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Für Fahrradfahrer gibt es keine Versicherungspflicht in Deutschland. Trotzdem kann es sinnvoll sein, für bestimmte Risiken eine Versicherung abzuschließen, bevor man sich auf den Drahtesel schwingt. Nicht nur ein Diebstahl des Rades birgt finanzielle Risiken.
Radfahren ist so beliebt wie nie! Derzeit werden in deutschen Haushalten mehr als 70 Millionen Fahrräder genutzt, berichtet die Bundesregierung. Und weil das Radfahren nicht nur gesund ist, sondern auch umweltschonend, hat das Bundeskabinett im Herbst 2012 einen „Nationalen Radverkehrsplan 2020“ verabschiedet, um noch mehr Menschen zur Nutzung des Rades zu bewegen.

Aber natürlich birgt so eine Radfahrt auch Risiken. Im Jahr 2012 wurden laut Angaben des Statistischen Bundesamtes 74.370 Radfahrer leicht oder schwer verletzt, 406 Radfahrer kamen sogar ums Leben. Umso wichtiger kann es sein, für den Fall des Falles vorzusorgen. Eine Unfallversicherung zahlt, wenn der Radler bei einem Unfall ein bleibenden Schaden erleidet und kein anderer Verkehrsteilnehmer dafür haften muss.
Haftpflichtversicherung schützt vor Ansprüchen Dritter
Richtig teuer kann es werden, wenn man selbst mit dem Rad einen Unfall verursacht. Mitunter reicht schon eine kleine Unachtsamkeit aus, damit man in eine Schuldenfalle hinein radelt. Wen ein Radler etwa auf dem Gehweg fährt, einen Passanten übersieht und umstößt, muss er mit sechsstelligen Schadensforderungen rechnen, wenn der Fußgänger einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidet. Dem Unfallverursacher werden dann die Kosten für Therapien, Verdienstausfall und eine lebenslange Pflegebetreuung in Rechnung gestellt.
Deshalb ist eine Privathaftpflichtversicherung ein unbedingtes Muss für Radfahrer. Sie leistet Ersatz, wenn eine dritte Person geschädigt wird und Haftpflichtansprüche geltend macht. Wenn es sich bei dem Fahrrad um ein schnelles Elektrogefährt handelt, muss sogar eine extra Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und ein Mopedkennzeichen genutzt werden. Privathaftpflichtverträge leisten häufig nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Hausratversicherung – Diebstahlschutz nicht immer enthalten
Auch vor Langfingern soll das Rad geschützt sein. Schließlich werden pro Tag in Deutschland bis zu 1.000 Fahrräder gestohlen. Ein sicherer Abstellort und schwer zu öffnende Schlösser sind ein Muss, nützen aber nicht immer. Gerade in Großstädten sehen sich die Radbesitzer mit professionellen Banden konfrontiert, die selbst schwierige Schlösser blitzschnell knacken können.
Häufig reicht es aus, eine gute Hausratversicherung zu besitzen, um den Diebstahl eines Rades ersetzt zu bekommen. Hier muss in den Verträgen gut nachgelesen werden. Manche Versicherer erbringen keine Leistung, wenn das Rad in der Nacht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geklaut wird. Andere wiederum sehen nur eine geringe oder gar keine Entschädigung vor, wenn Räder aus Gemeinschaftsräumen wie Fluren oder Hinterhöfen entwendet werden. Auch Zubehör wie Kinderanhänger ist nicht in jedem Vertrag enthalten und muss unter Umständen gegen Aufpreis versichert werden.
Alternativ kommen auch spezielle Fahrradversicherungen in Betracht. Sie leisten häufig auch bei Vandalismusschäden oder wenn das Rad nach einem Unfall repariert werden muss. Ein Versicherungsexperte kann helfen, den passenden Schutz für den Drahtesel zu finden!
Achtung, Datendiebe! Viele Verbraucher erhalten derzeit Emails, in denen für besonders günstige Angebote einer privaten Krankenversicherung geworben wird. Doch tatsächlich verbergen sich dahinter Kriminelle, die nur an den persönlichen Daten der Person interessiert sind.
„Krankenversicherung schon für 59 Euro im Monat“ – derartig verlockende Angebote finden sich derzeit in vielen Email-Postfächern. Aber Verbraucherschützer warnen, dass man die darin enthaltenen Links auf keinen Fall anklicken sollte. Dahinter verbergen sich Betrüger, die nur Adressen und andere wertvolle Daten von potentiellen Kunden abgreifen wollen.
