Rauchen schadet der Gesundheit? Dies gilt dank eines aktuellen Urteils im doppelten Sinne: Wer seine Arbeit für eine Raucherpause unterbricht, ist in dieser Zeit nicht unfallversichert. Eine Pflegerin hatte sich auf dem Rückweg von der Raucherecke den Arm gebrochen und verlor ihren gesetzlichen Unfallschutz. Eine private Unfallversicherung hätte hingegen gezahlt.
Manchmal treffen gleich mehrere dumme Zufälle aufeinander. Dies musste auch eine Altenpflegerin erfahren, die sich im Januar 2012 für eine Zigarette in den Pausenraum begeben hatte. Auf dem Rückweg prallte die Frau mit einem Kollegen zusammen, der einen Wassereimer trug. Der Eimer fiel herunter, das Wasser ergoss sich über dem Boden des Seniorenheims – die Pflegerin rutschte aus und brach sich ihren rechten Arm.
Aber die Berufsgenossenschaft verweigerte eine Zahlung, weil sie darauf bestand, dass es sich bei dem Malheur nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Als die Pflegerin daraufhin die Berufsgenossenschaft verklagte, wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab. Das Rauchen sei eine reine private Angelegenheit ohne Bezug zu der beruflichen Tätigkeit, betonten die Richter in der nun veröffentlichten Begründung des Urteils. Folglich sind Arbeitnehmer nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie eine Zigarettenpause einlegen (Aktenzeichen: S 68 U 577/12).
Anders sieht es aus, wenn man auf dem Weg zur Essenskantine verunglückt: Zwar gehe es auch hier um das persönliche Interesse des Beschäftigten, denn er will ja satt werden. Aber das Mittagessen habe zusätzlich einen „direkten Bezug“ zur Arbeit, weil es der Wiederherstellung der Arbeitskraft diene. Beim Rauchen sei das nicht zu erkennen. Schließlich könnten sich auch stark abhängige Raucher auf Arbeit mit einem Nikotinpflaster helfen, argumentierte der Richter.
Wer also auf Arbeit öfter mal eine Raucherpause einlegt, der kann sich mit einer privaten Unfallversicherung gegen die Unfallgefahr absichern. Eine private Unfallversicherung leistet in der Regel unabhängig davon, wann und wo der Unfall passiert ist. Also auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitspause einlegt, um seine Nikotinsucht zu befriedigen.
Nichts geht mehr bei der Lufthansa. Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft haben am Montag mit einem Warnstreik begonnen, bundesweit fallen fast 1.700 Flüge aus. Für die betroffenen Passagiere ist dies natürlich mehr als ärgerlich. Zwar blieben die meisten Flughäfen leer, weil die Fluggäste durch die Medien rechtzeitig informiert gewesen sind. Doch wenn der Flug bereits gebucht wurde, fragen sich viele Passagiere: Welche Rechte habe ich eigentlich in solch einem Fall?
Die Sachlage ist bei einem Flugstreik sehr kompliziert. So haftet eine Reiserücktrittversicherung nur, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände – Bürgerkrieg, Terroranschläge, Krankheit oder Naturkatastrophen – plötzlich den Reiseantritt verhindern. Dies trifft auf einen Streik des Personals allerdings nicht zu.
Das bedeutet nicht, dass die Fluggäste
keine Rechte gegenüber einer Airline geltend machen können. Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung sind für einen verspäteten Abflug die Fluglinien direkt verantwortlich. Sie müssen als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft stellen. Dies gilt jedoch erst ab einer Verspätung von:
2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner/gleich 1500 km.
3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km.
4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.
Ab einer Verspätung von 5 Stunden müssen die Fluganbieter den Ticketpreis erstatten und gegebenenfalls sogar einen kostenlosen Rückflug stellen. Alternativ hat die Fluglinie auch die Möglichkeit einen Ersatzverkehr einzurichten. Bei der Lufthansa können Kunden ihr Flug- auch in ein Bahnticket umtauschen oder kostenlos umbuchen lassen. Der Fluggast muss eine solche alternative Beförderungsmöglichkeit nicht automatisch akzeptieren. So gilt etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar.
