Abstecher zur Tankstelle oder zum Supermarkt. Der Weg von einem Kollegen ohne Umwege zum anderen und dann zur Arbeitsstelle ist aber versichert.

Aufgrund der Absicherung durch gesetzliche Unfall- und private Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine zusätzliche Insassenunfallversicherung, die einsetzt, wenn kein Schuldiger benannt werden kann, nicht zwingend notwendig.

Empfehlenswert ist bei kollegialen Fahrgemeinschaften eine Haftungsbeschränkung der Mitfahrer. Sie schützt den Fahrer vor Ansprüchen der Kollegen über die Leistungen der Versicherung hinaus. Vordrucke für eine solche vertragliche Haftungsbeschränkung für Fahrzeuginsassen werden unter anderem von Autofahrerclubs angeboten.

Ebenfalls sinnvoll ist es, vorher zu vereinbaren, wer die Kosten für eventuelle Bußgelder, z. B. durch „Blitzer“, übernimmt bzw. wie sie aufgeteilt werden.
Der Kraftstoffverbrauch allein ist nicht der einzige Ausgabenpunkt des Fahrers. Gerade bei häufigen Fahrten sollten auch Kosten für verschleißbedingte Reparaturen, Ölverbrauch, Steuern oder Inspektionen berücksichtigt werden. Durch ein Fahrtenbuch können die Betriebskosten exakt berechnet werden.

In Deutschland wächst die Angst vor schweren Krankheiten – so das Ergebnis einer aktuellen Studie. Zugleich wollen sich zunehmend mehr Menschen gegen die finanziellen Folgeerscheinungen einer schweren Erkrankung absichern. Eine Möglichkeit ist die sogenannte Dread-Disease-Versicherung.

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Wer auf dem Weg zu seinem häuslichen Arbeitszimmer verunfallt, kann keine Hilfe durch die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erwarten. Hat man im Wohnhaus seinen heimischen Arbeitsplatz haben, trägt man für Risiken des Weges selbst die Verantwortung, so das Sozialgericht Karlsruhe.

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Die Teilkaskoversicherung muss bei einem Autounfall wegen eines Eichhörnchens nicht zahlen. Denn dieses putzige Tier zählt nicht als Jagdwild. Dies bestätigte das Landgericht (LG) Coburg.

Nachdem einer Autofahrerin im Wald plötzlich ein Tier von der Größe eines Hasen unter die Räder gekommen war, den Wagen ins Schleudern brachte und einen wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug verursachte, forderte die Versicherte eine entsprechende Erstattung von ihrer Teilkaskoversicherung.
Diese lehnt aber diese Zahlung ab. Die Begründung, es liege kein Wildunfall vor, muss der Fahrerin wohlmöglich unverständlich gewesen sein.

Eine vom Landgericht Coburg beauftragte DNA-Analyse der am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare brachte Klarheit (Urteil vom 26.06.2010, Az. 23 O 256/08).
Der Hase war ein Eichhörnchen. Ein Unfall mit einem solchen Tier falle allerdings nicht unter den Versicherungsschutz, argumentierte der Versicherer. Die Klägerin hatte das Nachsehen.