Wer in Deutschland eine Arztpraxis eröffnen will, der sollte eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Schließlich kann auch dem besten Mediziner einmal ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass ein Patient im schlimmsten Fall sogar dauerhaft geschädigt wird. Die Versicherungsanbieter haben sich auf die besonderen Ansprüche von Ärzten und Doktoren eingestellt.
Bei den Haftpflichttarifen für Ärzte gibt es mittlerweile eine ganze Fülle an Angeboten und Tarifen. So können Mediziner in Gemeinschaftspraxen etwa von besonderen Rabatten profitieren. Zudem sind die Tarife nach den jeweiligen Fachdisziplinen ausdifferenziert – es finden sich etwa spezielle Angebote für Chirurgen oder Psychotherapeuten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichenderHöhe abdeckt.
Auch wer bereits mehrere Jahre erfolgreich praktiziert, sollte seinen Haftpflichtschutz hin und wieder überprüfen. So können sich die Anforderungen an eine Versicherung im Laufe der Karriere ändern. Es ist etwa ein Unterschied, ob man als Belegarzt tätig ist, zum Oberarzt einer Klinik befördert wurde oder eine eigene Praxis eröffnet hat. Bei all diesen Schritten auf der Karriereleiter sollte die Risikostruktur neu bewertet und der Schutz angepasst werden.
Im Schadensfall einen kühlen Kopf bewahren
Doch was ist zu beachten, wenn doch mal ein Patient auf Schadensersatz klagt? In diesem Fall müssen bestimmten Obliegenheiten eingehalten werden, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ganz wichtig: Der angemeldete Schadensersatzanspruch muss unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, dem Versicherer gemeldet werden. Auch ist ein Schadensbericht beizulegen, der den möglichen Behandlungsfehler ausreichend und umfassend schildert.
Allerdings sollten Ärzte davon Abstand nehmen, Originaldokumente an den Geschädigten auszuhändigen. Denn ganz gleich ob Röntgenbild, Krankheitsakte oder EKG-Befund: Bei einem drohenden Gerichtsverfahren haben Ärzte schlechte Chancen, wenn nicht alle Unterlagen lückenlos vorhanden sind. Fehlende Nachweise werden fast immer zum Nachteil des Arztes ausgelegt.
Schwierig ist es zudem, die eigene Schuld gegenüber dem Patienten oder seinen Angehörigen voreilig einzugestehen. Zwar besteht seit 2008 grundsätzlich das Recht, den Haftpflichtanspruch des Patienten auch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Dies führt aber fast immer zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass die Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind. Im schlimmsten Fall verweigert der Haftpflichtanbieter dann eine Regulierung des Schadens.
Das Gespräch mit den Patienten suchen
Natürlich bedeuten die Einschränkungen nicht, dass der Arzt ein Gespräch mit dem geschädigten Patienten verweigern soll. Mediziner haben die Option, den Behandlungsverlauf zu erklären, auch eigene Fehler einzuräumen, selbst wenn dies einen Haftpflichtanspruch zur Folge hätte. Jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Haftpflichtversicherers abhängt.
Die „Ärztezeitung“ empfiehlt zudem, zeitig den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen. Bei der Meldung eines Schadens kann der Arzt eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beilegen. Nun ist der Haftpflichtanbieter gefordert, alle Punkte aufzuführen, die der Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Wenn der Versicherer dabei einen Punkt vergisst, kann er diesen später nicht mehr dem Arzt anlasten – so ist man immer auf der sicheren Seite.
Das Statistische Bundesamt hat am Freitag aktuelle Pflegezahlen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Sie bestätigen den Trend, dass immer mehr Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine private Pflegezusatzversicherung kann helfen, das finanzielle Risiko aufzufangen.