Anspruch auf eine Entschädigung für den ausgefallenen Flug haben Passagiere aber wohl nicht. Zwar können Fluggäste laut EU-Verordnung bis zu 600 Euro geltend machen, wenn eine Annulierung, Überbuchung oder Verspätung des Fluges ab drei Stunden vorliegt. Das gilt aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran Schuld ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied diesbezüglich in einem früheren Urteil zugunsten der Fluglinien. Streiks stellen demnach einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil sie nicht von den Airlines beherrscht werden.
Wenn dem Reisenden durch einen Streik Urlaubstage entgehen, erhält er für diese anteilig sein Geld zurück. Für derartige Rechtsstreitigkeiten mit Fluglinien und Reiseveranstaltern empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In ihrem Leistungskatalog haben Rechtsschutzversicherer in der Regel eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, so dass bereits vorab geklärt werden kann, ob eine Klage Chancen auf Erfolg hätte.
Endlich ist es so weit – der Wetterfrosch verspricht in den kommenden Tagen Temperaturen über 20 Grad, und so mancher Kleingärtner wird im eigenen Schrebergarten die Sonne genießen. Wem sein Garteninventar lieb ist, sollte auch über einen geeigneten Versicherungsschutz nachdenken. Denn Einbrüche in Gartenhäuschen sind leider nicht selten.
Keine Frage, der Kleingarten boomt! Einst als piefiger Zeitvertreib für Oma und Opa verspottet, greifen auch immer mehr junge Menschen zu Harke und Gießkanne, um Kartoffeln, Erdbeeren oder Karotten zu ernten. Der „Bundesverband Deutscher Gartenfreunde“ meldet, dass das Durchschnittsalter der Kleingartenbesitzer immer weiter sinkt. Vor allem Familien mit kleinen Kindern finden Gefallen am Anpflanzen von Obst und Gemüse.
Das ist auch kein Wunder, kann sich doch so ein Tag im eigenen Garten anfühlen wie ein kleiner Kurzurlaub. Freie Luft und körperliche Beschäftigung sorgen für Erholung. Zudem schmeckt selbst geerntetes Gemüse viel leckerer als die Tiefkühlkost aus dem Supermarkt-Regal. Öko-Boom und der Wunsch, dem hektischen Großstadtleben zu entfliehen, tragen ebenfalls dazu bei, dass 38 Prozent aller Bundesbürger das Gärtnern als ihr liebstes Hobby bezeichnen. Derzeit werden in Deutschland 17 Millionen Haus- und Kleingärten mit einer Gesamtfläche von 460 Quadratkilometern gezählt, berichtet Welt Online.
Gartenausstattung ist wertvoll und teuer
Mit dem Garten-Boom stiegen in den letzten Jahren auch die Anforderungen an das eigene Paradies im Grünen. Teure Gartenmöbel gehören längst zur Grundausstattung, ebenfalls elektrische Geräte. Und so manch ein Hobbygärtner parkt seinen Aufsitzrasenmäher direkt unter dem Carport. All diese Ausrüstungsgegenstände sind teuer und wollen versichert sein!
Bei einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung sind Gegenstände im Garten jedoch je nach Tarif nicht automatisch mitversichert oder nur bis zu einem bestimmten Betrag. Wenn sich die Anlage nicht auf dem eigenen Grundstück befindet, muss der Schutz oft gegen Aufpreis aufgestockt werden, damit man einen Schaden im Grünen erstattet bekommt. Auch separate Gartenversicherungen und Gartenhausversicherungen finden sich im Katalog der Versicherer.
Wer bereits einen Garten sein Eigen nennt, sollte deshalb im Vertrag nachlesen, ob und in welcher Höhe Gartengrundstücke und Nebengebäude in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Auch Gartenmöbel und -geräte auf Terrassen müssen unter Umständen gegen Aufpreis extra versichert werden, ebenso wie optische und akustische Sicherungsanlagen. Und nicht jede Hausratversicherung erstattet Schäden am Aufsitzrasenmäher. Ein Versicherungsfachmann kann helfen, den richtigen Schutz für das Frühlingsparadies zu finden!
