Monatsarchive: Januar 2011

Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit sind Werte, auf die immer mehr Menschen setzen. Bereits auf dem Stromanbietermarkt gibt es einige, die ihre Energie zum Teil oder ganz aus regenerativen Ressourcen erhalten. Doch auch im Versicherungsbereich existieren „grüne“ Optionen.

Lebensmittel aus dem Biomarkt um die Ecke und Strom aus erneuerbaren Energien – im Alltag wird vermehrt auf ökologisches Handeln gelegt. In Sachen Versicherung sind aber nur die wenigsten über Möglichkeiten der Nachhaltigkeit informiert.

So kann bei der zusätzlichen privaten Altersvorsorge das Kapital aus den eingezahlten Beiträgen in Aktienfonds mit Anteilen an beispielsweise Kohle- oder Atomkraftwerken investiert werden, ohne dass der Versicherungskunde davon weiß. „So ist die überzeugte Bioladenkundin über ihren kleinen Riester-Rentenvertrag schnell mittendrin in schmutzigen Geschäften“, schreibt Greenpeace in seinem Magazin (Ausgabe 3/10).

Problematisch ist dabei, dass für den Verbraucher nicht selten schwer nachvollziehbar ist, wohin sein Geld fließt. So hilft oft nur ein genauer Blick in die Versicherungsunterlagen. Doch einige Versicherer bieten bereits als „ökologisch“ oder „nachhaltig“ gekennzeichnet Verträge an.
„ÖKO-TEST“ hat sich die staatlich geförderte Riesterrente vorgenommen und mehrere Riesterverträge unter die Lupe genommen. Dabei wird gewarnt, dass bei vielen Angeboten nur die Fassade grün sein.

Nicht nur für die Altersvorsorge, sondern auch für das eigene Auto lassen sich Anbieter mit Öko-Tarifen finden. Selbst im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es die „ökologische Option“. Die Anzahl der grünen Tarife in verschiedenen Versicherungsbereichen wächst. Doch ob es sich dabei tatsächlich um eine wirklich ökologische und nachhaltige Police handelt, ist oft undurchsichtig.

Hartz IV-Empfänger, die privat krankenversichert, können nun aufatmen: Das Bundessozialgericht Kassel verpflichtete die Jobcenter zur Übernahme der vollen Basistarifbeiträge. Bisher blieben Hilfsbedürftige auf einem Teil der Beitragszahlungen sitzen, doch das könnte sich nun ändern.

Als die damalige Bundesregierung vor wenigen Jahren ihre Gesundheitsreform in die Wege leitete, war es eigentlich das Ziel, den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu erhöhen. Mit Einführung des sogenannten „Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) schuf sie jedoch zugleich eine Gesetzeslücke, die hilfsbedürftige Privatpatienten teuer zu spüren bekamen: Wer als Privatversicherter in die Arbeitslosigkeit abrutschte und auf Hartz IV angewiesen war, bekam in der Regel nicht den vollen Basistarif zur Krankenversicherung ersetzt. Die Jobcenter zahlten nur jenen Beitrag von rund 130 Euro, den sie auch für gesetzlich Krankenversicherte entrichteten. Den Differenzbetrag jedoch kam hinzu, dass Privatversicherte ab dem 01.01.2009 nicht mehr wie bisher in die gesetzliche Krankenkasse wechseln konnten, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen waren.

Gerichtsurteil stärkt Rechte sozial hilfsbedürftiger Privatpatienten

Doch ein aktuelles Urteil des Sozialgerichtes Kassel könnte die Situation der privat Krankenversicherten deutlich verbessern. Geklagt Kunde eines privaten Krankenversicherers zusätzlich 80 Euro monatlich von seiner Grundsicherung begleichen sollte. Die Arbeitsagentur hatte sich geweigert, den vollen monatlichen Beitrag der Kasse in Höhe von 207,39 Euro zu zahlen.

