Monatsarchive: Dezember 2012

Der kleine Unterschied in der Versicherungswelt fällt weg. Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfen ab dem 21. Dezember 2012 nur noch Versicherungsverträge angeboten werden, die das Geschlecht nicht mehr für die Risikokalkulation heranziehen.

 

Nach dem EU-Recht gilt der Grundsatz, dass Männer und Frauen gleichbehandelt werden müssen. Dies gilt fortan auch für Versicherungsverträge, in denen bisher das Geschlecht für die Risikokalkulation herangezogen wurde.

 

So mussten Frauen bisher etwa in der privaten Krankenversicherung mehr Geld zahlen. Sie werden im Schnitt älter als Männer, was sich auch in höherenGesundheitskosten niederschlägt. Doch mit dem kleinen Unterschied ist es in der Versicherungswelt fortan vorbei. Wer einen Neuvertrag unterzeichnet, der erhält zukünftig nur noch sogenannte Unisex-Verträge, die das Geschlecht nicht mehr für die Risikokalkulation berücksichtigen. Denn geschlechtsspezifische Prämien seien nach dem Gebot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminierend und unzulässig, haben die EU-Richter klargestellt.

 

Allerdings sorgt der Gesetzgeber noch einmal für Verwirrung. Der Bundesrat hat die Umsetzung des Gesetzes in Deutschland vorerst gestoppt und in den Vermittlungsausschuss gegeben. Trotzdem werden die neuen Unisex-Tarife auch in der Bundesrepublik verbindlich sein, das stellte EuGH-Präsident Vassilios Skouris klar. Auch die Versicherungsbranche und Finanzaufsicht betonen, dass man die Unisex-Tarife pünktlich zum Stichtag einführen wolle.

 

Altverträge behalten ihre Gültigkeit

 

Wer bereits einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der noch nach Mann und Frau differenziert ist, muss allerdings nicht befürchten, dass diese jetzt ihre Gültigkeit verlieren. Altverträge, die vor dem Stichtag 21.12. abgeschlossen wurden, bleiben von dem Unisex-Zwang ausgenommen. Für Wechselwillige bieten die Versicherungen verschiedene Umtauschoptionen und Garantien an, die eine Umwandlung des Vertrages in einen Unisex-Tarif ohne nochmalige Gesundheitsprüfung ermöglichen. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften sind die vollen Leistungen des bisherigen Vertrages garantiert.

 

Allerdings sollte man sich vor dem Wechsel zu einem Unisex-Tarif gut beraten lassen, denn nicht immer ist er von Vorteil. Tendenziell werden Frauen zukünftig bei der Autohaftpflichtversicherung etwas mehr zahlen, bei der Lebensversicherung und den Gesundheitsversicherungen etwas weniger. Nach den Weihnachtsfeiertagen kann ein Check des Versicherungsschutzes lohnen!

 

Bald ist es wieder soweit – Der Weihnachtsmann parkt seinen Rentier-Schlitten vor dem Haus und bringt die Geschenke. Eigentlich sollen die Gaben Freude bereiten, doch das ist nicht immer der Fall. Der Pullover vom Schwager ist zu groß, die Socken von Mutti sind langweilig und auch über so manchen geschmacklosen Einrichtungsgegenstand freut sich nicht jeder. 

 

Was also tun, wenn Knecht Ruprecht wieder einmal daneben lag? Kann man die Geschenke problemlos umtauschen, auch wenn sie nicht defekt sind? Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, denn in Deutschland gibt es kein eindeutiges Reklamationsrecht. Mitunter ist man auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen.

 

Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation,um ihre Kulanz zu zeigen. Dabei ist es jedoch dem Händler selbst überlassen, ob er einen Gutschein ausstellt, den Warenwert in Bar auszahlt oder das Produkt umtauscht. Einen Haken gibt es jedoch bei der Sache: Wenn man den Service nutzen möchte, ist ein Kassenbon vorzulegen. Außerdem sollte das Geschenk noch originalverpackt sein. Wer aber verschenkt seine weihnachtlichen Gaben mit einem Kassenzettel?

