Uwe Geisler

Viele Geldanleger haben während der Finanzkrise Geld verloren, weil ihnen hochriskante Produkte empfohlen wurden. Seit dem Juni 2012 hat deshalb der Gesetzgeber festgelegt, dass Anbieter von Produkten wie etwa geschlossenen Fonds ihre Kunden mit einem Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) über die Risiken der Anlage aufklären müssen. Die Zeitschrift Finanztest stellt aber in ihrer aktuellen Ausgabe derartigen Informationsblättern ein schlechtes Zeugnis aus.

 

Ob Beteiligungsmodelle für Windräder, Bürotürme oder Schiffe: Manche Vermögensanlagen sind hoch riskant. Dazu gehören etwa geschlossene Investmentfonds oder bestimmte Beteiligungsinstrumente, die nicht an der Börse gehandelt werden. Seit Juni 2012 müssen die Anbieter solcher Finanzinstrumente ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) aushändigen, das über Risiken von Kapitalanlagen aufklärt.

 

Aber in der aktuellen Ausgabe von der Zeitschrift Finanztest kommen Verbraucherschützer zu dem Ergebnis, dass diese Informationsblätter oftmals nicht den Ansprüchen genügen. So würden manche Anbieter etwa nicht einmal die aktuellen Versionen dieser Kurzinformationen auf ihrer Webseite bereit halten, obwohl der Gesetzgeber genau dies vorschreibt. Auch inhaltlich weisen viele Informationen Mängel auf. „Zum Teil waren sie unverständlich oder zentrale Punkte der Investments fehlten. Die Texte ähnelten sich oft, vor allem bei geschlossenen Immobilienfonds“, berichtet die Stiftung Warentest. Mit anderen Worten: Der Kunde könne aus vielen Dokumenten nicht wirklich erfahren, ob die Finanzanlage etwas taugt oder nicht.

 

Soll man deshalb aber auf eine Geldanlage verzichten? Hier ist zu beachten, dass die Inflation, die derzeit etwa 2 Prozent pro Jahr beträgt, langfristig zu einem Wertverlust des gesparten Geldes führt. Schlaues Investment kann hier Abhilfe schaffen. Allerdings bestätigt die Studie von Finanztest eine alte Faustregel der Geldanlage, nämlich dass Anleger tatsächlich nur in Finanzprodukte investieren sollten, deren Funktionsweise sie durchschauen und verstehen. Auch empfiehlt es sich, ausreichend Zeit in die Wahl der richtigen Anlageformen zu investieren, statt überhastet und voreilig einen Vertrag abzuschließen. Ob eine Riester-Rente, eine klassische Lebensversicherung, eine fondsbasierte Lebensversicherung oder ein Banksparplan – für jeden Anlagetyp findet sich ein passendes Produkt. Auch für jene, die das Risiko scheuen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, die richtige Entscheidung zu treffen!

 

 

Wer in der Finanzkrise viel Geld verloren hat, kann zukünftig zumindest auf die Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung hoffen, wenn er seinen Anlageberater wegen einer Falschberatung verklagen will. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Ausschlussklausel in Rechtsschutzverträgen für unwirksam, wonach Fälle im ursächlichen Zusammenhang mit Kapitalanlage-Beteiligungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

 

Viele Menschen verloren infolge der Finanzkrise 2008 ihre Ersparnisse, weil sie von einem Bank- oder Finanzberater ungeeignete Finanzprodukte empfohlen bekamen und nicht auf die Risiken der Geldanlagen hingewiesen worden sind. Doch als die Geschädigten vor Gericht zogen, wurden sie oft ein zweites Mal enttäuscht. Eine Vielzahl von Rechtsschutz-Versicherungen lehnten ihren Schutz mit Verweis auf eine Vertragsklausel ab, wonach keine Deckung für sogenannte Effektengeschäfte und Kapitalanlagemodelle bestehe. Die gelinkten Anleger blieben somit auf ihren Verlusten sitzen und mussten sogar die Prozesskosten tragen.

