Am 30. Juli wird der „Internationale Welttag der Freundschaft“ gefeiert. Und so schön es ist, dass es Freunde gibt – Freundesdienste bedeuten immer auch ein gewisses Haftungsrisiko und können eine Beziehung auf harte Proben stellen.
Was tut man nicht alles für seine Freunde? Gerade in der Sommerzeit sind Freundschaftsdienste wieder sehr gefragt, sind die Freunde doch oftmals die Einzigen, die im Urlaub auf Wohnung und Haustier aufpassen können. Laut der Umfrage eines großen Versicherers beauftragt jeder zweite Urlauber Nachbarn und Freunde damit, während der eigenen Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen, die Blumen zu gießen und Tiere zu füttern.
Aber es birgt ein gewisses Risiko, die Haustürschlüssel an den Freund zu übergeben. So müssen die Haushüter in der Regel nicht für selbst verursachte Schäden in der fremden Wohnung aufkommen. Hier gilt der Grundsatz, dass unentgeltliche Gefälligkeitsdienste von der Haftungspflicht ausgenommen sind, sofern der Verursacher nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Wird also der Freund mit der Beaufsichtigung einer Wohnung beauftragt und stößt beim Blumengießen den teuren Flachbildfernseher um, muss der abwesende Urlauber den Schaden selbst zahlen. Auch die Haftpflichtversicherung des Unglücklichen springt in der Regel nicht für den Schaden ein, wenn es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelte. So ein Malheur kann die Freundschaft auf eine harte Probe stellen, wenn es um einen hohen Geldbetrag geht.
Allerdings haben manche Haftpflichtversicherungen sogenannte Gefälligkeitsschäden in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Oftmals erbringen die Versicherer eine Zahlung bis zu einer vereinbarten Höchstsumme, zum Beispiel 1.000 Euro. Wer also auch bei Freundschaftsdiensten Schutz genießen will, sollte im Haftpflichtvertrag nachlesen, ob und in welchem Umfang Gefälligkeiten abgesichert sind. Der Freund wird es danken!
Es ist umstritten, aber kommt nun doch: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld bundesweit in Kraft. Eltern, die ihre Kleinkinder nicht in eine öffentliche Betreuungseinrichtung geben, erhalten dann eine Geldleistung ausgezahlt.
Es wurde von Kritikern als „Herdprämie“ verspottet, aber die Bundesregierung konnte sich durchsetzen: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld in Kraft. „Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums. Denn Mama und Papa sollen die Wahlfreiheit haben, ob sie ihr Kleinkind in einen Kindergarten geben oder den Nachwuchs zu Hause betreuen.
Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01. August 2012 geboren wurde und die für ihren Sprössling keine frühkindliche Betreuung in öffentlichen Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird vom 15. Lebensmonat des Kindes an bis spätestens zur Vollendung des 36. Lebensmonats gezahlt. Zunächst beträgt die Geldzahlung pro Kind 100 Euro monatlich, ab 01. August 2014 werden dann pro Kind 150 Euro pro Monat ausgezahlt.
Geben Eltern ihr Kind in einen privaten Kindergarten, so erhalten sie das Betreuungsgeld trotzdem. Voraussetzung für den Anspruch ist lediglich, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung oder öffentlich geförderte Tagesmutter handelt. Für das Betreuungsgeld spielt es zudem keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.
In bestimmten Härtefällen, z.B. wenn die Eltern schwer erkrankt sind und das Kleinkind deshalb von Verwandten betreut werden muss, kann sogar Betreuungsgeld bezogen werden, obwohl ein öffentlicher Kindergarten besucht wird. Dies gilt nur, wenn das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Monat eine frühkindliche Förderung erhält.
Leer gehen allerdings Eltern aus, die Hartz IV beziehen. Denn das Betreuungsgeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Zuständig für die Auszahlung des Betreuungsgeldes sind die jeweiligen Bundesländer, die das Gesetz im Auftrag des Bundes ausführen. Steuern müssen für diese Geldleistung nicht gezahlt werden.
Am 01. August tritt zeitgleich mit einem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung in Kraft. Wer mit einer Rechtsschutzversicherung einen Kindergartenplatz einklagen will, sollte darauf achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz bereits ab Widerspruchsverfahren versichert ist – dann zahlt die Versicherung auch bei Auseinandersetzungen mit einer Behörde. Zudem dürfen Rechtsstreitigkeiten zur Kinderbetreuung nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen sein.
