Monatsarchive: Juni 2011

Wer betrunken Auto fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch andere und kann teure Schäden verursachen. Durch Trunkenheit ausgelöste Schadensfälle kann man mit Versicherungen teilweise abdecken – allerdings längst nicht alle.

Im Allgemeinen zahlt keine Versicherung, wenn man vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Anders ist es jedoch, wenn der Verursacher unzurechnungsfähig war oder grob fahrlässig gehandelt hat, beispielsweise durch den Konsum von Alkohol. Diese Risiken kalkulieren viele Versicherungsanbieter mit ein.

Pauschalen Versicherungsschutz gibt es aber auch bei Trunkenheit nicht: Beispielsweise ist das Ammenmärchen längst überholt, dass die Vollkasko auch einen Schaden am KFZ zahlt, wenn er durch Alkohol am Steuer verursacht wurde. Bereits seit dem 1. Januar 2008 kann der Versicherer, laut § 81 Abs. 2 VVG, seinen Leistungsumfang schmälern, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit der sogenannten „Quotelung“: Der Versicherer darf seine Leistung in einem Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.

Leistung kann auch komplett wegfallen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 225/10) ist aber auch die anteilige Leistung des Vollkaskoversicherers nicht garantiert. Im konkreten Fall hatte der Besucher eines Rockkonzertes auf dem Nachhauseweg einen Laternenpfahl gerammt und dabei an seinem Fahrzeug einen 6.400 Euro Schaden herbeigeführt. Der Blutalkohol des Versicherten lag bei 2,7 Promille.

Obwohl der Fahrer zum Unfallzeitpunkt aufgrund des hohen Blutalkoholwertes unzurechnungsfähig gewesen ist, stimmte das Gericht der Leistungsverweigerung des Versicherers zu. Begründet wurde dies damit, dass man bereits in einem zurechnungsfähigem Zustand – also noch vor dem ersten Glas – damit rechnen könnte, dass man beim Alkoholkonsum und anschließendem Fahrtantritt einen Versicherungsfall herbeiführt. Man muss also dem Versicherer nachweisen, dass man unverschuldet in den Zustand der Trunkenheit geraten ist, etwa wenn Freunde ohne Wissen des Trinkenden Alkohol in das Glas mischen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Versicherung eine Quotelung auf Null durchsetzen.

„Betrunken Autofahren – aber sicher?“

Einen Freifahrtschein für betrunkenes Fahren gibt es nicht. Zwar ersetzt die Haftpflichtversicherung beispielsweise die Schäden am gerammten Laternenpfahl, der Kfz-Schaden muss aber selbst getragen werden. Völlig ohne Absicherung ist man jedoch nicht: Private Unfallversicherungen zahlen beispielsweise bei Unfallschäden infolge Trunkenheit teilweise bis zu einem Promillewert von 1,3.

Doch wirklich sicher fährt man nur ohne Alkohol. Schließlich muss man selbst nicht einmal Unfallverursacher sein, um bei einem Crash in Haftung genommen zu werden: Sobald Blutalkohol festgestellt wird, erhält man mindestens eine Teilschuld am Unfall. Und wenn dabei tatsächlich Personen zu Schaden kommen, sind für den Schuldigen wohl weniger die Kosten entscheidend, als viel mehr das Wissen um die eigene Verantwortung.

Diverse Ultraschalluntersuchungen, alternative Heilverfahren, Krebsfrüherkennungstests – einiges zahlt die Krankenkasse – alles jedoch nicht. Das, was über die gesetzliche Zahlungspflicht der Kassen hinaus geht, nennt man im Gesundheitswesen die „individuellen Gesundheitsleistungen“. „IGel“ lautet das schöne Kurzwort und kann ebenso stachelig wie nützlich sein.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Behandlungskosten für Erkrankungen zu tragen, einige vorbeugende Maßnahmen sind eingeschlossen. Allerdings wird von ihnen nicht alles gezahlt, was der Gesundheitsvorsorge und -behandlung dient.

So übernehmen sie keine Kosten für Leistungen, die zur „individuellen Lebensgestaltung“ dienen. Dies betrifft beispielsweise Tauglichkeitsuntersuchungen für bestimmte Sportarten oder vorbeugende Untersuchungen vor privaten Auslandsaufenthalten. Ähnliches gilt für Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich noch ungeklärt ist, wie Akupunktur, oder zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft. Viele der nicht übernommenen Leistungen lassen sich dem Bereich der Vorsorge- und Service-Medizin zuordnen.

Sind IGeL-Leistungen zweckmäßig?

Strittig ist stets, wann eine individuelle Zusatzbehandlung sinnvoll ist oder nicht. Soll der Patient eine derartige Leistung aus eigener Tasche zahlen, wenn sie ein Arzt empfiehlt? Da es sich grundsätzlich um eine Behandlung handelt, deren medizinische Notwendigkeit von den gesetzlichen Kassen nicht anerkannt wird, kann man als Patient schnell auf den Gedanken kommen, dass der behandelnde Arzt nur etwas dazuverdienen will.

