Monatsarchive: Februar 2013

Wer ein geringes Einkommen bezieht, kann beim Wohnraum staatliche Unterstützung beziehen. Zum Ende des Jahres 2011 nahmen 1,9 Prozent aller Privathaushalte, das sind 770 000 aller Haushalte, Wohngeld in Anspruch.

 

Im Osten Deutschlands wird Wohngeld sehr viel öfter (3,1 Prozent) bezogen als in westdeutschen Haushalten (1,7 Prozent). Mit 4,0 Prozent Wohngeldempfängern in Mecklenburg-Vorpommern und im Vergleich dazu 1,2 Prozent in Bayern wird diese Differenz nochmals deutlich, gab kürzlich das Statistische Bundesamt (Destatis) bekannt.

 

Der Zuschuss wird sowohl Mietern als auch Eigentümern von Wohnraum gezahlt und muss bei einer örtlichen Wohngeldbehörde oder der kommunalen Verwaltung beantragt werden. Es wird zumeist 12 Monate lang gezahlt, danach ist ein erneuter Antrag notwendig. Der durchschnittliche Anspruch an Wohngeld lag im Jahr 2011 bei114 Euro.

 

Das meiste Wohngeld mit 91 Prozent zahlt der Gesetzgeber Privathaushalten, die zur Miete wohnen. Sogenannte Lastenzuschüsse für Eigentümer wurden an 9 Prozent der Empfänger gezahlt. Haushalten mit Mietzuschuss wurden im Durchschnitt 112 Euro im Monat ausgezahlt, Haushalte mit Lastenzuschuss erhielten 142 Euro.

 

Um konkreten Anspruch zu prüfen Wohngeldantrag stellen

 

Grundsätzlich hat jeder Bürger einen Anspruch auf das Wohngeld. Schwierigkeiten bereitet häufig, zu wissen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld erfüllt werden.  Die konkreten Bedingungen sind im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Wer sich nicht sicher ist, ob Wohngeld bezogen werden kann, sollte einen entsprechenden Antrag stellen. Zusätzlich wird in den kommunalen Verwaltungen zumeist eine entsprechende Beratung angeboten.

 

Wesentlich ist, dass die Wohnung muss von den Bezugsberechtigten auch bewohnt wird. So wird etwa Eigentümern ein solcher Zuschuss nur für das Haus gezahlt, in welchem sie tatsächlich leben und entsprechend selbst für die Kosten aufkommen. Ob und wieviel Geld vom Staat für den Wohnraum gezahlt wird, ist weiterhin abhängig von der Miethöhe und demgegenüber der Menge des eigenen Einkommens. Auch, wieviele Personen im Haushalt leben, ist ausschlaggebend für die Bewilligung der Zahlung.

 

Wer jedoch Arbeitslosengeld II, eine Form der Grundsicherung oder ähnliche Sozialgelder nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf diese finanzielle Hilfe des Staates.

Sie kommen, wohnen und zahlen nicht: Mietnomaden haben schon so manchen Wohnungseigentümer um ihr Geld gebracht. Im schlimmsten Fall hinterlassen sie Unordnung und Chaos, so dass die Wohnung grundsaniert werden muss. Mit einer Mietnomadenversicherung kann man sich gegen derartige Schäden absichern.

 

Mietnomaden sind für so manchen Hausbesitzer ein echtes Ärgernis. Sie beziehen eine Wohnung und hausen dann für Monate in dieser, ohne einen Pfennig Miete zu überweisen. Oftmals hinterlassen sie den Wohnraum in einem Zustand, der die sofortige Weitervermietung unmöglich macht. Der Müll stapelt sich bis unter die Decke, das Mobiliar ist demoliert, und erst nach einer Grundsanierung kann der Vermieter einem neuen Wohnungsnutzer die Schlüssel übergeben.

