Monatsarchive: August 2011

Ein Haus, eine Familie mit zwei Kindern und ein Hund. Für viele Deutsche die perfekte Kombination zur Glückseligkeit. Doch spätestens im Sommer, wenn der Urlaub näher kommt und eine Flugreise dass Mitnehmen des Hundes unmöglich macht, wird es brenzlig.

Wer soll den treuen Gefährten während der Ferien versorgen? Wohl dem der gute Freunde oder einen lieben Nachbarn hat, der sich um Bello kümmert. Gutmütig übernehmen sie die Pflege des Hundes und gehen täglich Gassi. Aber was passiert, wenn Bello einen Schaden verursacht? Dann ist guter Rat teuer. Mögliche Gefahrenquellen gibt es genug. Im Park, wenn ein anderer Hund „provoziert“ und das Gebell in eine böse Beißerei ausartet. Auf der Straße, wenn sich der Hund losreißt und einen Unfall verursacht. Oder, wenn Bello Spuren auf Nachbars Sofa hinterlässt.

Schnell ist es passiert und der Hund hat wirklich mal zugeschnappt. Daher stammen auch zwei der beliebtesten Sätze aus dem Mund von Hundebesitzern: „Der will nur spielen.“ Kurz darauf folgt dann die Ernüchterung mit: „Das hat er doch noch nie gemacht“. Dann haftet in diesem Fall nicht der Hundebesitzer, sondern Derjenige, der auf den Vierbeiner aufpasst.

Die Kosten für die Folgen eines Hundebisses oder eines Unfalls können schnell in die Höhe schießen. Da fallen mitunter sogar sechsstellige Summen für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Heilbehandlungskosten an. Deshalb empfiehlt es sich für Hundebesitzer, spätestens vor dem Urlaub über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachzudenken. Denn hier ist der Nachbar, der auf den Hund aufpasst, kostenlos mitversichert. Das gilt auch für den Freund, der mit Bello Gassi geht. Sie haftet im Übrigen sogar, wenn der Nachbar der Geschädigte ist, etwa wenn Bello auf den teuren Perserteppich pinkelt. Helfen kann auch die Privathaftpflichtversicherung des Nachbarn. So ist in vielen Tarifen das Hüten fremder Hunde kostenlos mitversichert.

Jeder kennt dieses Szenario: Es klingelt an der Tür und ein Vertreter steht davor. Aufwartend mit einem unschlagbaren Angebot, will dieser nun Staubsauger, Zeitschriften, Stromtarife oder andere wunderbare Sachen an den Mann oder die Frau bringen. Schnell sind die geübten Verkäufer in der Wohnung und man hat einen Vertrag unterzeichnet.

Doch im Nachhinein ist der Ärger über die spontane Entscheidung oft groß und die Unsicherheit, ob es dagegen rechtliche Möglichkeiten gibt, noch größer. Prinzipiell sind Verträge natürlich einzuhalten. Dies gilt aber nicht für Haustürgeschäfte. Denn für diese Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmer wurde eine gesetzliche Ausnahme geschaffen. So sollen diese Geschäfte innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufbar sein, ohne dass eine konkrete Begründung vonnöten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch gestattet Widerruf von Kaufverträgen

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist im §355 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und basiert auf einer europäischen Verbraucher-Richtlinie. Durch diese soll der Verbraucher vor einem unüberlegten Vertragsabschluss geschützt werden. Nicht ohne Grund, denn bei so genannten Haustürgeschäften befindet sich der Verbraucher in einer Umgebung, in der er sonst nicht mit einem Vertragsabschluss rechnen muss. Daher besteht gerade in diesen Fällen die Gefahr, von einem Verkäufer überrumpelt zu werden und unüberlegt seine Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen.

Im Übrigen gilt das Widerrufsrecht auch für Kaufverträge bei Kaffeefahrten, im Büro oder auf öffentlichen Verkehrsflächen, nicht jedoch in einem Kaufhaus oder auf einer Messe. Oftmals wird aber aus Kulanzgründen auch hier eine Rückgaberecht gewährt.

Verkäufer muss über Widerrufsrecht informieren! Verkäufer muss über Widerrufsrecht informieren!

Wichtig für die Gültigkeit eines Widerrufs ist, dass dieser innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vertragspartner eingereicht wird. Der Unternehmer muss den Käufer dazu ordnungsgemäß belehren. Zu der Belehrung gehört auch, den Käufer über den Fristbeginn des Widerrufs aufzuklären sowie Name und Adresse des Empfängers anzugeben. Wenn der Verkäufer den Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat. Erfolgt keine oder keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Natürlich gibt es auch für das Widerrufsrecht Ausnahmen. Wenn der Wert der gekauften Ware 40 Euro nicht übersteigt, die Leistung sofort erbracht und auch gezahlt wurde, ist ein Widerruf nicht möglich. Des Weiteren gilt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Vertreter nach Hause eingeladen wurde und mit einem Vertragsabschluss zu rechnen gewesen ist. Ebenfalls vom Widerruf ausgeschlossen sind Kaufverträge, die bereits notariell beurkundet sind.

