Die Kosten für Heizöl und Erdgas steigen stetig – und damit die Gesamtkosten für das warme Heim. Doch der Preisanstieg ist mitunter nicht die einzige Ursache für den Betrag der Abrechnung. Vor allem, wenn der Vermieter eine „undurchsichtige“ Rechnung präsentiert, in welcher eine Nachzahlung von Heizkosten gefordert wird, lohnt sich eine genaue Prüfung.

In der Heizkostenverordnung ist genau festgelegt, welche Kosten ein Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Dazu zählen die verbrauchten Brennstoffe sowie deren Lieferung. Zudem können folgende Kosten zum Betrieb der Heizungsanlage geltend gemacht werden:

  • Betriebsstrom
  • die Pflege, Überwachung sowie Bedienung der Anlage
  • die Gewährleistung Betriebsbereitschaft bzw. -sicherheit durch regelmäßige Prüfungen
  • die Reinigung
  • Kosten zur Emissionsmessung
  • Aufwendungen für die Ausstattung bzw. Verwendung der Geräte zur Verbrauchserfassung.

Nur der tatsächliche Heizkostenverbrauch darf abgerechnet werden

Bei den Heizungskosten darf der Vermieter jedoch lediglich den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen, während Pauschalberechnungen anfechtbar sind. Der Mieter leistet Vorauszahlungen, welche dann gegengerechnet werden. Zur Ermittlung des Verbrauchs muss häufig eine Ablesung in der Wohnung vorgenommen werden. Der Mieter muss der Firma den Zugang gewähren, welche den Verbrauch bemisst – sollte sich aber zur Kontrolle entweder zuvor selbst die Werte notieren oder vom Ableser ansagen lassen. Somit lässt sich auf der Abrechnung hinterher kontrollieren, ob die Daten korrekt erfasst wurden.

Hierzu schafft auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: V III ZR 156/11) nochmals klare Verhältnisse: Der Vermieter zahlt im Voraus Abschlagszahlungen an die Energieversorger. Werden die Heizkosten anhand dieser Vorauszahlung berechnet, ist die Ermittlung der Kosten eventuell ungerecht: Nicht der aktuelle Verbrauch ist dann im Fokus, sondern es wird sich am Vorjahr orientiert. Doch nur, was tatsächlich an Energie genutzt wurde, ist auch zu zahlen. Wer pauschale Beträge begleichen soll, kann sich nun auf das BGH-Urteil berufen.

Wenn die Heizkosten pro Wohnquadratmeter dennoch weit über dem Durchschnitt liegen, sollte geprüft werden, ob diese Kosten lediglich für die eigene Wohnung oder auch im ganzen Haus entstanden sind. So könnten eine schlechte Wärmedämmung und ähnliche bauliche Mängel den hohen Verbrauch verursachen. Auch eine veraltete Heizungsanlage oder fehlerhafte Verbrauchserfassungsgeräte können dafür verantwortlich sein. Für drohende Gerichtsstreitigkeiten kann der Mieter mit einer Rechtsschutzversicherung vorsorgen: In vielen Tarifen ist sogar eine kostenlose Beratung zum Mietrecht vorgesehen.