Der Inhalt der Emails sei immer ähnlich, berichtet die Verbraucherzentrale Thüringen. Der bestehende Krankentarif sei veraltet und zu teuer. Stattdessen solle man auf kostengünstigere Angebote umsteigen. Zukünftig müsse der Kunde nur noch 59 bis 99 Euro im Monat für seinen Versicherungsschutz zahlen – ohne, dass sich an den Leistungen etwas ändere.
Sensible Daten abgefragt
Wer aber tatsächlich auf den Link in der Email klickt, der erreicht eine Webseite, auf der zunächst sensible Daten in eine Maske eingetragen werden müssen. Adresse, Telefonnummer, Status und Familienstand sind nur einige der Angaben, nach denen gefragt wird. Im schlimmsten Fall sollen sogar die Bankverbindung und Geheimnummern für das Konto hinterlegt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten bei allen Betroffenen die Alarmglocken läuten. Das sind keine Informationen, die man auf einer unbekannten Webseite hinterlässt!
Da mag es kaum verwundern, dass der Abschluss einer Krankenversicherung auf diesen Seiten gar nicht möglich ist. Die Betreiber sind nämlich nur an den Kundendaten interessiert, die sie für viel Geld an Unternehmen weiterverkaufen. Fast immer sitzen die Übeltäter im Ausland, zumeist in Ländern mit schwachem Rechtsstaat. Eine Strafverfolgung ist deshalb schwierig.
Private Krankenversicherung ist ein beratungsintensives Produkt
Wenn Verbraucher ihre Krankenversicherung wechseln wollen, sollten sie sich an einen vertrauenswürdigen Versicherungsfachmann wenden. Denn in der Regel sind private Krankenversicherungen ein Produkt, das Information und Aufklärung erfordert. Schließlich bleiben viele Menschen ein Leben lang bei ihrem Versicherer.
Aber auf keinen Fall sind gute Angebote für einen privaten Krankenschutz im Spamordner des Mailpostfachs zu finden. „Die private Krankenversicherung ist ein ernstes und beratungsbedürftiges Produkt. Das schließt man nicht mal eben per Mausklick im Internet ab“, sagt Stefan Reger vom PKV-Verband der Tageszeitung „Welt“. Wer Rat sucht, der sichert sich besser ab!
Wer Krankengeld erhält, muss seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit einem ärztlichen Bescheid nachweisen. Gerade bei der Verlängerung des Krankengeldanspruchs hält das Gesetz aber einige Tücken bereit, wie aus einer Pressemeldung des saarländischen Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht.
Keine Frage, das Krankengeld ist eine gute Sache. Bis zu eineinhalb Jahren bekommen Arbeitnehmer 70 Prozent ihres Nettolohnes von der Krankenkasse ausgezahlt, wenn sie länger als sechs Wochen krank geschrieben sind. So manchen Patienten hat diese Entgeltersatzleistung schon vor finanziellen Problemen bewahrt. Auch Freiberufler können sich mit einer Zusatzversicherung gegen den Krankheitsfall absichern.
Dass das Sozialgesetzbuch durchaus Fallstricke beim Anrecht auf Krankengeld bereit hält, geht aus einer aktuellen Pressemeldung des saarländischen Gesundheitsministeriums hervor. Denn Saarlands Gesundheitsminister Andreas Storm (CDU) hat sich mit Vertretern der Patientenberatung UPD getroffen, die ihm berichteten, worüber sich Versicherte häufig beschweren. Hier stellte sich heraus, dass das Krankengeld oft für Unsicherheit und Orientierungslosigkeit sorgt.
Verlängerung des Krankengeldes oft tückisch
Der Grund für die Beschwerden: Einen Anspruch auf Krankengeld kann man verlieren, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos vorliegt. Der Krankengeldanspruch beginnt aber laut Sozialgesetz erst am Folgetag, nachdem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Gerade bei der Verlängerung des Krankengeldes kann das zu Problemen führen.
Denn ist ein Patient beispielsweise bis Mittwoch krank geschrieben, so muss er auch an jenem Mittwoch zu einem Mediziner gehen, um seine Arbeitsunfähigkeit verlängern zu lassen. Geht er erst am Donnerstag zum Arzt, so greift die Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag später, also am Freitag. Es entsteht eine „Anspruchslücke“, die im schlimmsten Fall den kompletten Krankengeldschutz kosten kann. Der letzte Tag auf einer Arbeitsunfähigkeits- Bescheinigung muss bei Verlängerung auch der erste auf dem anschließenden Bescheid sein.