Alle Jahre wieder kommt es Ende des Jahres zum großen Aufruhr in der KFZ-Versicherungsbranche. Wer bietet welche Leistungen? Wer hat seine Tarife umgestellt? Wer hat einen neuen Tarif? Eine aktuelle Umfrage des Statistikportals „Statista“ hat ergeben, dass jeder Fünfte mit einem Wechsel liebäugelt. Für den Versicherungsnehmer entscheidet hierbei oft nur der Preis.

Doch bei einem Wechsel ist Vorsicht geboten. Wichtig sind neben dem genauen Vergleich der Versicherungsbedingungen auch die Serviceleistungen. Muss eine kostenpflichtige Servicerufnummer zur Schadenaufnahme genutzt werden? Wie schnell wird im Schadensfall bearbeitet? Wie schnell wird reguliert? Hier kann sich der wechselwillige Kunde bei Verbraucherportalen informieren oder einen Versicherungsmakler ansprechen, wie seine Erfahrungen mit einem Anbieter sind.

Ist der Versicherer ortsnah zu erreichen?

Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, ob die Versicherung mit ihrem Servicenetzwerk vor Ort vertreten ist. Sonst kann die Schadensregulierung nach einem Unfall zur Tortur werden: statt schnelle Hilfe zu erhalten, macht man Bekanntschaft mit den Warteschleifen der Callcenter. Wer kennt das nicht? „Sie werden gleich mit dem nächsten freien Mitarbeiter verbunden.“ Fünf Minuten später gibt man entnervt auf und versucht es per Mail.

Oftmals kann hier im Schadensfall der direkte Kontakt mit dem Vermittler oder dem Makler von nebenan Gold wert sein. Bei Problemen gibt es hier einen direkten Ansprechpartner, der die Probleme lösen kann. Man sollte sich deshalb ein genaues Bild über die potentielle neue Versicherung machen und erst danach eine Entscheidung fällen.

Wechselhäufigkeit ist einkommensbezogen

Laut einer Studie von Toptarif.de ist die Quote der Versicherungswechsel im bundesweiten Vergleich in Ostdeutschland am höchsten, mit 23% über dem Schnitt aller Befragten. Am Wechselwilligsten sind die Berliner, mit 46% über dem Durchschnittswert. Aber auch Autohalter aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg sind besonders wechselfreudig.

Eher wechselfaul sind dagegen die KfZ-Halter aus Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Sie haben mit Abstand die niedrigsten Wechselquoten in Deutschland. Als Ursache für die verschiedene Wechselhäufigkeit nennt die Studie die regionalbezogenen Einkommensunterschiede – je mehr die Versicherungsnehmer verdienen, desto seltener machen sie sich über einen Wechsel der KFZ-Versicherung Gedanken.

Wer kennt das nicht? Sonnabend klingelt früh das Telefon, noch im Pyjama schlürft man verschlafen zum Gerät, doch am anderen Ende der Leitung ist nicht etwa die Oma, um einen Überraschungsbesuch anzumelden – sondern eine Werbeagentur. Häufig werden überteuerte Reisen angepriesen, Zeitungsabonnements und sogar Versicherungen.

Solche Anrufe sind äußerst ärgerlich, und so hat der Gesetzgeber den Anbietern enge Grenzen gesetzt. Jeder Werbeanruf stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Verbraucher nicht vorher ausdrücklich seine Einwilligung gab: Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ lässt hieran keinen Zweifel (§7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Auch befindet sich der Werbende in der Pflicht, das Einverständnis des Angerufenen nachweisen zu können. Kann eine Firma diesen Nachweis nicht erbringen, muss sie im Falle einer Beschwerde mit einer Strafe rechnen.

Krankenkasse fällt mit unlauterer Telefonwerbung auf

In einem aktuell verhandelten Gerichtsurteil wurden nun erneut die Rechte der Kunden bestätigt. Diesmal war es eine Krankenkasse, die mit fragwürdigen Methoden um neue Kunden warb. Im Jahr 2007 startete die AOK Plus, Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, eine großangelegte Werbeaktion, für die ein Call Center über 93.000 Verbraucher anklingelte. Mehrere Verbraucher beschwerten sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Sachsen, die eine Unterlassungserklärung der AOK forderte. Nach einem langen Rechtsstreit über drei Instanzen sprach schließlich der Bundesgerichtshof ein Urteil, mit dem die Unrechtmäßigkeit der Werbeanrufe bekräftigt wurde.

