Die Einführung des Gesundheitsfonds fordert möglicherweise ein erstes Opfer: mit der City BKK ist eine gesetzliche Krankenkasse von der Schließung bedroht. Auch die Vereinigte IKK ist in eine finanzielle Schieflage geraten und braucht 50 Millionen Euro Unterstützung. Doch was müssen Patienten beachten, wenn die Krankenversicherung aufgelöst wird?
Muss ich um meinen Versicherungsschutz bangen, wenn eine Kasse Insolvenz anmeldet?
Ist eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schieflage geraten und sogar in ihrer Existenz bedroht, so gilt zunächst einmal für die versicherten Mitglieder: keine Panik! Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist der Versicherungsschutz auch im Falle einer Insolvenz gewährleistet, denn die Konkurrenz aus dem Kassenverbund muss die ausstehenden Verbindlichkeiten übernehmen. Laufende Behandlungen werden fortgesetzt und alle notwendigen Medikamente wie bisher erstattet. Auch wenn es irgendwo zwickt und schmerzt, braucht dem Patienten vor einem Arztbesuch nicht bange zu sein: aufgrund der Notlage einer Kasse dürfen Mediziner die Behandlung nicht verweigern.
Wann muss ich den Anbieter wechseln?
Ist die Insolvenz einer Krankenkasse nicht mehr abzuwenden, so müssen sich die Mitglieder nach einem neuen Anbieter umschauen. Ab dem Schließtag ist jedoch Eile geboten: nur zwei Wochen beträgt das Zeitfenster für versicherungspflichtige Mitglieder nach Schließung des bankrotten Anbieters, um sein Wahlrecht wahrzunehmen und selbstständig nach einer geeigneten Krankenkasse Ausschau zu halten. Dabei muss kein Versicherter Angst haben, dass ihn die neue Kasse der Wahl ablehnt – auch ältere Menschen und Patienten in einer laufenden Behandlung werden aufgenommen.
Wer zahlt, wenn ich zum Zeitpunkt des Kassenwechsels bereits erkrankt bin?
Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse gilt als rückwirkend. Ist ein Patient zum Zeitpunkt des Kassenwechsels bereits erkrankt, so klären der alte und neue Anbieter untereinander die Übernahme der finanziellen Aufwendungen. Für Kuren und Heilkostenpläne, die bereits bewilligt sind, aber vom Patienten noch nicht wahr genommen werden konnten, muss die neue Kasse ebenfalls aufkommen. Ausgenommen von der Leistungspflicht sind lediglich individuelle Mehrleistungen des alten Anbieters wie beispielsweise kostenlose Reiseimpfungen.
Was passiert, wenn ich innerhalb von vierzehn Tagen nach Schließung der Kasse keinen neuen Versicherungsschutz finde?
Wählt ein Versicherungsnehmer keine neue Versicherung, so wird er durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung möglicherweise bei einer beliebigen Krankenkasse angemeldet bzw. bei jener Versicherung, die ihm vor seinem Wechsel in die insolvente Kasse Schutz gewährte. Deshalb ist die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse umgehend dem Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.
Was gilt für freiwillige Versicherte?
Mehr Zeit haben freiwillige Versicherte, um sich eine neue Kasse zu suchen. Sie können drei Monate lang nach einem neuen Anbieter Ausschau halten.