Arzt zu rückwirkender Krankschreibung berechtigt
Aktuell wird von Politik und Patientenberatern debattiert, ob man diese Regelung nicht patientenfreundlicher gestalten müsse. Saarlands Gesundheitsministerium schlug sogar eine Gesetzesänderung vor. „Hier besteht Handlungsbedarf zum Wohle des Patienten“, sagte Minister Andreas Storm. „Es kann nicht sein, dass Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes derart weitgehend zu Lasten von kranken Menschen gehen.“
Für Betroffene heißt es vorerst: Aufgepasst! Wenn eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ansteht, so sollte der Besuch des Hausarztes bereits am letzten Tag der alten Krankschreibung erfolgen. Ärzte haben übrigens die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine rückwirkende Krankschreibung bis zu zwei Tagen auszustellen. Da viele Mediziner diese Option nicht kennen, sollten Patienten ihren Arzt darauf ansprechen, um Ansprüche nicht zu verlieren.
Die Sommerferien nähern sich dem Ende, bald müssen alle großen und kleinen Kinder wieder die Schulbank drücken. Aber wie sieht es mit dem Unfallschutz auf dem Schulweg aus? Schüler sind zwar gesetzlich unfallversichert, wenn sie zur Schule gehen – aber dabei gibt es einiges zu beachten.
Kinder sind in ihrem Temperament auch auf dem Schulweg nicht zu bremsen. Sei es zu Fuß, auf dem Skateboard oder mit dem Fahrrad – wenn die Schüler unaufmerksam sind und herumalbern, kann schnell mal was passieren. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der gesetzliche Unfallschutz auch auf dem Weg zur Schule und zurück greift. Damit sind die wichtigsten Krankheits-, Arzt- und Krankenhauskosten gedeckt. Auch bei der Fahrt mit einem öffentlichen Bus oder Auto greift der Unfallschutz.

Unfallschutz mit Lücken
Allerdings weist die gesetzliche Unfallversicherung gefährliche Lücken auf. So gilt die Unfallschutz in der Regel nur auf dem direkten Weg zwischen Schule und Elternhaus. Wenn das Kind hingegen einen Umweg macht, etwa um einen Freund zu besuchen, kann es passieren, dass die Eltern auf den Folgekosten eines Unfalles sitzen bleiben.
Zwar haben sich Richter bereits nachsichtig mit Kindern gezeigt. Ein 8jähriger, der auf dem Nachhauseweg von der Schule zwei Stationen später ausgestiegen war und beim Zusammenstoß mit einem Auto verletzt wurde, bekam dennoch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen. Das Bundessozialgericht betonte, dass das Verpassen einer Haltestelle zu den alterstypischen Verhaltensweisen eines Kindes gehöre (Az.: B 2 U 29/06 R). Entscheidend ist in solchen strittigen Situationen aber der jeweilige Einzelfall.
Eine Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber auch für Schüler vor, die aufgrund ihres Alters noch betreut werden müssen. Wenn die Erziehungsberechtigten nach der Schule berufsbedingt für das Kind nicht da sein können, sind Wegabweichungen zur Oma oder zu Eltern von Mitschülern ebenfalls in den gesetzlichen Unfallschutz eingeschlossen. Auch der spätere Weg von der Betreuungsstelle zum elterlichen Wohnhaus ist abgedeckt.
Der gesetzliche Unfallschutz greift übrigens auch für den Arbeitsweg der Eltern. Sie dürfen einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Schule zu bringen und von dort abzuholen. Dies gilt aber nur, wenn sich die Eltern sowieso gerade auf dem Weg zur Arbeit befinden und nicht extra ihre Arbeit unterbrechen müssen, um das Kind abzuholen.
Aufsichtspflicht gilt auch auf Schulweg
Wichtig ist: Während des Schulweges sind die Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht befreit. Das heißt aber keineswegs, dass die Eltern ihr Kind ständig auf dem Weg zur Schule begleiten müssen. Die Aufsichtspflicht gilt als erfüllt, wenn das Kind einmal von den Eltern begleitet und über die Gefahren des Schulweges aufgeklärt wurde.
Wer das Kind rundum absichern will, der sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese gilt im Gegensatz zum gesetzlichen Schutz auch in der Freizeit. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz fürs Kind zu finden.
Immer mehr Rechtsschutzversicherungen nutzen das Mediationsverfahren. Die Versicherer können damit ihre Kosten eindämmen, aber auch der Kunde profitiert. Laut einer Studie des Marktforschungsunternehmens MSR Consulting führt die Mediation zu mehr Kundenzufriedenheit.