Doch tatsächlich sind diese Zusatzleistungen oftmals auch in ihrer Wirksamkeit individuell verschieden – und können daher durchaus von Nutzen sein. Verbraucherschützer, die gesetzlichen Krankenkassen sowie auch die Bundesärztekammer raten daher, zur Orientierung eine einfache „Checkliste“ zu nutzen, anhand derer man prüfen kann, inwieweit die IGeL-Leistung ihre Berechtigung hat. Fragen wie „Bin ich von meinem Arzt sachlich, ohne Drängen und anpreisende Werbung informiert worden?“ sollte der Patient positiv beantworten können. Auf der Homepage der Bundesärztekammer sowie bei Verbraucherschutzverbänden lassen sich derartige Checklisten unter dem Stichwort „Individuelle Gesundheitsleistungen“ finden.

Ausführliche Beratung und Kostenvereinbarungen

Selbstverständlich sollte der Arzt seinen Patienten über den konkreten Nutzen der Behandlung aufklären, sachlich die Risiken benennen und die Leistungen ausführlich schildern. Genügend Zeit zur Abwägung für oder gegen die Behandlung sollte beim Arzt des Vertrauens ebenfalls kein Problem darstellen.Der Arzt ist aber auch nicht befugt, die Zusatzleistung ohne ihr Einverständnis durchzuführen bzw. in Rechnung zu stellen. Die Honorarvereinbarung benötigt ihre Unterschrift. Dabei sind Pauschal- oder Erfolgshonorare grundsätzlich unzulässig. Noch mehr Sicherheit bietet ein Kostenvoranschlag.

Es gibt oft gute und schlechte Gründe, weshalb eine Leistung mitunter nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird – über diese sollte der Arzt sie informieren, aber auch die Krankenkasse kann hier weiterhelfen. Gerade im Bereich der Vorsorge etwa werden Untersuchungen nur bei begründetem Verdacht von den gesetzlichen Kassen getragen. Private Krankenkassen können individuelle Verträge und Policen beinhalten. Hier gilt allerdings auch: je mehr Zusatz, desto höher sind oft die Kosten.

Experten sind geteilter Meinung: Ist eine Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung für Kinder sinnvoller? Beide Policen werden als empfehlenswert angesehen, doch die Grundsatzentscheidung misst sich auch daran, welche Ursachen hauptsächlich für Behinderungen verantwortlich sind. Tatsächlich führt bei Kindern weitaus häufiger eine Krankheit zu einer Beeinträchtigung als ein Unfall.

Unfallversicherungen haften im allgemeinen nur, wenn ein Schaden auch tatsächlich durch einen Unfall verursacht worden ist. Doch lediglich 0,45% aller Behinderungen im Kindesalter ging ein Unfall voraus. Im Gegensatz dazu spielt der Auslöser einer Behinderung bei der Invaliditätsversicherung keine Rolle: der Versicherer zahlt in der Regel ab einer Invalidität von 50%, ganz gleich, wie diese zustande kam. Deshalb vertritt die Stiftung Warentest die These, dass Eltern für ihre Kinder bevorzugt eine Invaliditätsversicherung abschließen sollten.

Verträge oft nicht transparent genug

Verbraucherschützer kritisieren jedoch, dass viele Faktoren, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung bei Kindern führen können, in den Kinderversicherungen ausgeschlossen werden. Hier gilt es, die Verträge genau zu studieren. Je weniger Ausschlüsse eine Police enthält und je transparenter sie formuliert ist, desto besseren Schutz bietet sie.

Nicht versichert sind in vielen Verträgen beispielsweise psychische Erkrankungen wie Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, obwohl diese zu den häufigsten Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter zählen. Führt dann eine Krankheit wie Autismus oder eine Essstörung zur Invalidität, zahlt die Versicherung nicht. Zudem lässt sich nur bei wenigen Anbietern ein Kind vor der Vollendung des ersten Lebensjahres versichern. Hier empfiehlt es sich, mehrere Angebote zu vergleichen, denn die besten Verträge gewähren bereits Schutz ab der 06. Lebenswoche.

Es gilt gleichsam der Grundsatz: Ein Kind sollte so früh wie möglich versichert werden. Denn beim Ausschluss von Vorerkrankungen gehen einige Anbieter rigoros vor und streichen sie aus dem Vertrag. Führt die Vorerkrankung dann zur Invalidität, muss der Versicherer keine Leistung erbringen.

Sinnvolle Versicherung trotz staatlicher Unterstützung bei Invalidität

Kindern greift der Staat im Falle der Invalidität stärker unter die Arme als Erwachsenen. Staatliche Hilfe gibt es beispielsweise durch längere Kindergeldzahlungen. Auch die Krankenkassen finanzieren Extraleistungen wie Sprachtherapien oder heilpädagogische Kuren. Doch diese Zahlungen sind von Kürzungen bedroht oder decken nur einen Teil steigender Bedarfskosten. So zahlen die Pflegekassen für den behindertengerechten Wohnungsumbau nur einen Maximalbetrag von 2557 Euro, obwohl bereits der Einbau eines Treppenliftes für Rollstuhlfahrer bis zu 20.000 Euro verschlingen kann.

Eine Kinderinvaliditätsversicherung ist deshalb in jedem Fall ein sinnvoller Schutz und wird auch vom Verbraucherverband „Bund der Versicherten“ (BDV) empfohlen. Ein guter Versicherungsfachmann kann helfen, die Stolpersteine in den oft undurchsichtigen Verträgen aus dem Weg zu räumen.

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