 

Wie häufig das Mietnomadentum in Deutschland auftritt, istheftigst umstritten. Der Hausbesitzerverband  Haus und Grund schätzt die Zahl der Fälle auf über 15.000 pro Jahr, während der Deutsche Mieterbund (DMB) nur 1.000 Mietnomaden im gleichen Zeitraum zählt. Fakt ist jedoch, dass eine einziger Mietnomade enormen Schaden anrichten kann. Im Schnitt müssen Vermieter eine Schadenssumme von mindestens 10.000 Euro einplanen!

 

Eine Studie der Universität Bielefeld aus dem Jahr 2010 hat dabei gezeigt, dass die betroffenen Personen keineswegs vorsätzlich handeln. Oftmals sind Krankheiten, persönliche Lebenskrisen wie eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit die Ursachen dafür, dass Mieter ihr Geld nicht zahlen und die Wohnung verkommen lassen. Für den Vermieter ist ein solcher Fall dennoch ärgerlich. Aber die Versicherungswirtschaft hat sich auf das Risiko längst eingestellt.

 

Mietnomadenversicherungen und Wohngebäudeversicherungen bieten Schutz

 

Einige Versicherungsunternehmen bieten sogenannte Mietausfall- oder Mietnomadenversicherungen an, mit der sich Wohnungseigentümer gegen Verluste durch Mietnomaden absichern können. Der Versicherer erstattet dabei nicht nur den Betrag, der dem Vermieter durch den Ausfall der Miete verloren geht.

 

Zu den versicherbaren Leistungen gehören je nach Tarif auch die Übernahme von Reinigungs- und Renovierungskosten, die Erstattung von Aufräumungs- und Abbrucharbeiten sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auch wenn der unliebsame Mieter Mobiliar beschädigt hat, zahlen manche Anbieter hierfür eine bestimmte Schadensersatzsumme. Allerdings muss der Wohnungsbesitzer in der Regel eine hohe Selbstbeteiligung beisteuern, weil die Anbieter den Missbrauch solcher Versicherungen fürchten. Der Eigenanteil kann bis zu 20 Prozent der Schadenssumme betragen.

 

Doch nicht immer ist es notwendig, eine separate Versicherung abzuschließen, um gegen Mietausfall vorzusorgen. Denn Schutz vor zahlungsunwilligen Mietern bieten auch Wohngebäudeversicherungen. In der Regel ist für diese Leistung ein Aufpreis zu zahlen. Ersetzt wird dann der Mietausfall, wenn trotz einer Klage und der Vollstreckung des Urteils die Miete nicht eingetrieben werden kann. Aber Vorsicht: Wenn der Mieter nicht ausfindig gemacht werden kann, ist die Versicherung von jeder Leistungspflicht frei.

 

Wer Wohnungen vermietet, sollte zudem im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein. Denn oftmals mündet ein Fall von Mietnomadentum in einem langen Rechtsstreit, der nicht nur Nerven kostet, sondern auch den Geldbeutel beanspruchen kann. Hier ist gut beraten, wer sein Wohneigentum schützt. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den Versicherungsbedarf zu klären!

Mofa-Fahrer, aufgepasst! Wie jedes Jahr müssen Moped- und Kleinkraftradbesitzer ihr Versicherungskennzeichen austauschen, damit sie den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz nachweisen können. Ab dem 01. März ist das neue Kennzeichen grün statt blau.

 

Das Mofa boomt wieder. Gerade in den Innenstädten, wo Parkplätze rar und die Wege kurz sind, sieht man immer öfter Menschen mit den stylischen Zweirädern fahren. Zudem bahnt sich ein neuer Trend an: In Deutschland werden immer mehr E-Bikes verkauft. Allein für das Jahr 2011 meldete der Industrie-Zweirad-Verband über 310.000 verkaufte Elektrofahrräder bundesweit!