 

Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war diese Klausel jedoch ein Dorn im Auge und so klagte sie gleich gegen fünf Rechtsschutz-Anbieter, damit sie die entsprechende Klausel aus dem Vertrag streichen. Mit Erfolg: In den Verfahren gegen zwei große Versicherer entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in oberster Instanz, dass die Klausel intransparent und somit nichtig sei (Urteile vom 08. Mai 2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12). Versicherte können nun nachträglich auf die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung hoffen.

 

Verstoß gegen das Transparenzgebot

 

Ganz konkret ging es um die Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, der Versicherer müsse keine Leistung erbringen „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentbeteiligungen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Immobilienfonds)“.

 

Die Formulierung klingt schon schwierig genug. Aber die Richter störten sich zusätzlich daran, dass ein Versicherungsnehmer schlichtweg nicht wissen könne, was laut diesem Text eigentlich versichert ist und was nicht. Denn weder bei sogenannten „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Effekthaftung“ handelt es sich um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache – diese Formulierungen sind so schwammig wie mehrdeutig.

 

Nach Ansicht der Bundesgerichtshofes verstößt deshalb die Klausel gegen das Transparenzgebot, das in §307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben ist. Demnach könne sich eine Benachteiligung des Kunden daraus ergeben, dass eine Vertragsklausel nicht klar und verständlich formuliert sei. Folglich müsse die Klausel für nichtig erklärt werden.

 

Auf Deckungszusage pochen

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofes bedeutet neue Hoffnung für Geschädigte der Finanzkrise. Die Folge des Richterspruchs sei, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Unterstützung im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nicht mehr verwehren dürfen, argumentiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf ihrer Webseite.

 

Alle Opfer der Finanzkrise, die wegen Falschberatung gegen einen Berater vorgehen wollen, sollen deshalb mit Hinweis auf die BGH-Urteile auf die Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers pochen. Die gelte übrigens auch für jene Anlagegeschädigten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt geklagt haben und deren Fall schon rechtskräftig entschieden wurde. Diese Kläger können wohl auch nachträglich die finanzielle Unterstützung ihrer Versicherung einfordern.

Nicht alle Eltern achten bei ihren Kindern auf ausreichende Zahnpflege. Die Begründung: Die Milchzähne werden ja sowieso irgendwann den zweiten Zähnen weichen. Aber auch bei Kleinkindern ist ausreichendes Zähneputzen wichtig, betonen Experten.

 

Bereits mit dem Erscheinen des ersten Zähnchens, meist ab dem sechsten Monat, sollten Eltern beginnen die Zähne des Kindes zu putzen. Dies sagt Konrad Bühler, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Stuttgart, dem Webportal Eltern.de. Mundhygiene ist schon im Kleinkindalter unbedingtes Muss! Entzündete Milchzahnwurzeln können etwa die gesunde Entwicklung der nachfolgenden Zähne gefährden und auch Infektionen im Mundraum bedeuten ein Risiko für die Gesundheit des Kindes.

 

Zunächst empfiehlt es sich, die Zähne täglich mit einer kleinen Zahnbürste und nur mit Wasser zu reinigen. Mit eineinhalb bis zwei Jahren können die Kleinen dann selbst zur Zahnbürste greifen. Beim Umgang mit der Zahnpaste empfiehlt sich aber Zurückhaltung. Mehr als ein erbsengroßer Klecks auf der Zahnbürste ist nicht notwendig. Auch süß und fruchtig schmeckende Zahnpasten sind eher tabu, diese werden von den Kindern gerne hintergeschluckt. Eine neutral schmeckende Paste ist besser! Damit die Kinder das Zähneputzen einüben, empfehlen sich kleine Spiele oder das Erzählen einer Geschichte während des Putzens. Das kann dazu beitragen, Zähneputzen als festes Ritual im Tagesrhythmus des Kindes zu verankern.