Das Thema „Pflege“ bestimmt seit Monaten die Schlagzeilen. Auch nach der Veröffentlichung der aktuellen Pflegestatistik durch das Statistische Bundesamt (Destatis) wird sich daran nichts ändern, sind doch die Daten wenig erfreulich. Demnach stieg die Zahl der Pflegebedürftigen zwischen 2009 und 2011 um sieben Prozentpunkte an. Im Dezember 2011 bezogen 2,5 Millionen Menschen Leistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Weiterlesen
Der Winter hat Deutschland wieder fest im Griff. Seit dem Wochenende lassen Minustemperaturen die Menschen frösteln, auch für die kommenden Tage hat der Wetterdienst Temperaturen unter dem Gefrierpunkt angekündigt. Schnell ist aus so manchem Gehweg eine gefährliche Rutschbahn geworden. Doch wer ist dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen?
Dass der Schnee vom Gehweg geräumt werden muss, wissen die meisten Mieter und Vermieter eines Hauses. Schließlich wollen sie selbst das Gebäude sicher betreten und verlassen können. Der Mieter ist allerdings fein raus, wenn er nicht ausdrücklich durch den Mietvertrag oder die Hausordnung zu Räumarbeiten verpflichtet wird. Dann muss der Hausbesitzer für die Sicherheit auf dem Fußsteig sorgen. Vernachlässigt er seine winterlichen Pflichten, droht im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe.
Wenn der Mieter in der Pflicht ist
Sieht der Mietvertrag aber eine Räum- und Streupflicht vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt (Urteil des Landgerichtes Ulm, Az. 6 C 968/86).
Doch zu welcher Zeit muss ein Bürgersteig geräumt sein? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 19:00 bis 20:00 Uhr statt. Allerdings gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Natürlich muss sich keiner hinstellen und den ganzen Tag Schnee schippen, wenn die weiße Pracht in Massen vom Himmel kommt. Bei starkem Schneefall setzt die Pflicht erst nach dem Abklingen der Niederschläge wieder ein.
Was Langschläfern allerdings nicht gefallen dürfte: Geräumt werden muss auch am Wochenende, 7 Tage pro Woche. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, dann ist trotzdem ein Streifen von circa 1,5 Meter Länge eis- und schneefrei zu halten, damit Fußgänger ohne Gefahr vorbeigehen können. Als Streugut darf nur Sand oder Split verwendet werden – Salz ist verboten!
Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren
Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, bei dem eine fremde Person zu Schaden kommt, so hilft eine Haftpflichtversicherung bzw. für Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, den finanziellen Schaden in Grenzen zu halten. Rutscht eine Person etwa aus, fällt unglücklich und erleidet eine dauerhafte Beeinträchtigung, so kommen auf den Verantwortlichen schnell Schadensersatzforderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe zu. Die Versicherungen wehren dabei auch unbegründete Ansprüche ab.
Woran viele nicht denken: Auch bei Krankheit und Abwesenheit vom Wohnort ist ein Hauseigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens für bebaute wie unbebaute Grundstücke gilt. Wer sich absichert, hat immer einen rutschfesten Boden unter den Füßen!
Wer auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Google Plus das Video seiner Lieblingsband verlinkt, ein süßes Tierfoto von einer fremden Webseite teilt oder einen interessanten Artikel, der veröffentlicht in der Regel auch automatisch ein Vorschaubild in seinem Profil. Bei der Verwendung dieser Fotos, oftmals kaum größer als ein Daumennagel, ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Berliner Kanzlei hat deshalb soeben einen Facebook-Nutzer abgemahnt.
Wer auf den „Like“-Button eines Artikels klickt oder einen fremden Text teilt, der erzeugt auf seinem Social-Media-Profil automatisch ein Vorschaubild. Dies nicht ohne Grund, denn in Verbindung mit einem Foto haben Links bessere Chancen angeklickt zu werden. Doch ganz ungefährlich ist die Sache nicht. Das Copyright für Fotos gilt nicht nur für Bilder in hoher Auflösung und mit guter Qualität, sondern auch für Vorschaubilder, die nicht größer als eine Briefmarke sind.
Dies musste nun auch ein Facebook-Nutzer erfahren, der prompt von einer Berliner Kanzlei wegen der Verwendung eines Vorschaubildes abgemahnt wurde. Er teilte das Foto auf seinem gewerblichen Profil, doch die Rechte an dem Foto hatte er nicht – und sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob er das Foto verwenden darf. Schließlich werden derartige Bilder millionenfach auch auf anderen Facebook-Profilen geteilt.
