Weihnachtsfeiern sind eine gute Gelegenheit zu Mitarbeiterzufriedenheit und -zusammenhang. Doch ist man auch dann nicht vor Unfällen oder Verletzungen gefeit. Während der Betriebsfeier sind die Mitarbeiter in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgesichert. Aber wie sieht es mit dem Heimweg aus?

Grundsätzlich sind die Betriebsangehörigen auf Weihnachtsfeiern gesetzlich unfallversichert. Durch die DGUV sind zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Umschulungen und Verletztengeld abgedeckt. Als Ausnahme gilt aber, wenn die Feier von den Beschäftigten selbst ohne Beteiligung des Betriebs organisiert wird und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Auch wenn der Unfall aufgrund von Alkoholkonsum geschieht.

Sobald die Feier offiziell vom Verantwortlichen des Unternehmens aufgelöst wird, endet auch der eigentliche Versicherungsschutz. Wer danach vor Ort weiterfeiert, amüsiert sich auf eigene Gefahr.

Allerdings wird der direkte Weg von der Feier nach Hause als Arbeitsweg gesehen und ist mitversichert. Wenn aber noch einen Abstecher macht, setzt der Versicherungsschutz aus.
Das musste auch ein Ehepartner eines auf dem Heimweg Verunglückten erfahren. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nur, wenn der Beschäftigte den direkten Weg nach Hause gewählt hat. Das bestätigte das Hessische Landessozialgericht bereits im Dezember 2006, wie am 08. Dezember 2010 bekannt wurde (Urteil vom 12.12.2006, Az. L 3 U 139).
In dem vorliegenden Streitfall ist ein Außendienstmitarbeiter nach einer Betriebsfeier auf dem Heimweg einen Umweg von 20 km gefahren, was. Zudem war er alkoholisiert. Er verunglückte tödlich. Für die Berufgenossenschaft, die der Witwe eine Hinterbliebenenrente verweigerte, war der Umweg maßgeblich. Gründe, die diesen Umweg rechtfertigen, konnten nicht dargelegt werden.

Auf Arbeitswegen greift also die gesetzliche Unfallversicherung. Auf allen anderen Wegen sollte man durch eine private Unfallversicherung abgesichert sein.