Wer Krankengeld erhält, muss seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit einem ärztlichen Bescheid nachweisen. Gerade bei der Verlängerung des Krankengeldanspruchs hält das Gesetz aber einige Tücken bereit, wie aus einer Pressemeldung des saarländischen Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht.
Keine Frage, das Krankengeld ist eine gute Sache. Bis zu eineinhalb Jahren bekommen Arbeitnehmer 70 Prozent ihres Nettolohnes von der Krankenkasse ausgezahlt, wenn sie länger als sechs Wochen krank geschrieben sind. So manchen Patienten hat diese Entgeltersatzleistung schon vor finanziellen Problemen bewahrt. Auch Freiberufler können sich mit einer Zusatzversicherung gegen den Krankheitsfall absichern.
Dass das Sozialgesetzbuch durchaus Fallstricke beim Anrecht auf Krankengeld bereit hält, geht aus einer aktuellen Pressemeldung des saarländischen Gesundheitsministeriums hervor. Denn Saarlands Gesundheitsminister Andreas Storm (CDU) hat sich mit Vertretern der Patientenberatung UPD getroffen, die ihm berichteten, worüber sich Versicherte häufig beschweren. Hier stellte sich heraus, dass das Krankengeld oft für Unsicherheit und Orientierungslosigkeit sorgt.
Verlängerung des Krankengeldes oft tückisch
Der Grund für die Beschwerden: Einen Anspruch auf Krankengeld kann man verlieren, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos vorliegt. Der Krankengeldanspruch beginnt aber laut Sozialgesetz erst am Folgetag, nachdem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Gerade bei der Verlängerung des Krankengeldes kann das zu Problemen führen.
Denn ist ein Patient beispielsweise bis Mittwoch krank geschrieben, so muss er auch an jenem Mittwoch zu einem Mediziner gehen, um seine Arbeitsunfähigkeit verlängern zu lassen. Geht er erst am Donnerstag zum Arzt, so greift die Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag später, also am Freitag. Es entsteht eine „Anspruchslücke“, die im schlimmsten Fall den kompletten Krankengeldschutz kosten kann. Der letzte Tag auf einer Arbeitsunfähigkeits- Bescheinigung muss bei Verlängerung auch der erste auf dem anschließenden Bescheid sein.
Arzt zu rückwirkender Krankschreibung berechtigt
Aktuell wird von Politik und Patientenberatern debattiert, ob man diese Regelung nicht patientenfreundlicher gestalten müsse. Saarlands Gesundheitsministerium schlug sogar eine Gesetzesänderung vor. „Hier besteht Handlungsbedarf zum Wohle des Patienten“, sagte Minister Andreas Storm. „Es kann nicht sein, dass Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes derart weitgehend zu Lasten von kranken Menschen gehen.“
Für Betroffene heißt es vorerst: Aufgepasst! Wenn eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ansteht, so sollte der Besuch des Hausarztes bereits am letzten Tag der alten Krankschreibung erfolgen. Ärzte haben übrigens die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine rückwirkende Krankschreibung bis zu zwei Tagen auszustellen. Da viele Mediziner diese Option nicht kennen, sollten Patienten ihren Arzt darauf ansprechen, um Ansprüche nicht zu verlieren.
Die Sommerferien nähern sich dem Ende, bald müssen alle großen und kleinen Kinder wieder die Schulbank drücken. Aber wie sieht es mit dem Unfallschutz auf dem Schulweg aus? Schüler sind zwar gesetzlich unfallversichert, wenn sie zur Schule gehen – aber dabei gibt es einiges zu beachten.
Kinder sind in ihrem Temperament auch auf dem Schulweg nicht zu bremsen. Sei es zu Fuß, auf dem Skateboard oder mit dem Fahrrad – wenn die Schüler unaufmerksam sind und herumalbern, kann schnell mal was passieren. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der gesetzliche Unfallschutz auch auf dem Weg zur Schule und zurück greift. Damit sind die wichtigsten Krankheits-, Arzt- und Krankenhauskosten gedeckt. Auch bei der Fahrt mit einem öffentlichen Bus oder Auto greift der Unfallschutz.
Unfallschutz mit Lücken
Allerdings weist die gesetzliche Unfallversicherung gefährliche Lücken auf. So gilt die Unfallschutz in der Regel nur auf dem direkten Weg zwischen Schule und Elternhaus. Wenn das Kind hingegen einen Umweg macht, etwa um einen Freund zu besuchen, kann es passieren, dass die Eltern auf den Folgekosten eines Unfalles sitzen bleiben.
Zwar haben sich Richter bereits nachsichtig mit Kindern gezeigt. Ein 8jähriger, der auf dem Nachhauseweg von der Schule zwei Stationen später ausgestiegen war und beim Zusammenstoß mit einem Auto verletzt wurde, bekam dennoch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen. Das Bundessozialgericht betonte, dass das Verpassen einer Haltestelle zu den alterstypischen Verhaltensweisen eines Kindes gehöre (Az.: B 2 U 29/06 R). Entscheidend ist in solchen strittigen Situationen aber der jeweilige Einzelfall.
Eine Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber auch für Schüler vor, die aufgrund ihres Alters noch betreut werden müssen. Wenn die Erziehungsberechtigten nach der Schule berufsbedingt für das Kind nicht da sein können, sind Wegabweichungen zur Oma oder zu Eltern von Mitschülern ebenfalls in den gesetzlichen Unfallschutz eingeschlossen. Auch der spätere Weg von der Betreuungsstelle zum elterlichen Wohnhaus ist abgedeckt.
Der gesetzliche Unfallschutz greift übrigens auch für den Arbeitsweg der Eltern. Sie dürfen einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Schule zu bringen und von dort abzuholen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Eltern sowieso gerade auf dem Weg zur Arbeit befinden und nicht extra ihre Arbeit unterbrechen müssen, um das Kind abzuholen.
Aufsichtspflicht gilt auch auf Schulweg
Wichtig ist: Während des Schulweges sind die Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht befreit. Das heißt aber keineswegs, dass die Eltern ihr Kind ständig auf dem Weg zur Schule begleiten müssen. Die Aufsichtspflicht gilt als erfüllt, wenn das Kind einmal von den Eltern begleitet und über die Gefahren des Schulweges aufgeklärt wurde.
Wer das Kind rundum absichern will, der sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese gilt im Gegensatz zum gesetzlichen Schutz auch in der Freizeit. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz fürs Kind zu finden.
Immer mehr Rechtsschutzversicherungen nutzen das Mediationsverfahren. Die Versicherer können damit ihre Kosten eindämmen, aber auch der Kunde profitiert. Laut einer Studie des Marktforschungsunternehmens MSR Consulting führt die Mediation zu mehr Kundenzufriedenheit.
Viele Rechtsstreite kosten nicht nur eine Menge Geld und Nerven, sondern dauern auch lange an. Sei es der Konflikt mit einem Nachbarn, weil dieser einen so hohen Zaun gebaut hat, dass kaum noch Sonne auf das eigene Grundstück gelangt. Oder ein Streit mit dem Vermieter wegen Wohnungsmängeln oder fragwürdiger Klauseln im Mietvertrag: So ein Konflikt kann Monate, wenn nicht gar Jahre beanspruchen, und sei das Streitthema noch so banal!
Mediation hat viele Vorteile
Wegen des hohen Aufwandes bei Rechtsstreitigkeiten erfreuen sich Mediationsverfahren zunehmender Beliebtheit. Dabei wird ein unabhängiger Schlichter von den beiden Streitparteien beauftragt, eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass keiner als Verlierer dastehen muss. Grundvorraussetzung für ein Mediationsverfahren ist, dass beide Streitpartner einer solchen Lösung zustimmen. Mediation ist im Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsrecht möglich. Ausgenommen ist allerdings das Strafrecht.
Eine Mediation hat für beide Seiten Vorteile. Denn oftmals wissen die Streitpartner am Besten, welche Lösung sie anstreben. Im Idealfall führt die Mediation dann zu einer schnellen, kostengünstigen und unbürokratischen Einigung, bei der alle Beteiligten ihr Gesicht wahren können. Das Motto lautet: Miteinander ins Gespräch kommen, ist besser als sich vor dem Richter anzuschuldigen!
Rechtsschutzversicherer bieten Mediation an
Auch viele Rechtsschutzversicherungen bieten die Möglichkeit, Mediationsverfahren zu nutzen. Laut dem Marktforschungsunternehmen MSR Consulting führen solche Verfahren tatsächlich zu einer höheren Kundenzufriedenheit unter den Versicherten. Und auch die Anbieter haben Vorteile: Sie können ihre Kosten um circa 20 Prozent senken.
Aber wie so oft gilt es, genau in den Verträgen nachzulesen. Denn manche Angebote sehen eine Pflicht zur Mediation vor, bevor der Weg vor Gericht gewählt werden kann. Für einen solchen Tarif werden zwar in der Regel auch niedrigere Beiträge fällig – aber die Versicherten müssen eben immer den Umweg über die Mediation nehmen. Hier ist es mitunter besser, die Wahlmöglichkeit zwischen Rechtsstreit und außergerichtlicher Einigung zu haben.
Auch gilt „Mediator“ nicht als geschützte Berufsbezeichnung, so dass auch schwarze Schafe in dem Bereich tätig sind. Ob eine Einigung erzielt werden kann, hängt aber häufig von der Qualifikation des Schlichters ab, der sowohl rechtliches als auch psychologisches Geschick benötigt. Deshalb sollten die Streitparteien auf die Qualifikation des Mediators achten. Häufig schlägt die Versicherung sogar selbst einen Fachmann vor.
Noch befinden sich viele Schulabgänger im Sommerurlaub. Aber schon bald werden die Abiturienten in die Universitätsstädte ziehen, um sich zum Studienbeginn eine Wohnung oder ein Zimmer zu suchen. Wie sieht es da mit einer Hausratversicherung aus?
Auch so mancher angehende Student verfügt bereits über Wertgegenstände! Sei es der teure Laptop oder ein Flachbildfernseher: In so manchem studentischen Haushalt befinden sich Gegenstände, deren Verlust richtig ins Geld gehen kann. Es reicht oftmals schon eine umgestoßene Kaffeetasse, und schon ist der Laptop für immer hinüber.
Da heißt es: Finanziell vorsorgen ist besser als zahlen! Ob Studenten für ihre neue Wohnung eine Hausratversicherung abschließen sollten, richtet sich nach dem Wert der Einrichtungsgegenstände. Als Faustregel gilt: Ist der Hausrat nicht durch eigene Ersparnisse ersetzbar, kann der Schutz sinnvoll sein. Wer hingegen nur ein altes Sofa in seiner Wohnung stehen hat, spart das Geld besser gleich für neue Möbel.
Junge Leute, die sich in einem Erststudium befinden und noch nicht vorher gearbeitet haben, sind dabei im Vorteil. Sie können sich in der Regel über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichern. Oft ist dabei zu beachten, dass der studentische Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sein muss.
Hausratversicherung für eine WG
Auch wenn die Eltern über keine Hausratversicherung verfügen, muss der Abschluss eines eigenen Vertrages nicht ins Geld gehen. Viele Versicherer haben spezielle Tarife für junge Leute im Angebot, die auch für den kleinen Geldbeutel finanzierbar bleiben. Allerdings sollte man schauen, ob die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistung erbringt. Schon eine umgestoßene Kaffeetasse kann sonst dazu führen, dass der Versicherer den Schaden nicht ersetzt.
Viele Studenten werden sich aber keine eigene Wohnung leisten können, sondern stattdessen in eine WG ziehen. Auch das ist kein Problem. Eine Möglichkeit besteht darin, die gesamte Wohnung auf den Hauptmieter zu versichern und die Prämie unter allen Mitbewohnern aufzuteilen. Das wäre zum Beispiel von Vorteil, wenn die WG-Besetzung häufig wechselt.
Oder jeder Mitbewohner schließt eine eigene Hausratversicherung für sein „Refugium“ ab. Dann gilt allerdings der Versicherungsschutz nur für die Gegenstände, die sich auch tatsächlich im eigenen Zimmer befinden, aber nicht für Sachen in Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad. Manche Versicherer verlangen zusätzlich, dass das Zimmer bei Abwesenheit verschlossen sein muss.
Eine weitere Leistung, auf die Studenten bei Vertragsabschluss achten sollten, ist der sogenannte „Unterversicherungsverzicht“. Denn wenn der entstandene Schaden höher ist als die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, wird die Entschädigung in der Regel stark gekürzt. Allerdings gilt dies nicht, wenn besagter Verzicht laut Vertrag vereinbart wurde. Dann beträgt die Versicherungssumme meist pauschal 650 Euro pro m².