 

Defekte Geschenke lassen sich umtauschen

 

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ware fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann muss der Händler die Ware erstatten oder zumindest eine Nachbesserung des Produktes vornehmen. Führte die Nachbesserung zweimal nicht zum Erfolg, dann kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld zurück. Auch für einen solchen Umtausch ist ein Kassenbon vorzuzeigen.

 

Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Benennung von Gründen rückgängig gemacht werden.

 

Gutscheine sind oft die bessere Wahl

 

Um aber nicht in ein Fettnäpfchen zu treten, sollten man zweimal überlegen, worüber sich die Liebsten zu Weihnachten freuen. Ein Gutschein mag zwar einfallslos erscheinen, ist aber unter Umständen die bessere Wahl. Damit ein solcher Geschenkgutschein nicht langweilig ist, kann er individuell und phantasievoll gestaltet werden.

 

Wer seine Enttäuschung über ein misslungenes Präsent verbergen will, um dem Schenker nicht wehzutun, für den besteht ebenfalls Hoffnung. In vielen Städten finden nach Weihnachten Tauschbörsen statt, bei denen man sein Geschenk gegen ein anderes eintauschen kann. Und auch im Internet lassen sich unliebsame Weihnachtsgaben problemlos zu Geld machen.

Wichtel, Glühwein und Weihnachtsgebäck: Seit einigen Tagen haben die Weihnachtsmärkte in Deutschland ihre Pforten geöffnet und laden zum Flanieren ein. Doch Diebe verderben so manchem Besucher die festliche Vorfreude.

 

Wenn die Menschen in Scharen auf den Weihnachtsmarkt strömen, dann haben auch Diebe Hochsaison. Denn an vielen Marktständen wird keine Kartenzahlung akzeptiert. Wer sich also mit leckerem Gebäck in Weihnachtsstimmung versetzen will oder zwischen festlich geschmückten Hütten noch ein Geschenk für seine Lieben sucht, der muss viel Bargeld in der Tasche haben!

 

Dunkelheit und Gedränge erleichtern Langfingern zusätzlich ihr verderbliches Geschäft. Da mag es kaum verwundern, dassdie Polizei in der Vorweihnachtszeit einen rapiden Anstieg von Taschendiebstählen beobachtet. Doch wer die Tricks der Übeltäter kennt, der kann sich besser schützen.

 

Vorsicht! Meisterdiebe sind unterwegs 

 

Oftmals reicht schon ein einfaches Anrempeln, damit Geldbörse und Kreditkarten ihren Besitzer wechseln. Dabei sind Meisterdiebe keineswegs eine Erfindung aus dem Märchen. Manche Ganoven schieben die leergeräumte Geldbörse wieder in die Tasche ihres Opfers zurück, nachdem sie das Diebesgut an sich gebracht haben. Dann wird der Klau nicht so schnell bemerkt. Wenn wichtige Ausweise und Dokumente noch da sind, verzichten zudem viele Bestohlene auf eine polizeiliche Anzeige.

 

Gerne geben sich Diebe auch als ortsunkundige Touristen aus oder sprechen ihr Opfer gezielt an. Denn nicht immer sind die Gauner allein unterwegs. Während ein Übeltäter den Betroffenen in ein Gespräch verwickelt, schleicht sich der andere von hinten an und greift ihm in die Tasche. Schon ist das Portemonnaie verschwunden.

 

Deshalb sollten Weihnachtsmarktbesucher ihre Geldbörse niemals in der Gesäßtasche aufbewahren, sich nicht unnötig ablenken lassen und ihr Hab und Gut im Auge behalten. Wertsachen sollten immer in einer verschlossenen Innentasche aufbewahrt werden. Leicht haben es Diebe auch, wenn das Geld in einem Rucksack aufbewahrt wird – Schnell ist der Reißverschluss geöffnet. Lieber in einer Tasche vor dem Körper tragen!