 

Selbst wenn das Kind mit zwei Jahren schon selbständig putzt, reicht das allerdings nicht aus. Die motorischen Fähigkeiten sind bei Kleinkindern noch sehr eingeschränkt, weshalb die Eltern noch einmal nachputzen sollten. Erst ab dem Grundschulalter, wenn ein Schreibstift geführt werden kann, haben Kinder auch die volle Zahnputz-Kompetenz. Bis dahin müssen die Eltern die Beißerchen der Kleinen nach dem Zähneputzen kontrollieren und notfalls noch einmal nachreinigen.

 

Putzen nach der KAI-Methode: Kauflächen – Außenflächen – Innenflächen

 

Das Erlernen der sogenannten KAI-Technik ist frühestens ab dem 3. Lebensjahr möglich. Hierfür werden erst alle Kauflächen der oberen und unteren Zahnreihe nacheinander geputzt. Anschließend sind die Außenflächen der Zähne dran, wofür die Kinder mit der Zahnbürste „Kreise“ oder „Bälle“ auf den Außenflächen malen. Es empfiehlt sich, bei den Seitenzähnen zu beginnen und sich dann bis zu den Backenzähnen vorzuarbeiten. Zum Schluss werden die Innenflächen der Zähne gereinigt, von unten (vom Zahnfleisch) nach oben (zur Zahnkrone). Das Zähneputzen sollte bei Kindern mindestens 2x täglich erfolgen und circa drei Minuten dauern.

 

Ob Kinder per Hand putzen oder eine elektrische Zahnbürste haben sollten, ist auch unter Zahnärzten umstritten. Für beides gibt es Argumente dafür und dagegen. Zwar reinigt eine elektrische Zahnbürste besser, aber Kinder, die beim Putzen sehr stark aufdrücken, können sich damit das Zahnfleisch verletzen. Spezielle Kinderzahnbürsten sind auf die Putzgewohnheiten der Kleinen abgestimmt, sie haben weichere Borsten und einen rutschfesten Griff. Während Kinder mit wenigen Zähnen Bürsten mit kurzen und weichen Borsten besser vertragen, sind längere Borsten ideal für voll ausgebildete Milchgebisse. Etwa ab dem achten Lebensjahr können Kinder dann auch Zahnbürsten für Erwachsene benutzen.

 

Zahnschutz für Kinder

 

Die Versicherungsbranche bietet für Kinder spezielle Zahnzusatzversicherungen an. Der Abschluss einer solchen Police kann sinnvoll sein, da eine Krankenkasse für Minderjährige zwar mehr Leistungen übernimmt als bei Erwachsenen, aber beileibe nicht alles zahlt. Eine hochwertige Zahnfüllung bei einem Kariesloch kostet etwa auch für die Kleinen einen Aufpreis!

 

Wichtig ist hierbei, dass der Vertrag tatsächlich auf die Bedürfnisse von Kindern abgestimmt ist. Während Zahnersatz bei Milchzähnen eher keine Priorität besitzt, sollte die Versicherung speziell für orthopädische Maßnahmen einen ausreichenden Schutz bieten. Ein früher Abschluss empfiehlt sich, denn je zeitiger ein solcher Vertrag für das Kind unterzeichnet wird, desto niedriger ist in der Regel der monatliche Beitrag.

 

Eltern sollten zudem darauf achten, dass die Versicherung für Zahnersatz nicht nur dann leistet, wenn die staatliche Krankenkasse nicht zahlt (bei KIG 1-2), sondern auch die Mehrkosten für Behandlungen (bei KIG-3-5) übernimmt. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den richtigen Schutz zu finden!

Rauchen schadet der Gesundheit? Dies gilt dank eines aktuellen Urteils im doppelten Sinne: Wer seine Arbeit für eine Raucherpause unterbricht, ist in dieser Zeit nicht unfallversichert. Eine Pflegerin hatte sich auf dem Rückweg von der Raucherecke den Arm gebrochen und verlor ihren gesetzlichen Unfallschutz. Eine private Unfallversicherung hätte hingegen gezahlt.