Viele Rechtsstreite kosten nicht nur eine Menge Geld und Nerven, sondern dauern auch lange an. Sei es der Konflikt mit einem Nachbarn, weil dieser einen so hohen Zaun gebaut hat, dass kaum noch Sonne auf das eigene Grundstück gelangt. Oder ein Streit mit dem Vermieter wegen Wohnungsmängeln oder fragwürdiger Klauseln im Mietvertrag: So ein Konflikt kann Monate, wenn nicht gar Jahre beanspruchen, und sei das Streitthema noch so banal!
Mediation hat viele Vorteile
Wegen des hohen Aufwandes bei Rechtsstreitigkeiten erfreuen sich Mediationsverfahren zunehmender Beliebtheit. Dabei wird ein unabhängiger Schlichter von den beiden Streitparteien beauftragt, eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass keiner als Verlierer dastehen muss. Grundvorraussetzung für ein Mediationsverfahren ist, dass beide Streitpartner einer solchen Lösung zustimmen. Mediation ist im Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsrecht möglich. Ausgenommen ist allerdings das Strafrecht.
Eine Mediation hat für beide Seiten Vorteile. Denn oftmals wissen die Streitpartner am Besten, welche Lösung sie anstreben. Im Idealfall führt die Mediation dann zu einer schnellen, kostengünstigen und unbürokratischen Einigung, bei der alle Beteiligten ihr Gesicht wahren können. Das Motto lautet: Miteinander ins Gespräch kommen, ist besser als sich vor dem Richter anzuschuldigen!
Rechtsschutzversicherer bieten Mediation an
Auch viele Rechtsschutzversicherungen bieten die Möglichkeit, Mediationsverfahren zu nutzen. Laut dem Marktforschungsunternehmen MSR Consulting führen solche Verfahren tatsächlich zu einer höheren Kundenzufriedenheit unter den Versicherten. Und auch die Anbieter haben Vorteile: Sie können ihre Kosten um circa 20 Prozent senken.
Aber wie so oft gilt es, genau in den Verträgen nachzulesen. Denn manche Angebote sehen eine Pflicht zur Mediation vor, bevor der Weg vor Gericht gewählt werden kann. Für einen solchen Tarif werden zwar in der Regel auch niedrigere Beiträge fällig – aber die Versicherten müssen eben immer den Umweg über die Mediation nehmen. Hier ist es mitunter besser, die Wahlmöglichkeit zwischen Rechtsstreit und außergerichtlicher Einigung zu haben.
Auch gilt „Mediator“ nicht als geschützte Berufsbezeichnung, so dass auch schwarze Schafe in dem Bereich tätig sind. Ob eine Einigung erzielt werden kann, hängt aber häufig von der Qualifikation des Schlichters ab, der sowohl rechtliches als auch psychologisches Geschick benötigt. Deshalb sollten die Streitparteien auf die Qualifikation des Mediators achten. Häufig schlägt die Versicherung sogar selbst einen Fachmann vor.
Noch befinden sich viele Schulabgänger im Sommerurlaub. Aber schon bald werden die Abiturienten in die Universitätsstädte ziehen, um sich zum Studienbeginn eine Wohnung oder ein Zimmer zu suchen. Wie sieht es da mit einer Hausratversicherung aus?
Auch so mancher angehende Student verfügt bereits über Wertgegenstände! Sei es der teure Laptop oder ein Flachbildfernseher: In so manchem studentischen Haushalt befinden sich Gegenstände, deren Verlust richtig ins Geld gehen kann. Es reicht oftmals schon eine umgestoßene Kaffeetasse, und schon ist der Laptop für immer hinüber.
Da heißt es: Finanziell vorsorgen ist besser als zahlen! Ob Studenten für ihre neue Wohnung eine Hausratversicherung abschließen sollten, richtet sich nach dem Wert der Einrichtungsgegenstände. Als Faustregel gilt: Ist der Hausrat nicht durch eigene Ersparnisse ersetzbar, kann der Schutz sinnvoll sein. Wer hingegen nur ein altes Sofa in seiner Wohnung stehen hat, spart das Geld besser gleich für neue Möbel.
Junge Leute, die sich in einem Erststudium befinden und noch nicht vorher gearbeitet haben, sind dabei im Vorteil. Sie können sich in der Regel über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichern. Oft ist dabei zu beachten, dass der studentische Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sein muss.
Hausratversicherung für eine WG
Auch wenn die Eltern über keine Hausratversicherung verfügen, muss der Abschluss eines eigenen Vertrages nicht ins Geld gehen. Viele Versicherer haben spezielle Tarife für junge Leute im Angebot, die auch für den kleinen Geldbeutel finanzierbar bleiben. Allerdings sollte man schauen, ob die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistung erbringt. Schon eine umgestoßene Kaffeetasse kann sonst dazu führen, dass der Versicherer den Schaden nicht ersetzt.