 

Wer ein Leichtkraftrad besitzt, der muss sein Gefährt nicht beim Straßenverkehrsamt melden. Dies gilt für alle Fahrzeuge wie Mofas, Mopeds undMokicks bis 50 Kubikzentimeter Hubraum, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet. Aber da man auch mit einem Zweirad ordentlich Schaden anrichten kann, ist für diese Fahrzeuge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

Der Besitz einer Haftpflichtversicherung wird durch ein Kennzeichen am Fahrzeug deutlich, das jedes Jahr erneuert werden muss. Der Stichtag für den Kennzeichenwechsel ist auch dieses Jahr wieder der 01. März. Damit keiner schummeln kann und sich ohne Versicherungsschutz auf die Straße begibt, wird die Aktualität des Kennzeichens mit einer wechselnden Farbe gekennzeichnet. Die Schrift ist im Rhythmus von drei Jahren abwechselnd grün, blau oder schwarz auf weißem Hintergrund.

 

Zum Beginn des Monats März müssen dann alle Mopeds mit einem grünen Nummernschild bestückt sein. Die bisherigen blauen Kennzeichen verlieren ihre Gültigkeit. Wer sich dann mit den alten Nummernschildern auf die Straße wagt, riskiert ein hohes Bußgeld.

 

Die Kombination aus drei Buchstaben in der zweiten Zeile des Schildes gibt darüber Auskunft, welcher Versicherer im Schadensfall haftet. E-Bikes sind übrigens nur dann versicherungspflichtig, wenn das Fahrzeug die maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschreitet. Dennoch sollten auch Fahrer mit einem langsameren Rad über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachdenken. Ein Unfall mit solch einem Bike kann den finanziellen Ruin bedeuten, wenn man etwa einen Fußgänger übersieht, dieser stürzt und einen dauerhaften Gesundheitsschaden davonträgt. Schnell machen die finanziellen Forderungen inklusive Reha-Leistungen einen sechsstelligen Betrag aus. Da lautet das Motto: Vorsorgen ist besser als zahlen!

Helau und Alaaf! Bald ist es wieder soweit: Luftschlangen fliegen, Funkenmariechen tanzen und so mancher Jeck wird sich unter das närrische Volk mischen. Aber auch in der fünften Jahreszeit sollte der Versicherungsschutz nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

 

Das hebt die Stimmung, da kommt Freude auf – bald ist sie wieder da, die närrische Jahreszeit! Und damit steigt leider auch das Unfallrisiko, denn wo gefeiert wird, sind Verletzungen keine Seltenheit. Luftschlangen und Tischfeuerwerke bedeuten ein hohes Brandrisiko, der Alkohol lässt bei so manchem Jecken alle Hemmungen fallen – da mag es kaum verwundern, dass Polizei und Krankenwagen zur Fastnacht im Dauereinsatz sind.

 

Unfallschutz ist Narrenpflicht!

 

Wegen der Fastnachtsgefahren sollte der Versicherungsschutz auch im freudigsten Trubel nicht vernachlässigt werden. Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Socken haut, und sich dabei am Kopf verletzt, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko eines solchen Missgeschickes auffangen.

 

Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10).

 

Allerdings können Faschingsgesellschaften eine sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.

 

Privathaftpflicht – Wenn anderen Jecken Schaden entsteht  

 

Auch eine Polonaise kann für eine ausgelassene Stimmung sorgen. Wenn dann aber der Erwin nicht nur Heidi von hinten auf die Schulter fasst, sondern auch auf den Fuß steigt, so dass Heidi mit einem Fußbruch in die Klinik eingeliefert wird – dann ist Erwin gut beraten eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Denn die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die man dritten Personen zufügt.

 

Aber Vorsicht: Auch mit dem besten Versicherungsschutz sollte man den Alkoholkonsum nicht übertreiben. Denn manche Versicherungsverträge beinhalten eine Trunkenheitsklausel, so dass die Unfallversicherung nicht zahlen muss, wenn sich das Missgeschick im Vollrausch ereignete. Eine Unfallversicherung ist je nach Vertragsbedingungen von der Leistungspflicht befreit, wenn der Unfall auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Auch wenn dies oft anhand des Einzelfalls entschieden wird, so entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Betrunkener mit 2,67 Promille seinen Versicherungsschutz verlieren kann (Az. 5 W 111/05).