 

Manchmal treffen gleich mehrere dumme Zufälle aufeinander. Dies musste auch eine Altenpflegerin erfahren, die sich im Januar 2012 für eine Zigarette in den Pausenraum begeben hatte. Auf dem Rückweg prallte die Frau mit einem Kollegen zusammen, der einen Wassereimer trug. Der Eimer fiel herunter, das Wasser ergoss sich über dem Boden des Seniorenheims – die Pflegerin rutschte aus und brach sich ihren rechten Arm.

 

Aber die Berufsgenossenschaft verweigerte eine Zahlung, weil sie darauf bestand, dass es sich bei dem Malheur nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Als die Pflegerin daraufhin die Berufsgenossenschaft verklagte, wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab. Das Rauchen sei eine reine private Angelegenheit ohne Bezug zu der beruflichen Tätigkeit, betonten die Richter in der nun veröffentlichten Begründung des Urteils. Folglich sind Arbeitnehmer nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie eine Zigarettenpause einlegen (Aktenzeichen: S 68 U 577/12).

 

Anders sieht es aus, wenn man auf dem Weg zur Essenskantine verunglückt: Zwar gehe es auch hier um das persönliche Interesse des Beschäftigten, denn er will ja satt werden. Aber das Mittagessen habe zusätzlich einen „direkten Bezug“ zur Arbeit, weil es der Wiederherstellung der Arbeitskraft diene. Beim Rauchen sei das nicht zu erkennen. Schließlich könnten sich auch stark abhängige Raucher auf Arbeit mit einem Nikotinpflaster helfen, argumentierte der Richter.

 

Wer also auf Arbeit öfter mal eine Raucherpause einlegt, der kann sich mit einer privaten Unfallversicherung gegen die Unfallgefahr absichern. Eine private Unfallversicherung leistet in der Regel unabhängig davon, wann und wo der Unfall passiert ist. Also auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitspause einlegt, um seine Nikotinsucht zu befriedigen.

 

Nichts geht mehr bei der Lufthansa. Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft haben am Montag mit einem Warnstreik begonnen, bundesweit fallen fast 1.700 Flüge aus. Für die betroffenen Passagiere ist dies natürlich mehr als ärgerlich. Zwar blieben die meisten Flughäfen leer, weil die Fluggäste durch die Medien rechtzeitig informiert gewesen sind. Doch wenn der Flug bereits gebucht wurde, fragen sich viele Passagiere: Welche Rechte habe ich eigentlich in solch einem Fall?

Die Sachlage ist bei einem Flugstreik sehr kompliziert. So haftet eine Reiserücktrittversicherung nur, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände – Bürgerkrieg, Terroranschläge, Krankheit oder Naturkatastrophen – plötzlich den Reiseantritt verhindern. Dies trifft auf einen Streik des Personals allerdings nicht zu.

Das bedeutet nicht, dass die Fluggäste

keine Rechte gegenüber einer Airline geltend machen können. Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung sind für einen verspäteten Abflug die Fluglinien direkt verantwortlich. Sie müssen als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft stellen. Dies gilt jedoch erst ab einer Verspätung von:

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner/gleich 1500 km.

  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km.

  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Ab einer Verspätung von 5 Stunden müssen die Fluganbieter den Ticketpreis erstatten und gegebenenfalls sogar einen kostenlosen Rückflug stellen. Alternativ hat die Fluglinie auch die Möglichkeit einen Ersatzverkehr einzurichten. Bei der Lufthansa können Kunden ihr Flug- auch in ein Bahnticket umtauschen oder kostenlos umbuchen lassen. Der Fluggast muss eine solche alternative Beförderungsmöglichkeit nicht automatisch akzeptieren. So gilt etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar.