 

Hausratversicherung erstattet nicht jeden Diebstahl

 

Wenn die Banknoten einmal weg sind, hoffen viele Diebesopfer auf ihre Hausratversicherung. Denn normalerweise kommt eine solche Police tatsächlich für Diebstahlschäden auf. Aber Hausratversicherungen erstatten Bargeld in der Regel nur dann, wenn es aus einer versicherten Wohnung gestohlen oder unter Androhung von Gewalt geraubt wurde. Hier haben Bestohlene schlechte Karten, wenn sie auf dem Weihnachtsmarkt Opfer von Langfingern geworden sind.

 

Manche Anbieter haben jedoch ihren Schutz erweitert und erstatten auch Diebesgut, wenn es aus dem PKW, einer Schlafkabine der Bahn oder einem Krankenhauszimmer entwendet wurde. Ein Beratungsgespräch kann helfen den passenden Schutz zu finden.

Glühwein, Plätzchen, Weihnachtsmann – Betriebliche Weihnachtsfeiern sind eine gute Gelegenheit, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken. Damit aus dem fröhlichen Fest keine bittere Bescherung wird, sollte das Thema Unfallschutz auch unterm Weihnachtsbaum nicht vernachlässigt werden.

 

Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit den Kollegen gehört in vielen Unternehmen zu den Highlights des Jahres. Wenn es feuchtfröhlich zugeht und ausgelassen getanzt und gefeiert wird, dann besteht durchaus die Gefahr von Unfällen und Verletzungen. Die gute Nachricht: Grundsätzlich sind die Betriebsangehörigen auf Weihnachtsfeierngesetzlich unfallversichert. Durch die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sind zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Umschulungen und Verletztengeld abgedeckt. Auch eine Rente wird in der Regel gezahlt.

 

Gesetzlicher Unfallschutz an enge Vorgaben gebunden

 

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Gesetzliche Unfallversicherung für einen Schaden aufkommt. So leistet die Unfallversicherung nur dann, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass der Chef die Party billigt, fördert und im Idealfall selbst daran teilnimmt.

 

Wenn die Weihnachtsfeier hingegen von den Beschäftigten ohne Beteiligung des Unternehmens organisiert wird und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht kein Schutz. Auch wer zu viel Alkohol trinkt und deshalb eine Verletzung erleidet, geht nach einem Unfall unter Umständen leer aus.

 

Sobald die Feier offiziell vom Verantwortlichen des Unternehmens aufgelöst wird, endet auch der eigentliche Versicherungsschutz. Wer danach weiterfeiert, amüsiert sich auf eigene Gefahr. Allerdings wird der direkte Weg von der Feier nach Hause als Arbeitsweg gesehen und ist dementsprechend mitversichert. Wer aber unterwegs noch einen Abstecher in die Kneipe oder eine Disko macht, der verliert seinen Schutz durch die Unfallkasse.

 

Private Unfallversicherung kann Lücken schließen

 

Dass ein Abstecher auf dem Heimweg den Versicherungsschutz kosten kann, musste auch die Ehefrau eines Mannes erfahren, der nach einer Weihnachtsfeier tödlich verunglückt ist. Im vorliegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter nach einer Betriebsfeier nicht gleich nach Hause gefahren, sondern nahm einen Umweg von rund 20 Kilometern Länge. Zudem saß er alkoholisiert hinter dem Steuer.

 

Die Berufsgenossenschaft verweigerte der Witwe die Zahlung einer Hinterbliebenenrente – und berief sich darauf, dass die Spritztour des verunglückten Mannes nicht nötig gewesen sei, es sich somit nicht um einen Arbeitsweg handelte. Die Richter des Landgerichtes Hessen gaben der Berufsgenossenschaft Recht, so dass die Witwe kein Geld erhielt (Urteil vom 12.12.2006, Az. L 3 U 139).

 

Auf Arbeitswegen greift also die Gesetzliche Unfallversicherung. Auf allen anderen Wegen sollte man hingegen mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wo und wann sich der Unfall ereignet.