Monatsarchive: Mai 2013

Im ersten Quartal 2013 ereigneten sich auf den deutschen Straßen weniger Unfälle als im Vorjahr. Sowohl die Zahl der Verletzen ging zurück (-15,1 Prozent) als auch die Zahl der Verkehrstoten (-19,4 Prozent). Der Rückgang sei vor allem dem Wetter zu verdanken, berichtet die Unfallforschung der Versicherer (UVD).

 

Die Gesamtzahl der Unfälle bis Ende März 2013 war nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zwar um 1,4 Prozent niedriger als in den ersten drei Monaten 2012. Aber trotzdem krachte es noch viel zu oft auf deutschen Straßen. Insgesamt registrierte die Polizei rund 556.200 Unfälle, davon 52.400 mit verletzten Personen und rund 503.700 Unfälle ausschließlich mit einem Sachschaden. Besonders traurig: 619 Personen mussten im ersten Quartal 2013 ihr Leben im Straßenverkehr lassen.

 

Der leichte Rückgang bei den Unfallzahlen ist aber nur zum Teil damit zu erklären, dass die Verkehrsteilnehmer rücksichtsvoller fahren oder sich die Technik der Autos verbessert hat. Der Grund ist viel einfacher: Wegen des schlechten Wetters besonders im Februar und März ließen viele Fahrer ihr Fahrzeug in der Garage und nutzten stattdessen öffentliche Verkehrsmittel. Speziell den Motorradfahrern vermieste das schlechte Wetter die Spritztour ins Grüne – sie sind durch Unfälle besonders gefährdet.

 

Eine Jahresprognose für 2013 lasse sich jedoch noch nicht abgeben. „Wird der Sommer schön und hält sich der Winter mit Eis und Schnee zurück, können die Unfallzahlen auch wieder steigen“, sagte Siegfried Brockmann von der Unfallforschung der Versicherer (UDV). Deshalb müssten alle Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, weiterhin konsequent verfolgt werden.

 

Mit einer Unfall- und Haftpflichtversicherung vorbeugen!

 

Gegen die Unfallgefahr kann natürlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst etwas tun. Rücksichtsvolles und vorausschauendes Fahren sind bei jeder Jahreszeit und Witterung die beste Vorsorgemaßnahme. Zudem schützt eine Unfallversicherung vor den finanziellen Folgen einer Verletzung – etwa wenn der Wagen von der Fahrbahn abkommt und der Fahrer dabei einen bleibenden Schaden davonträgt.

 

Dass Verkehrsteilnehmer durch eine Haftpflichtversicherung geschützt sind, sollte sowieso selbstverständlich sein. Und zwar nicht nur bei der Nutzung von Fahrzeugen, die einen Haftpflichtschutz explizit vorschreiben. Auch für Radfahrer oder Fußgänger empfiehlt es sich, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Eine Privathaftpflicht zahlt den Schaden, wenn etwa ein Radfahrer aus Versehen eine fremde Person anrempelt, diese stürzt und bleibende Schäden davon trägt – schnell sieht sich der Radler mit sechsstelligen Schadensersatzforderungen konfrontiert. Oder wenn ein Fußgänger unachtsam auf die Straße tritt, ein PKW ausweichen muss und der Fahrer dabei schwere Verletzungen davonträgt. Hier heißt das Motto: Vorbeugen ist besser als zahlen!

Viele Geldanleger haben während der Finanzkrise Geld verloren, weil ihnen hochriskante Produkte empfohlen wurden. Seit dem Juni 2012 hat deshalb der Gesetzgeber festgelegt, dass Anbieter von Produkten wie etwa geschlossenen Fonds ihre Kunden mit einem Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) über die Risiken der Anlage aufklären müssen. Die Zeitschrift Finanztest stellt aber in ihrer aktuellen Ausgabe derartigen Informationsblättern ein schlechtes Zeugnis aus.

 

Ob Beteiligungsmodelle für Windräder, Bürotürme oder Schiffe: Manche Vermögensanlagen sind hoch riskant. Dazu gehören etwa geschlossene Investmentfonds oder bestimmte Beteiligungsinstrumente, die nicht an der Börse gehandelt werden. Seit Juni 2012 müssen die Anbieter solcher Finanzinstrumente ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) aushändigen, das über Risiken von Kapitalanlagen aufklärt.

 

Aber in der aktuellen Ausgabe von der Zeitschrift Finanztest kommen Verbraucherschützer zu dem Ergebnis, dass diese Informationsblätter oftmals nicht den Ansprüchen genügen. So würden manche Anbieter etwa nicht einmal die aktuellen Versionen dieser Kurzinformationen auf ihrer Webseite bereit halten, obwohl der Gesetzgeber genau dies vorschreibt. Auch inhaltlich weisen viele Informationen Mängel auf. „Zum Teil waren sie unverständlich oder zentrale Punkte der Investments fehlten. Die Texte ähnelten sich oft, vor allem bei geschlossenen Immobilienfonds“, berichtet die Stiftung Warentest. Mit anderen Worten: Der Kunde könne aus vielen Dokumenten nicht wirklich erfahren, ob die Finanzanlage etwas taugt oder nicht.