Anspruch auf eine Entschädigung für den ausgefallenen Flug haben Passagiere aber wohl nicht. Zwar können Fluggäste laut EU-Verordnung bis zu 600 Euro geltend machen, wenn eine Annulierung, Überbuchung oder Verspätung des Fluges ab drei Stunden vorliegt. Das gilt aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran Schuld ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied diesbezüglich in einem früheren Urteil zugunsten der Fluglinien. Streiks stellen demnach einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil sie nicht von den Airlines beherrscht werden.

Wenn dem Reisenden durch einen Streik Urlaubstage entgehen, erhält er für diese anteilig sein Geld zurück. Für derartige Rechtsstreitigkeiten mit Fluglinien und Reiseveranstaltern empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In ihrem Leistungskatalog haben Rechtsschutzversicherer in der Regel eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, so dass bereits vorab geklärt werden kann, ob eine Klage Chancen auf Erfolg hätte.

Endlich ist es so weit – der Wetterfrosch verspricht in den kommenden Tagen Temperaturen über 20 Grad, und so mancher Kleingärtner wird im eigenen Schrebergarten die Sonne genießen. Wem sein Garteninventar lieb ist, sollte auch über einen geeigneten Versicherungsschutz nachdenken. Denn Einbrüche in Gartenhäuschen sind leider nicht selten.

 

Keine Frage, der Kleingarten boomt! Einst als piefiger Zeitvertreib für Oma und Opa verspottet, greifen auch immer mehr junge Menschen zu Harke und Gießkanne, um Kartoffeln, Erdbeeren oder Karotten zu ernten. Der „Bundesverband Deutscher Gartenfreunde“ meldet, dass das Durchschnittsalter der Kleingartenbesitzer immer weiter sinkt. Vor allem Familien mit kleinen Kindern finden Gefallen am Anpflanzen von Obst und Gemüse.

 

Das ist auch kein Wunder, kann sich doch so ein Tag im eigenen Garten anfühlen wie ein kleiner Kurzurlaub. Freie Luft und körperliche Beschäftigung sorgen für Erholung. Zudem schmeckt selbst geerntetes Gemüse viel leckerer als die Tiefkühlkost aus dem Supermarkt-Regal. Öko-Boom und der Wunsch, dem hektischen Großstadtleben zu entfliehen, tragen ebenfalls dazu bei, dass 38 Prozent aller Bundesbürger das Gärtnern als ihr liebstes Hobby bezeichnen. Derzeit werden in Deutschland 17 Millionen Haus- und Kleingärten mit einer Gesamtfläche von 460 Quadratkilometern gezählt, berichtet Welt Online.

 

Gartenausstattung ist wertvoll und teuer

 

Mit dem Garten-Boom stiegen in den letzten Jahren auch die Anforderungen an das eigene Paradies im Grünen. Teure Gartenmöbel gehören längst zur Grundausstattung, ebenfalls elektrische Geräte. Und so manch ein Hobbygärtner parkt seinen Aufsitzrasenmäher direkt unter dem Carport. All diese Ausrüstungsgegenstände sind teuer und wollen versichert sein!

 

Bei einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung sind Gegenstände im Garten jedoch je nach Tarif nicht automatisch mitversichert oder nur bis zu einem bestimmten Betrag. Wenn sich die Anlage nicht auf dem eigenen Grundstück befindet, muss der Schutz oft gegen Aufpreis aufgestockt werden, damit man einen Schaden im Grünen erstattet bekommt. Auch separate Gartenversicherungen und Gartenhausversicherungen finden sich im Katalog der Versicherer.

 

Wer bereits einen Garten sein Eigen nennt, sollte deshalb im Vertrag nachlesen, ob und in welcher Höhe Gartengrundstücke und Nebengebäude in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Auch Gartenmöbel und -geräte auf Terrassen müssen unter Umständen gegen Aufpreis extra versichert werden, ebenso wie optische und akustische Sicherungsanlagen. Und nicht jede Hausratversicherung erstattet Schäden am Aufsitzrasenmäher. Ein Versicherungsfachmann kann helfen, den richtigen Schutz für das Frühlingsparadies zu finden!