Geld vom Finanzamt zurück – das will jeder gern. Aber es sollte klar sein, dass die Ankündigung einer Steuerrückzahlung nicht per Email ins Haus trudelt. Das Bundeszentralamt für Steuern warnt derzeit vor Phishing-Mails, mit denen Betrüger die Kontodaten argloser Nutzer ausspionieren wollen.
In einer aktuellen Pressemeldung warnt das Bundeszentralamt für Steuern vor sogenannten Phishing-Mails, die dem Opfern suggerieren sollen, sie hätten zu hohe Einkommenssteuern gezahlt. Die Betrüger geben sich als „Bundeszentralamt für Steuern“ (BZSt) aus und behaupten, wer das Formular im Anhang der Mail ausfüllt, bekomme Geld zurück.
Das ist natürlich Kokolores. Denn weder ist das Bundeszentralamt für die Rückzahlung von Steuern verantwortlich, da dies in die Zuständigkeit der lokalen Finanzämter fällt. Noch würde das Amt eine solche Nachricht per Mail verschicken. Und spätestens beim Betrachten des angehängten Formulars sollten die Betroffenen skeptisch werden: Dort werden nicht nur Daten zu Konto und Kreditkarte abgefragt, sondern sogar die entsprechenden Geheimzahlen.
Das Amt warnt deshalb davor, auf derartige Mails zu reagieren. In der Regel sollten die Anhänge von Mails nicht einmal geöffnet werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass es sich um Betrug handelt. Nicht selten wird beim Öffnen einer angehängten Datei Schadsoftware auf dem Computer installiert, mit der ein PC ausspioniert werden kann.
Internet-Delikte wie Phishing sind in einer Rechtsschutzversicherung übrigens nur dann versichert, wenn dies im Vertrag explizit drinsteht. In der Regel sehen die Versicherungsanbieter eine begrenzte Leistung für derartige Rechtsstreitigkeiten vor. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden!
Verkehrssünder, aufgepasst! Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall Fahrerflucht begeht, der macht sich nicht nur strafbar, sondern verliert auch den Schutz seiner Kaskoversicherung. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Naumburg bestanden.
Im verhandelten Rechtsstreit stand ein Autofahrer vor Gericht, der im Juli 2010 von der Fahrbahn abgekommen war und dabei einigen Schaden verursacht hatte. Er demolierte mit seinem Audi A6 mehrere Bauzäune, zwei Stahlpaletten und einen Betonfülltrichter. Doch trotz der Chaosfahrt sah der Unfallverursacher keine Ursache, anzuhalten und die Aufnahme der Unfallschäden abzuwarten. Er fuhr einfach weiter. Mehrere Bauarbeiter meldeten daraufhin den Schaden der Polizei. Der Aufforderung, sich direkt zum Polizeirevier zu begeben, kam der Fahrzeughalter erst am Folgetag nach.
Trotz der Unfallflucht machte der Besitzer des Audi seinen Schaden bei der Kaskoversicherung geltend. Er habe nur aus Unachtsamkeit die Baustelle gerammt und sei nach dem Unfall so verstört gewesen, dass er den Ort unüberlegt verlassen habe. Aber die Kaskoversicherung meldete erheblichen Zweifel am Unfallhergang an. Unter anderem konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Fahrzeughalter selbst am Steuer saß oder eine andere Person, die möglicherweise sogar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Die Versicherung verweigerte deshalb die Regulierung des Schadens und berief sich darauf, aufgrund des unerlaubten Verlassens des Unfallortes keine Leistung erbringen zu müssen.
Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht und wollte den Kaskoversicherer auf dem Rechtsweg zur Zahlung des Schadens zwingen. Doch damit hatte der Verkehrssünder keinen Erfolg – in erster wie in zweiter Instanz wurde die Leistungsfreiheit der Versicherung bestätigt. Laut Oberlandesgericht Naumburg hätte der Fahrer am Unfallort auf die Polizei warten müssen, damit etwa ein Drogen- und Alkoholtest hätte durchgeführt werden können. Aufgrund der Fahrerflucht konnten aber Unfallursache und -hergang nicht mehr rekonstruiert werden, so dass eine Obliegenheitsverletzung zum Nachteil der Versicherung vorliegt und diese laut den geltenden Vertragsbedingungen ihren Kaskoschutz verweigern kann (Urteil vom 21.06.2012, Az. 4 U 85/11).
Viele Senioren bleiben bis ins hohe Alter gesund, treiben Sport und haben ein aktives Leben. Dabei wollen sie auch einen guten Unfallschutz genießen. Die Versicherer haben sich auf die wandelnden Bedürfnisse älterer Menschen eingestellt – viele Anbieter punkten mit Leistungen, von denen die Über-60-Jährigen besonders profitieren.
