Glühwein, Plätzchen, Weihnachtsmann – Betriebliche Weihnachtsfeiern sind eine gute Gelegenheit, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken. Damit aus dem fröhlichen Fest keine bittere Bescherung wird, sollte das Thema Unfallschutz auch unterm Weihnachtsbaum nicht vernachlässigt werden.

 

Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit den Kollegen gehört in vielen Unternehmen zu den Highlights des Jahres. Wenn es feuchtfröhlich zugeht und ausgelassen getanzt und gefeiert wird, dann besteht durchaus die Gefahr von Unfällen und Verletzungen. Die gute Nachricht: Grundsätzlich sind die Betriebsangehörigen auf Weihnachtsfeierngesetzlich unfallversichert. Durch die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sind zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Umschulungen und Verletztengeld abgedeckt. Auch eine Rente wird in der Regel gezahlt.

 

Gesetzlicher Unfallschutz an enge Vorgaben gebunden

 

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Gesetzliche Unfallversicherung für einen Schaden aufkommt. So leistet die Unfallversicherung nur dann, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass der Chef die Party billigt, fördert und im Idealfall selbst daran teilnimmt.

 

Wenn die Weihnachtsfeier hingegen von den Beschäftigten ohne Beteiligung des Unternehmens organisiert wird und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht kein Schutz. Auch wer zu viel Alkohol trinkt und deshalb eine Verletzung erleidet, geht nach einem Unfall unter Umständen leer aus.

 

Sobald die Feier offiziell vom Verantwortlichen des Unternehmens aufgelöst wird, endet auch der eigentliche Versicherungsschutz. Wer danach weiterfeiert, amüsiert sich auf eigene Gefahr. Allerdings wird der direkte Weg von der Feier nach Hause als Arbeitsweg gesehen und ist dementsprechend mitversichert. Wer aber unterwegs noch einen Abstecher in die Kneipe oder eine Disko macht, der verliert seinen Schutz durch die Unfallkasse.

 

Private Unfallversicherung kann Lücken schließen

 

Dass ein Abstecher auf dem Heimweg den Versicherungsschutz kosten kann, musste auch die Ehefrau eines Mannes erfahren, der nach einer Weihnachtsfeier tödlich verunglückt ist. Im vorliegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter nach einer Betriebsfeier nicht gleich nach Hause gefahren, sondern nahm einen Umweg von rund 20 Kilometern Länge. Zudem saß er alkoholisiert hinter dem Steuer.

 

Die Berufsgenossenschaft verweigerte der Witwe die Zahlung einer Hinterbliebenenrente – und berief sich darauf, dass die Spritztour des verunglückten Mannes nicht nötig gewesen sei, es sich somit nicht um einen Arbeitsweg handelte. Die Richter des Landgerichtes Hessen gaben der Berufsgenossenschaft Recht, so dass die Witwe kein Geld erhielt (Urteil vom 12.12.2006, Az. L 3 U 139).

 

Auf Arbeitswegen greift also die Gesetzliche Unfallversicherung. Auf allen anderen Wegen sollte man hingegen mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wo und wann sich der Unfall ereignet.