„Double-Opt-In-Verfahren“ per Email unzulässig

So hatte die beklagte AOK behauptet, die Einwilligung der Verbraucher durch ein sogenanntes „Double-Opt-In-Verfahren“ im Internet erhalten zu haben. Die Krankenkasse argumentierte, dass die Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen hätten, dort auch ihre Telefonnummer freiwillig angeben konnten und durch das Anklicken eines Feldes ihr Einverständnis mit Telefonwerbung erklärten. Daraufhin habe die AOK den Gewinnspielteilnehmern eine zusätzliche Kontrollmail geschickt, so dass die Kunden erneut ihr Interesse an der Gewinnspielteilnahme bestätigen mussten: hierfür war das Anklicken eines extra Links erforderlich. Hatte sich die AOK also des ausdrücklichen Einverständnisses der Kunden zu der Telefonaktion versichert?

Die Richter des Bundesgerichtshofes argumentierten jedoch, dass ein derartiges Online-Verfahren nicht ausreichend sei, um das Einverständnis der Verbraucher zu beweisen. Stattdessen hätte die AOK den Ausdruck einer Mail vorzeigen müssen, in der sich der Angerufene ausdrücklich mit Telefonwerbung einverstanden erklärt. Diesen Nachweis konnte die AOK jedoch nicht erbringen: folglich seien die Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung zu werten.

Der Bundesgerichtshof erteilte der lästigen Telefonwerbung somit eine klare Absage – nur eine vollständig vorliegende Dokumentation der Einverständniserklärung rechtfertigt den Werbeanruf. Wer als Internetnutzer versehentlich ein Fenster anklickt, weil er an einem Gewinnspiel teilnimmt, muss derartige Anrufe folglich nicht dulden (Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09)

Ein Roadtrip ins europäische Ausland ist für viele eine einfache und spontane Urlaubsidee. Damit man dabei sicher fährt, sollte man vor der Routenplanung den ein oder anderen landestypischen Straßenverkehrshinweis beachten.

Im Großen und Ganzen ähneln sich die Verkehrsordnungen auf den Straßen der EU, doch weichen einzelne Verordnungen von den deutschen Bestimmungen ab. Gerade beim Tempolimit oder bei den Promillegrenzen sollte man auf die Unterschiede achten.

Im Allgemeinen ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert. Hierbei variiert diese allerdings – wie in Deutschland – auch nach dem Fahrzeugtyp. In Portugal gibt es sogar eine Beschränkung der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Dauer des Führerscheinbesitzes: Autofahrer, die noch kein ganzes Jahr eine Fahrerlaubnis besitzen, dürfen auf der Autobahn nur 90 km/h fahren. Entsprechende Plaketten müssen sichtbar am Fahrzeugheck angebracht werden.

Auch die Vorfahrtsregeln können abweichen: Zwar haben in Portugal von rechts kommende Fahrzeuge wie auch in Deutschland Vorfahrt – motorisierte Fahrzeuge aber immer vor Radfahrern und Fuhrwerken. Ebenso in Deutschland inzwischen abgeschafft, dafür aber in Schweden noch gang und gäbe: Straßenbahnen haben immer Vorfahrt!

Aktuell Informieren

Gerade bei den Bestimmungen rund um die Tageslicht-Pflicht sollte man sich vor seiner Reise informieren. Sie gilt inzwischen in 21 europäischen Ländern, so etwa Dänemark, Schweden, Island – aber auch Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Polen und der Slowakei. In Frankreich und der Schweiz – ebenso wie in Deutschland – wird es lediglich empfohlen, tagsüber das Licht einzuschalten. Sie ist auch abhängig davon, ob man sich inner- oder außerorts bewegt: In Italien etwa gilt die Tageslichtpflicht für Autobahnen und Straßen außerhalb des Ortes.

Hilfe im Schadensfall

Verkehrsregeln sind dazu da, Unfällen vorzubeugen – leider klappt das nicht immer. Im Falle des Falles sollte man sein Kraftfahrzeug richtig versichert wissen. Dabei ist im Hinblick auf die Haftpflicht darauf zu achten, wo deren Geltungsbereich aufhört: viele Kfz-Haftpflichtversicherungen gelten nur innerhalb der europäischen Union. Da ist es angebracht, die eigenen Versicherungsunterlagen zu überprüfen.

Dokumentiert werden muss ein Unfall im „europäischen Unfallbericht“. Entsprechende Unterlagen kann man bei seinem Versicherer erhalten. Hilfreich ist auch die Mitgliedschaft in Automobilclubs, die im europäischen Netzwerk mit anderen Pannendiensten zusammenarbeiten und Hilfe garantieren.