 

Welche Versicherungen erachten Selbstständige als besonders wichtig für ihr Unternehmen? Ein Marktforschungsinstitut befragte im Auftrag einer großen Versicherung Unternehmer dazu.

 

Eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung nannte fast jeder zweite Befragte (48%) als wichtigste Versicherung für ein Unternehmen. Etwas höher ist die Quote bei den Gutverdienern. 52 Prozent der Selbstständigen mit einem Einkommen über 2.500 Euro erachten eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung als wichtige Versicherung für den Betrieb.

Auf den Plätzen 2 und 3 folgten Rechtsschutzversicherung (41 %) und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (39%). Als bedeutend werden auch Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfall- (22%) und Kfz-Versicherung (20%), Gebäude- (15%) und Sach-/Inhaltsversicherung (13%) angesehen.

 

Unterversicherung vermeiden

 

Der Versicherungsschutz für Unternehmen sollte regelmäßig überprüft werden. Sind die wichtigsten Risiken für den Betrieb abgesichert? Wurde Inventar angeschafft oder wurden neue Tätigkeiten (die neue Risiken bergen) übernommen?

Besonders wichtig ist die regelmäßige Prüfung, um Unterversicherung zu vermeiden. So leisten Geschäftsinhaltsversicherungen auch bei kleineren Beträgen nicht die volle Entschädigungssumme, wenn der Wert des Inventars die Versicherungssumme übersteigt. In einem solchen Fall werden die Kosten auch nur dann anteilig erstattet, wenn der Schaden geringer als die vereinbarte Versicherungssumme ist.

Seit einigen Tagen sind falsche Rechnungen der GEZ aufgetaucht. Sehr leicht kann man auf die täuschend echt erscheinenden Anschreiben des „Beitragsservice“ der Gebühreneinzugszentralen hereinfallen.

In einem fingierten Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird dazu aufgefordert, eine Gebühr von 53,94 Euro an ein Konto der Berliner Landesbank zu überweisen. Dazu wird nicht nur Postanschrift der angeblichen Beitragsservicestelle sondern auch eine „neue“ Beitragsnummer mitgeteilt. Die gefälschten Postwurfsendungen wurden vor allem im Raum Sachsen, Hessen und in Nordrhein-Westfalen verteilt.

Als Grund für die Rechnung wird dem verwunderten Empfänger die seit dem 1. Januar 2013 gültige Umstellung von Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag genannt. Danach wird von der Gebührenzentrale (GEZ) nicht länger eine Gebühr für jedes Gerät, dass die öffentlich-rechtlichen Sender empfangen kann, erhoben, sondern eine generelle Gebühr für Haushalte eingezogen.

Mit dieser Umstellung geht auch die Bezeichnungsänderung der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle in „Beitragsservice“ einher. Die Umstellung und Einführung dieses neuen Namens wussten die Unbekannten offenbar zu nutzen. Zu den korrekten Rechnungen der GEZ sind kaum Unterschiede zu merken. An den Brief wurde außerdem ein ausgefüllter Überweisungsträger angehängt, um die Täuschung noch perfekter zu gestalten.

Einen feinen Unterschied gibt es jedoch zu den offiziellen Schreiben der GEZ. Die Anschrift lautet „An alle privaten Haushalte im Beitragsgebiet Deutschland“. Die Verbraucherzentrale in Sachsen stellte klar, dass die Beitragszahler von der echten Beitragsservicestelle stets persönlich, d.h. mit eigenem Namen und eigener Adresse, zur Zahlung aufgefordert werden.

Natürlich sollte man der Zahlungsaufforderung keineswegs nachkommen. Falls man den Betrag bereits auf das angegebene Konto eingezahlt hat, besteht Hoffnung: Diese Bankverbindung wurde inzwischen gesperrt und Rückzahlungen der überwiesenen Beiträge in Aussicht gestellt.