Nun muss der Verklagte mit einer Strafzahlung rechnen. „Besitzt man nicht die Rechte an einem Bild, darf dieses nur mit Einwilligung der Rechteinhaber weiterverbreitet werden“, erklärt Medienanwalt Frank Weiß, der den Mandanten vor Gericht vertritt, gegenüber Stern Online. Auch wenn die Forderung in Höhe von knapp 1.800 Euro zu hoch sei und die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt, spricht vieles gegen eine Verwendung von fremden Vorschau-Bildern auf dem eigenen Facebook-Profil.
Ein wichtiger Grund hierfür ist der Tatbestand, dass Facebook-Profile als gewerbliche Seiten eingestuft werden müssen, greifen doch hunderte oder sogar tausende „Freunde“ darauf zu. Dies hat Konsequenzen für alle Nutzer. Schon bald könnte eine Abmahnwelle auf die Social-Media-Fans zurollen. Anwaltskanzleien, die auf das Thema Copyright spezialisiert sind, durchforsten bereits mit einer speziellen Software das Internet. Die Webseite allfacebook.de rät deshalb dazu, Links mit Vorschaubildern nur im geschlossenen persönlichen Profil zu verwenden und nicht öffentlich zu teilen – zumindest, wenn man nicht die Rechte am Foto besitzt oder dieses lizenzfrei verwendet werden darf.
In privaten Rechtsschutzversicherungen wird der Schutz bei Internet-Delikten oftmals gegen einen Aufpreis angeboten. Doch manche Versicherer haben auch spezielle Internet-Rechtsschutzversicherungen in ihrem Portfolio. Diese Verträge greifen etwa auch, wenn ein User im Internet einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, aber die Ware nicht geliefert bekommt. Oder wenn ein Trojaner wichtige Dokumente löscht und diese wiederhergestellt werden müssen. Ein Beratungsgespräch kann sich lohnen!
Neues Jahr, neue Zahlen: Zum Jahreswechsel wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Wichtig ist dies zum Beispiel für Menschen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem privaten Anbieter wechseln wollen. Auch müssen Gutverdiener im neuen Jahr etwas mehr in die Sozialkasse einzahlen.
Wer als Gutverdiener in die gesetzliche Sozialkasse einzahlt, der muss im neuen Jahr etwas mehr Geld für seinen Schutz berappen. Denn zum 01. Januar 2013 wurden die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen erhöht. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den steigenden Löhne und Gehälter in Deutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angerechnet werden. Für den Einkommensteil oberhalbdieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten.
Die bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt in 2013 auf 3.937,50 Euro Monatslohn an (Vorjahr: 3.825 Euro). Das entspricht einem jährlichen Bruttoeinkommen von 47.250 Euro.
Ebenfalls gestiegen ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. In den neuen Bundesländern werden nun Monatseinkommen bis 4.900 Euro eingerechnet (bisher 4.800 Euro), in den alten Bundesländern Einkommen bis 5.800 Euro (bisher 5.600 Euro Monatsverdienst).
Versicherungspflichtgrenze 2013
Die Versicherungspflichtgrenze gibt jenen monatlichen Bruttolohn an, der notwendig ist, um von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem Privatanbieter zu wechseln: Wer mehr verdient, darf sich privat versichern. Hier müssen Wechselwillige zukünftig eine höhere Hürde überwinden. Zum 01.01.2013 stieg die Versicherungspflichtgrenze deutlich von 4.237,50 Euro auf nun 4.350 Euro. Somit darf sich nur privat versichern, wer zukünftig über ein Jahreseinkommen von mindestens 52.200 Euro verfügt.
Wer weniger verdient, aber dennoch seinen Krankenschutz aufstocken will, der kann zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen. Je nach Tarif sind bei solch einer Police Leistungen wie Zahnimplantate, eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer versicherbar. Ein Beratungsgespräch zum Jahresstart bietet sich an, um den individuell passenden Vertrag zu finden.