Acht Stunden brauchte der indische Marathon-Läufer Fauja Sing, um bei einem Massenstart 2011 in Toronto die Strecke von gut 42 Kilometern zu bewältigen. Diese lange Zeit wird man Sing aber nachsehen, wenn man das Alter des Mannes kennt – der rüstige Senior hat bereits 100 Jahre in den Knochen. Damit schaffte der Seniorläufer den Eintrag ins Guinessbuch als ältester Mann, der jemals eine Marathon-Strecke beendete.
Mag der 100jährige Marathonläufer auch eine Ausnahme sein, so zeigt sich auch in der Bundesrepublik eine eindeutige Tendenz: Ältere Menschen sind immer länger aktiv, treiben Sport und nehmen am gesellschaftlichen Leben teil. „Heute ist man mit 70 so fit wie früher mit Anfang 50“, sagte Frieder Lang, Leiter des Institutes für Psychogerontologie an der Universität Erlangen, in einem Interview mit der Zeitschrift Capital. Grund ist eine zunehmend bewusste und gesunde Lebensweise älterer Menschen.
Doch wie sieht es da mit dem Unfallschutz aus, wenn ältere Menschen noch reiten, reisen oder Tennis spielen? Viele Versicherer bieten in ihren Unfalltarifen Leistungsbausteine an, von denen Senioren besonders profitieren. Und manch ein Anbieter hat sogar spezielle Senioren-Tarife im Katalog.
Oberschenkelhalsbruch optimal abgesichert
Ein solcher Bonus ist etwa die „Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch“. Bei diesen schweren Brüchen ist zumeist eine OP und eine lange Rehabilitation nötig, bis der Patient wieder richtig laufen kann. Ist eine Sofortzahlung laut Vertrag vereinbart, kann der Versicherte das Geld für zusätzliche Reha-Kuren oder den behindertengerechten Umbau der Wohnung verwenden.
Besonders ältere Frauen sind eine Risikogruppe für Schenkelhalsbrüche – Begünstigt werden derartige Verletzungen durch altersbedingten Knochenschwund, und dieser tritt bei Seniorinnen überproportional häufig auf. Man muss nicht einmal schwer fallen, um sich einen solchen Bruch zuzuziehen. Schon kleine Verrenkungen und leichte Stürze können zu einem schweren Bruch führen.
Hausnotruf sichert ständige Erreichbarkeit
Auch die „Installation eines Hausnotrufes“ ist eine Zusatzleistung, die sich durchaus für ältere Menschen auszahlen kann. Gerade hochbetagte Menschen wollen oftmals so lange wie möglich in ihren eigenen vier Wänden leben, wobei aber ein Sturz verheerende Folgen haben kann, sofern diesen niemand bemerkt. Viele Personen sind nach einem Unfall so schwer beeinträchtigt, dass sie nicht mehr aufstehen können. Dann ist es den Verunglückten unter Umständen nicht möglich, rechtzeitig Hilfe herbeizuholen.
In solchen Situationen leistet ein Hausnotruf wertvolle Hilfe. Die Person trägt dabei immer einen kleinen Sender bei sich, der mit einem Knopfdruck im Ernstfall den Rettungsdienst alarmiert oder die Verbindung zu Nachbarn und Angehörigen herstellt. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für eine Installation in der Regel nur, sofern eine Pflegebedürftigkeit der Person festgestellt wurde – nicht aber bei vorübergehenden Beeinträchtigungen. Gut also, wenn der Unfallversicherer dafür zahlt!
Essen und Medikamente kommen ins Haus
Auch nicht zu verachten sind die Bereitstellung von Pflegedienstleistungen nach einem Unfall sowie ein Menüservice oder die Lieferung von Medikamenten. Ist der Verunglückte für eine Zeit lang außer Gefecht gesetzt, dann zahlt die Versicherung die Anlieferung von einer warmen Mahlzeit oder dringend benötigter Medizin. Sogar eine Pflegekraft kann gestellt werden, die beim Waschen, Anziehen oder anderen Tätigkeiten hilft. In der Regel sind diese Leistungen auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, so dass sie für mehrere Wochen erbracht werden.
Allerdings sollten derartige Sonderleistungen auch für Senioren nicht das alleinige Kriterium für den Abschluss einer Unfallversicherung sein. Es gibt gute Tarife, die ohne derartige Bausteine funktionieren – wichtig ist, dass die Versicherung nach einem Unfall schnelle und unbürokratische Hilfe leistet. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden.