Kfz-Haftpflichtversicherung

Wer mit den Kollegen eine Fahrgemeinschaft bildet, handelt umweltfreundlich und spart Kraftstoff. Doch mangelnde Kenntnis über den Versicherungsschutz von Fahrer und Mitfahrern lässt den einen oder anderen zögern, mit dem Kollegen den Arbeitsweg gemeinsam zurückzulegen.

Das Praktische mit dem Nützlichen verbinden – das geht mit einer Fahrgemeinschaft auch ohne zusätzliche Versicherungsabschlüsse. Sollte es zu einem Unfall kommen, sind die Kollegen über Kfz-Haftpflichtversicherung sowie gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die für jeden Autobesitzer gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Das heißt: Ist der Fahrer der Fahrgemeinschaft schuld an einem Unfall, zahlt seine Versicherung in Schadenfall an die Mitfahrer.
Der Unfallverursacher erhält allerdings keine Entschädigung. Seit der Reform des Schadenersatzrechts im Jahre 2002 gibt es bei unvorhersehbaren, betriebsfremden Ereignissen durch höhere Gewalt besteht auch für den Fahrer Versicherungsschutz, z. B. weil er am Steuer einen Herzinfarkt erleidet oder ein plötzliches Naturereignis, etwa ein Erdrutsch, geschieht.

Auf dem Weg zur Arbeit und anderen sogenannten Betriebswegen sind alle Kollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sie greift bei Personenschäden durch Wegeunfälle und übernimmt beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen, Verletzten- oder Hinterbliebenenrente. Für die Erstattung von Sachschäden oder Schmerzensgeld ist sie allerdings nicht zuständig.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nicht auf Umwegen, wie bei einem Abstecher zur Tankstelle oder zum Supermarkt. Der Weg von einem Kollegen ohne Umwege zum anderen und dann zur Arbeitsstelle ist aber versichert.

Aufgrund der Absicherung durch gesetzliche Unfall- und private Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine zusätzliche Insassenunfallversicherung, die einsetzt, wenn kein Schuldiger benannt werden kann, nicht zwingend notwendig.

Empfehlenswert ist bei kollegialen Fahrgemeinschaften eine Haftungsbeschränkung der Mitfahrer. Sie schützt den Fahrer vor Ansprüchen der Kollegen über die Leistungen der Versicherung hinaus. Vordrucke für eine solche vertragliche Haftungsbeschränkung für Fahrzeuginsassen werden unter anderem von Autofahrerclubs angeboten.

Ebenfalls sinnvoll ist es, vorher zu vereinbaren, wer die Kosten für eventuelle Bußgelder, z. B. durch „Blitzer“, übernimmt bzw. wie sie aufgeteilt werden.
Der Kraftstoffverbrauch allein ist nicht der einzige Ausgabenpunkt des Fahrers. Gerade bei häufigen Fahrten sollten auch Kosten für verschleißbedingte Reparaturen, Ölverbrauch, Steuern oder Inspektionen berücksichtigt werden. Durch ein Fahrtenbuch können die Betriebskosten exakt berechnet werden.