 

Soll man deshalb aber auf eine Geldanlage verzichten? Hier ist zu beachten, dass die Inflation, die derzeit etwa 2 Prozent pro Jahr beträgt, langfristig zu einem Wertverlust des gesparten Geldes führt. Schlaues Investment kann hier Abhilfe schaffen. Allerdings bestätigt die Studie von Finanztest eine alte Faustregel der Geldanlage, nämlich dass Anleger tatsächlich nur in Finanzprodukte investieren sollten, deren Funktionsweise sie durchschauen und verstehen. Auch empfiehlt es sich, ausreichend Zeit in die Wahl der richtigen Anlageformen zu investieren, statt überhastet und voreilig einen Vertrag abzuschließen. Ob eine Riester-Rente, eine klassische Lebensversicherung, eine fondsbasierte Lebensversicherung oder ein Banksparplan – für jeden Anlagetyp findet sich ein passendes Produkt. Auch für jene, die das Risiko scheuen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, die richtige Entscheidung zu treffen!

 

 

Wer in der Finanzkrise viel Geld verloren hat, kann zukünftig zumindest auf die Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung hoffen, wenn er seinen Anlageberater wegen einer Falschberatung verklagen will. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Ausschlussklausel in Rechtsschutzverträgen für unwirksam, wonach Fälle im ursächlichen Zusammenhang mit Kapitalanlage-Beteiligungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

 

Viele Menschen verloren infolge der Finanzkrise 2008 ihre Ersparnisse, weil sie von einem Bank- oder Finanzberater ungeeignete Finanzprodukte empfohlen bekamen und nicht auf die Risiken der Geldanlagen hingewiesen worden sind. Doch als die Geschädigten vor Gericht zogen, wurden sie oft ein zweites Mal enttäuscht. Eine Vielzahl von Rechtsschutz-Versicherungen lehnten ihren Schutz mit Verweis auf eine Vertragsklausel ab, wonach keine Deckung für sogenannte Effektengeschäfte und Kapitalanlagemodelle bestehe. Die gelinkten Anleger blieben somit auf ihren Verlusten sitzen und mussten sogar die Prozesskosten tragen.

 

Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war diese Klausel jedoch ein Dorn im Auge und so klagte sie gleich gegen fünf Rechtsschutz-Anbieter, damit sie die entsprechende Klausel aus dem Vertrag streichen. Mit Erfolg: In den Verfahren gegen zwei große Versicherer entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in oberster Instanz, dass die Klausel intransparent und somit nichtig sei (Urteile vom 08. Mai 2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12). Versicherte können nun nachträglich auf die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung hoffen.

 

Verstoß gegen das Transparenzgebot

 

Ganz konkret ging es um die Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, der Versicherer müsse keine Leistung erbringen „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentbeteiligungen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Immobilienfonds)“.

 

Die Formulierung klingt schon schwierig genug. Aber die Richter störten sich zusätzlich daran, dass ein Versicherungsnehmer schlichtweg nicht wissen könne, was laut diesem Text eigentlich versichert ist und was nicht. Denn weder bei sogenannten „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Effekthaftung“ handelt es sich um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache – diese Formulierungen sind so schwammig wie mehrdeutig.

 

Nach Ansicht der Bundesgerichtshofes verstößt deshalb die Klausel gegen das Transparenzgebot, das in §307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben ist. Demnach könne sich eine Benachteiligung des Kunden daraus ergeben, dass eine Vertragsklausel nicht klar und verständlich formuliert sei. Folglich müsse die Klausel für nichtig erklärt werden.

 

Auf Deckungszusage pochen

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofes bedeutet neue Hoffnung für Geschädigte der Finanzkrise. Die Folge des Richterspruchs sei, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Unterstützung im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nicht mehr verwehren dürfen, argumentiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf ihrer Webseite.

 

Alle Opfer der Finanzkrise, die wegen Falschberatung gegen einen Berater vorgehen wollen, sollen deshalb mit Hinweis auf die BGH-Urteile auf die Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers pochen. Die gelte übrigens auch für jene Anlagegeschädigten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt geklagt haben und deren Fall schon rechtskräftig entschieden wurde. Diese Kläger können wohl auch nachträglich die finanzielle Unterstützung ihrer Versicherung einfordern.

Nicht alle Eltern achten bei ihren Kindern auf ausreichende Zahnpflege. Die Begründung: Die Milchzähne werden ja sowieso irgendwann den zweiten Zähnen weichen. Aber auch bei Kleinkindern ist ausreichendes Zähneputzen wichtig, betonen Experten.