Ja, ist denn nicht eigentlich Frühling? In Mitteldeutschland klettern die Temperaturen sogar im März bis weit unter den Gefrierpunkt, auch in anderen Teilen Deutschlands ist es kälter als üblich zu dieser Jahreszeit. Für die Volkswirtschaft hat das bittere Auswirkungen: Bis zu 6 Milliarden Euro Mehrkosten könnte der zähe Winter verursachen, berichtet heute eine große Boulevardzeitung.

 

Ein wichtiger Grund für die gestiegenen Kosten infolge von Eis und Schnee ist die überproportional hohe Zahl an Grippeerkrankungen, die dieses Jahr zu beklagen war. Im Januar 2013 gab es demnach 46 Prozent mehr Grippefälle als im ersten Monat des Vorjahres. Das bedeutet viele Krankschreibungen und Mehrkosten für die Krankenversicherungen. Da das schlechte Wetter bis spätestens Ostern anhalte, sei keineswegs das Ende der Kostenexplosion erreicht.

 

Doch nicht nur für die Volkswirtschaft bedeuten die vielen Krankschreibungen einen Schaden. Auch so manche Firma leidet unter den Ausfällen, wenn ein wichtiger Mitarbeiter krank zu Hause das Bett hüten muss. Und so schleppen sich nicht wenige Arbeitnehmer trotz Influenza auf Arbeit. Laut einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) betrug der Anteil der Angestellten, die auch krank ihre Arbeitsstelle aufsuchen, fast 50 Prozent. Wesentlicher Grund hierfür ist die Sorge, sich Ärger mit dem Vorgesetzten einzuhandeln.

 

Medikamentenmissbrauch gefährdet Versicherungsschutz

 

Aber wer ernsthaft erkrankt ist, geht ein hohes Risiko ein, wenn er sich nicht schont und stattdessen einen Beitrag zur Steigerung des Bruttosozialproduktes leisten will. Viele Menschen stehen die Tortur nur durch, indem sie Pillen schlucken oder andere Medikamente zu sich nehmen. Arzneimittel können aber Nebenwirkungen haben, die eine Gefährdung der Arbeitssicherheit bewirken, von Müdigkeit und  Konzentrationsschwäche bis hin zu Bewusstseinsstörungen. Fast 20 Prozent aller Medikamente auf dem Markt beeinflussen das Reaktionsvermögen, schätzt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Nicht wenige Präparate enthalten zudem große Mengen Alkohol.

 

Wer sich also vollgepumpt mit Medizin auf Arbeit begibt, gefährdet deshalb nicht nur sich selbst und andere. Im schlimmsten Fall steht sogar der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Spiel. Dies gilt zwar nicht für jedes Medikament – Wenn etwa eine Medizin notwendig ist, um überhaupt langfristig arbeiten zu können, und der Arzt sein OK gegeben hat, dürfen Arzneimittel auf Arbeit eingenommen werden. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Psychopharmaka bei depressiven Verstimmungen oder Diabetes-Mittel. Aber gerade die Selbstmedikation ohne Rücksprache mit einem Arzt birgt das Risiko, im Falle eines Arbeitsunfalls ohne Schutz dazustehen.

 

Ein weiterer Grund spricht dagegen, sich mit Erkältungssymptomen auf Arbeit zu quälen. Selbst wenn man sich für noch so unverzichtbar in der Firma hält – Wer seine Kollegen auch noch ansteckt, so dass sie für längere Zeit ausfallen, tut seinem Arbeitgeber keinen Gefallen. Auch besteht die Gefahr, dass die Krankheit chronisch wird, wenn man sich nicht ausreichend schont. Schnell ist aus der kleinen Grippe eine Herz-Kreislauf-Krankheit oder Herzschwäche geworden.

 

Wer längere krank wird, kann mit einer Krankentagegeldversicherung vorsorgen. Sie übernimmt die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach 6 Wochen endet. Wichtig ist eine solche Versicherung besonders für Selbstständige, da sie im Falle einer längeren Krankheit und dem damit verbundenen Verdienstausfall Versorgungslücken befürchten müssen.