Welche Versicherungen erachten Selbstständige als besonders wichtig für ihr Unternehmen? Ein Marktforschungsinstitut befragte im Auftrag einer großen Versicherung Unternehmer dazu.
Eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung nannte fast jeder zweite Befragte (48%) als wichtigste Versicherung für ein Unternehmen. Etwas höher ist die Quote bei den Gutverdienern. 52 Prozent der Selbstständigen mit einem Einkommen über 2.500 Euro erachten eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung als wichtige Versicherung für den Betrieb.
Auf den Plätzen 2 und 3 folgten Rechtsschutzversicherung (41 %) und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (39%). Als bedeutend werden auch Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfall- (22%) und Kfz-Versicherung (20%), Gebäude- (15%) und Sach-/Inhaltsversicherung (13%) angesehen.
Unterversicherung vermeiden
Der Versicherungsschutz für Unternehmen sollte regelmäßig überprüft werden. Sind die wichtigsten Risiken für den Betrieb abgesichert? Wurde Inventar angeschafft oder wurden neue Tätigkeiten (die neue Risiken bergen) übernommen?
Besonders wichtig ist die regelmäßige Prüfung, um Unterversicherung zu vermeiden. So leisten Geschäftsinhaltsversicherungen auch bei kleineren Beträgen nicht die volle Entschädigungssumme, wenn der Wert des Inventars die Versicherungssumme übersteigt. In einem solchen Fall werden die Kosten auch nur dann anteilig erstattet, wenn der Schaden geringer als die vereinbarte Versicherungssumme ist.
Seit einigen Tagen sind falsche Rechnungen der GEZ aufgetaucht. Sehr leicht kann man auf die täuschend echt erscheinenden Anschreiben des „Beitragsservice“ der Gebühreneinzugszentralen hereinfallen.
In einem fingierten Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird dazu aufgefordert, eine Gebühr von 53,94 Euro an ein Konto der Berliner Landesbank zu überweisen. Dazu wird nicht nur Postanschrift der angeblichen Beitragsservicestelle sondern auch eine „neue“ Beitragsnummer mitgeteilt. Die gefälschten Postwurfsendungen wurden vor allem im Raum Sachsen, Hessen und in Nordrhein-Westfalen verteilt.
Als Grund für die Rechnung wird dem verwunderten Empfänger die seit dem 1. Januar 2013 gültige Umstellung von Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag genannt. Danach wird von der Gebührenzentrale (GEZ) nicht länger eine Gebühr für jedes Gerät, dass die öffentlich-rechtlichen Sender empfangen kann, erhoben, sondern eine generelle Gebühr für Haushalte eingezogen.
Mit dieser Umstellung geht auch die Bezeichnungsänderung der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle in „Beitragsservice“ einher. Die Umstellung und Einführung dieses neuen Namens wussten die Unbekannten offenbar zu nutzen. Zu den korrekten Rechnungen der GEZ sind kaum Unterschiede zu merken. An den Brief wurde außerdem ein ausgefüllter Überweisungsträger angehängt, um die Täuschung noch perfekter zu gestalten.
Einen feinen Unterschied gibt es jedoch zu den offiziellen Schreiben der GEZ. Die Anschrift lautet „An alle privaten Haushalte im Beitragsgebiet Deutschland“. Die Verbraucherzentrale in Sachsen stellte klar, dass die Beitragszahler von der echten Beitragsservicestelle stets persönlich, d.h. mit eigenem Namen und eigener Adresse, zur Zahlung aufgefordert werden.
Natürlich sollte man der Zahlungsaufforderung keineswegs nachkommen. Falls man den Betrag bereits auf das angegebene Konto eingezahlt hat, besteht Hoffnung: Diese Bankverbindung wurde inzwischen gesperrt und Rückzahlungen der überwiesenen Beiträge in Aussicht gestellt.