 

Bereits mit dem Erscheinen des ersten Zähnchens, meist ab dem sechsten Monat, sollten Eltern beginnen die Zähne des Kindes zu putzen. Dies sagt Konrad Bühler, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Stuttgart, dem Webportal Eltern.de. Mundhygiene ist schon im Kleinkindalter unbedingtes Muss! Entzündete Milchzahnwurzeln können etwa die gesunde Entwicklung der nachfolgenden Zähne gefährden und auch Infektionen im Mundraum bedeuten ein Risiko für die Gesundheit des Kindes.

 

Zunächst empfiehlt es sich, die Zähne täglich mit einer kleinen Zahnbürste und nur mit Wasser zu reinigen. Mit eineinhalb bis zwei Jahren können die Kleinen dann selbst zur Zahnbürste greifen. Beim Umgang mit der Zahnpaste empfiehlt sich aber Zurückhaltung. Mehr als ein erbsengroßer Klecks auf der Zahnbürste ist nicht notwendig. Auch süß und fruchtig schmeckende Zahnpasten sind eher tabu, diese werden von den Kindern gerne hintergeschluckt. Eine neutral schmeckende Paste ist besser! Damit die Kinder das Zähneputzen einüben, empfehlen sich kleine Spiele oder das Erzählen einer Geschichte während des Putzens. Das kann dazu beitragen, Zähneputzen als festes Ritual im Tagesrhythmus des Kindes zu verankern.

 

Selbst wenn das Kind mit zwei Jahren schon selbständig putzt, reicht das allerdings nicht aus. Die motorischen Fähigkeiten sind bei Kleinkindern noch sehr eingeschränkt, weshalb die Eltern noch einmal nachputzen sollten. Erst ab dem Grundschulalter, wenn ein Schreibstift geführt werden kann, haben Kinder auch die volle Zahnputz-Kompetenz. Bis dahin müssen die Eltern die Beißerchen der Kleinen nach dem Zähneputzen kontrollieren und notfalls noch einmal nachreinigen.

 

Putzen nach der KAI-Methode: Kauflächen – Außenflächen – Innenflächen

 

Das Erlernen der sogenannten KAI-Technik ist frühestens ab dem 3. Lebensjahr möglich. Hierfür werden erst alle Kauflächen der oberen und unteren Zahnreihe nacheinander geputzt. Anschließend sind die Außenflächen der Zähne dran, wofür die Kinder mit der Zahnbürste „Kreise“ oder „Bälle“ auf den Außenflächen malen. Es empfiehlt sich, bei den Seitenzähnen zu beginnen und sich dann bis zu den Backenzähnen vorzuarbeiten. Zum Schluss werden die Innenflächen der Zähne gereinigt, von unten (vom Zahnfleisch) nach oben (zur Zahnkrone). Das Zähneputzen sollte bei Kindern mindestens 2x täglich erfolgen und circa drei Minuten dauern.

 

Ob Kinder per Hand putzen oder eine elektrische Zahnbürste haben sollten, ist auch unter Zahnärzten umstritten. Für beides gibt es Argumente dafür und dagegen. Zwar reinigt eine elektrische Zahnbürste besser, aber Kinder, die beim Putzen sehr stark aufdrücken, können sich damit das Zahnfleisch verletzen. Spezielle Kinderzahnbürsten sind auf die Putzgewohnheiten der Kleinen abgestimmt, sie haben weichere Borsten und einen rutschfesten Griff. Während Kinder mit wenigen Zähnen Bürsten mit kurzen und weichen Borsten besser vertragen, sind längere Borsten ideal für voll ausgebildete Milchgebisse. Etwa ab dem achten Lebensjahr können Kinder dann auch Zahnbürsten für Erwachsene benutzen.

 

Zahnschutz für Kinder

 

Die Versicherungsbranche bietet für Kinder spezielle Zahnzusatzversicherungen an. Der Abschluss einer solchen Police kann sinnvoll sein, da eine Krankenkasse für Minderjährige zwar mehr Leistungen übernimmt als bei Erwachsenen, aber beileibe nicht alles zahlt. Eine hochwertige Zahnfüllung bei einem Kariesloch kostet etwa auch für die Kleinen einen Aufpreis!

 

Wichtig ist hierbei, dass der Vertrag tatsächlich auf die Bedürfnisse von Kindern abgestimmt ist. Während Zahnersatz bei Milchzähnen eher keine Priorität besitzt, sollte die Versicherung speziell für orthopädische Maßnahmen einen ausreichenden Schutz bieten. Ein früher Abschluss empfiehlt sich, denn je zeitiger ein solcher Vertrag für das Kind unterzeichnet wird, desto niedriger ist in der Regel der monatliche Beitrag.

 

Eltern sollten zudem darauf achten, dass die Versicherung für Zahnersatz nicht nur dann leistet, wenn die staatliche Krankenkasse nicht zahlt (bei KIG 1-2), sondern auch die Mehrkosten für Behandlungen (bei KIG-3-5) übernimmt. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den richtigen Schutz zu finden!