Der lange Winter hat deutliche Spuren hinterlassen – so manche Straße verwandelt sich in eine Buckelpiste. Den Kommunen fehlt das Geld, die Schäden durch Schnee und Eis zu beheben, und so sind Schlaglöcher oder Spurrinnen keine Seltenheit. Aber wer muss dafür aufkommen, wenn am Auto deswegen ein Schaden entsteht?

 

Schlechte Straßen sind ein echtes Ärgernis. Aber wenn es unter dem Auto rumpelt, wegen eines Schlaglochs die Achswelle beschädigt wird oder ein anderer Schaden entsteht, dann ist es für den Betroffenen nicht immer leicht Schadensersatz geltend zu machen. In der Regel muss sich der Autofahrer dafüran den sogenannten Baulastträger wenden – also an die Kommune, das Bundesland oder den Bund. Die Verantwortlichen weisen Schadensersatzansprüche in der Regel erst einmal ab. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten eines langen und zermürbenden Rechtsstreites aufzufangen.

 

Prinzipiell ist der Autofahrer in der Beweispflicht, dass der Baulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Die öffentliche Hand versucht sich allzu gern mit Hinweisschildern, die vor Straßenschäden warnen, aus der Affäre zu ziehen. Trotz allem haben die Geschädigten gute Chancen ihr Recht geltend zu machen. Denn ein Hinweisschild allein befreit den Betreiber der Straße keineswegs von seiner Verkehrssicherungspflicht.

 

Tiefe Schlaglöcher auf der Autobahn müssen nicht geduldet werden

 

Wie Fahrer an ihr Recht kommen, zeigt ein Urteilsspruch des Landgerichtes Halle zu Gunsten eines Geschädigten. Im konkreten Fall war ein Autofahrer vor Gericht gezogen, weil ihm auf einer Autobahn in Sachsen-Anhalt ein zwölf Zentimeter großes Schlagloch zum Verhängnis wurde und eine Achse des PKW brach. Das Land Sachsen-Anhalt berief sich auf ein Hinweisschild und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h, um den Schaden nicht zahlen zu müssen. Aber die Richter verwiesen das Bundesland auf seine Verkehrssicherungspflicht.

 

Zwar hätte der Fahrer aufgrund des Hinweisschildes mit Fahrbahnschäden rechnen müssen, aber keineswegs in einem derart drastischen Ausmaß. Vielmehr müssen sich Nutzer einer Autobahn darauf verlassen können, dass sich eine Autobahn in einem verkehrssicheren Zustand befinde. Das Gericht wies auch das Argument des Landes zurück, es sei von der Haftung befreit, weil es die Autobahn täglich kontrolliert und die schlimmsten Unfallgefahren beseitigt habe. Deshalb ist das Bundesland verpflichtet, für den Schaden des Fahrers aufzukommen (Aktenzeichen 7 O 470/97).

 

Allerdings stellt der Gesetzgeber an wenig befahrene Straßen weit geringere Ansprüche als an Hauptverkehrsadern: Auf Nebenstraßen oder ländlichen Verkehrswegen haben Autofahrer schlechtere Chancen, Schadensersatz einzufordern.

 

Schäden an Auto und Straße gut dokumentieren

 

Damit im Falle eines Rechtsstreits ausreichend Beweismaterial vorhanden ist, sollten Betroffene die Situation gut dokumentieren. Fotos sind Pflicht, um Anzahl und Tiefe der Schlaglöcher zu belegen, am besten sogar mit einem Zollstock. Denn Gutachter können anhand derartigen Bildmaterials analysieren, ob der Straßenschaden über Nacht entstanden ist oder schon länger besteht, also eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Baulastträgers vorliegt.

 

Wichtig ist es zudem, dass ein Zeuge Ort und Zeitpunkt des Schadens genau belegen kann. Ist der Autofahrer allein unterwegs, so bietet sich ihm immer noch die Möglichkeit einen Passanten anzusprechen, damit er zugunsten des Fahrers aussagt, oder die Polizei zu rufen.