Wie der oberste Sozialrichter nun in dritter Instanz feststellte, kann der klagende Anwalt jedoch die volle Übernahme seiner Beiträge für das verhandelte Jahr 2009 verlangen, da ihm das gesetzliche Existenzminimum zusteht und es nicht vertretbar sei, aus diesem Betrag zusätzliche Leistungen für die Krankenversicherung aufbringen zu müssen (Az. B 4 AS 108/10 R, Urteil vom 18.01.2011).

Der Richter wies darauf hin, dass hinsichtlich des nicht geregelten Beitragsanteils zur privaten Krankenversicherung eine „gesetzesimmanente Regelungslücke“ bestehe. Anders formuliert: Der Gesetzgeber hat eine mögliche Benachteiligung von privat versicherten Hilfsbedürftigen bei der Einführung der Gesundheitsreform einfach nicht bedacht. Jedoch gilt auch für Privatversicherte, dass das Existenzminimum in Höhe des Hartz IV-Regelsatzes verfassungsrechtlich garantiert sein müsse. Folglich dürfen Jobcenter nicht von Arbeitslosengeld II-Empfängern verlangen, dass sie die Krankenversicherungsbeiträge aus der Grundsicherung zu begleichen haben.

Rechtsanwälte raten daher den Beziehern von Hartz IV, die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in voller Höhe beim SGB II-Leistungsträger zu beantragen.

Wer auch nach einem Streit um Rechtsfragen miteinander auskommen muss, dem hilft die Mediation, eine Schlichtung ohne Richter, oftmals mehr als der Weg über das Gericht. Seit dem 12. Januar 2011 gibt es erstmals eine gesetzliche Regelung zur Mediation, die damit gefördert werden soll.

Gerichtsverfahren kosten mitunter sehr viel: Geld, Zeit und Nerven. Mit der Schlichtung durch einen Mediator können diese Stressfaktoren minimiert und die Gerichte entlastet werden. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger umschreibt das Ergebnis so: „Justitia wird immer noch eine Waage in der Hand halten, aber immer öfter ohne Schwert auftreten.“ Gerade in Familienangelegenheiten biete das Mediationsverfahren große Chancen.

Lösungen ohne Verlierer

In der Mediation sind die Streitparteien selbst gefragt, zusammen mithilfe des Mediators eine einvernehmliche Lösung zu finden. Daher steht am Ende weder die eine noch die andere Seite als Verlierer da. Der Vorteil: Betroffene wissen selbst am besten, wie ihr Konflikt zu lösen ist. Grundvoraussetzung ist aber, dass beide Parteien mit der Mediation einverstanden sind.

Mediation ist künftig an Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich. Ausgenommen ist das Strafrecht.

Arten der Mediation

Das vertrauliche Verfahren der Mediation kann durchgeführt werden (nach §1 MediationsG)

  • unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation)
  • während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder
  • während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation)

Der Mediator

Der Mediator soll eine unabhängige, neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis sein, die die Streitparteien durch die Mediation geleitet. Nach dem Gesetz sind Mediatoren zur Verschwiegenheit verpflichtet, wodurch die Vertraulichkeit der Mediation gewahrt bleibt.
Diese Mittels- und Kommunikationsperson wird von den Parteien ausgewählt und ist auch diesen gleichermaßen verpflichtet. Die Gespräche führt sie gemeinsam mit den Parteien oder auf Wunsch auch getrennt.

Vollstreckbarkeit

Sind die Parteien in der Mediation zu einer Einigung gekommen, kann diese auf schriftlichen Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Dabei ist das Amtsgericht zuständig, das in der Mediationsvereinbarung bezeichnet ist.

Mediation und die Versicherungen

Mit der Mediation lässt sich nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen. Rechtsschutzversicherer begrüßen die Streitbeilegung durch Mediation. Immer mehr entwickeln daher spezielle Tarife, in denen die Möglichkeit der Mediation eingeschlossen ist.

Wird ein Angestellter durch eine Anhebung der Jahresentgeltgrenze wieder gesetzlich versicherungspflichtig oder tritt ein Selbstständiger vorübergehend als Angestellter in den Dienst eines Arbeitgebers, müsste er seine private Krankenversicherung zu den aktuellen Konditionen aufgeben, gäbe es nicht die Möglichkeit der Anwartschaft.

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