Viele Studenten werden sich aber keine eigene Wohnung leisten können, sondern stattdessen in eine WG ziehen. Auch das ist kein Problem. Eine Möglichkeit besteht darin, die gesamte Wohnung auf den Hauptmieter zu versichern und die Prämie unter allen Mitbewohnern aufzuteilen. Das wäre zum Beispiel von Vorteil, wenn die WG-Besetzung häufig wechselt.
Oder jeder Mitbewohner schließt eine eigene Hausratversicherung für sein „Refugium“ ab. Dann gilt allerdings der Versicherungsschutz nur für die Gegenstände, die sich auch tatsächlich im eigenen Zimmer befinden, aber nicht für Sachen in Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad. Manche Versicherer verlangen zusätzlich, dass das Zimmer bei Abwesenheit verschlossen sein muss.
Eine weitere Leistung, auf die Studenten bei Vertragsabschluss achten sollten, ist der sogenannte „Unterversicherungsverzicht“. Denn wenn der entstandene Schaden höher ist als die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, wird die Entschädigung in der Regel stark gekürzt. Allerdings gilt dies nicht, wenn besagter Verzicht laut Vertrag vereinbart wurde. Dann beträgt die Versicherungssumme meist pauschal 650 Euro pro m².
Am 30. Juli wird der „Internationale Welttag der Freundschaft“ gefeiert. Und so schön es ist, dass es Freunde gibt – Freundesdienste bedeuten immer auch ein gewisses Haftungsrisiko und können eine Beziehung auf harte Proben stellen.
Was tut man nicht alles für seine Freunde? Gerade in der Sommerzeit sind Freundschaftsdienste wieder sehr gefragt, sind die Freunde doch oftmals die Einzigen, die im Urlaub auf Wohnung und Haustier aufpassen können. Laut der Umfrage eines großen Versicherers beauftragt jeder zweite Urlauber Nachbarn und Freunde damit, während der eigenen Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen, die Blumen zu gießen und Tiere zu füttern.

Aber es birgt ein gewisses Risiko, die Haustürschlüssel an den Freund zu übergeben. So müssen die Haushüter in der Regel nicht für selbst verursachte Schäden in der fremden Wohnung aufkommen. Hier gilt der Grundsatz, dass unentgeltliche Gefälligkeitsdienste von der Haftungspflicht ausgenommen sind, sofern der Verursacher nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Wird also der Freund mit der Beaufsichtigung einer Wohnung beauftragt und stößt beim Blumengießen den teuren Flachbildfernseher um, muss der abwesende Urlauber den Schaden selbst zahlen. Auch die Haftpflichtversicherung des Unglücklichen springt in der Regel nicht für den Schaden ein, wenn es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelte. So ein Malheur kann die Freundschaft auf eine harte Probe stellen, wenn es um einen hohen Geldbetrag geht.
Allerdings haben manche Haftpflichtversicherungen sogenannte Gefälligkeitsschäden in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Oftmals erbringen die Versicherer eine Zahlung bis zu einer vereinbarten Höchstsumme, zum Beispiel 1.000 Euro. Wer also auch bei Freundschaftsdiensten Schutz genießen will, sollte im Haftpflichtvertrag nachlesen, ob und in welchem Umfang Gefälligkeiten abgesichert sind. Der Freund wird es danken!
Es ist umstritten, aber kommt nun doch: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld bundesweit in Kraft. Eltern, die ihre Kleinkinder nicht in eine öffentliche Betreuungseinrichtung geben, erhalten dann eine Geldleistung ausgezahlt.
Es wurde von Kritikern als „Herdprämie“ verspottet, aber die Bundesregierung konnte sich durchsetzen: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld in Kraft. „Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums. Denn Mama und Papa sollen die Wahlfreiheit haben, ob sie ihr Kleinkind in einen Kindergarten geben oder den Nachwuchs zu Hause betreuen.

Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01. August 2012 geboren wurde und die für ihren Sprössling keine frühkindliche Betreuung in öffentlichen Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird vom 15. Lebensmonat des Kindes an bis spätestens zur Vollendung des 36. Lebensmonats gezahlt. Zunächst beträgt die Geldzahlung pro Kind 100 Euro monatlich, ab 01. August 2014 werden dann pro Kind 150 Euro pro Monat ausgezahlt.
Geben Eltern ihr Kind in einen privaten Kindergarten, so erhalten sie das Betreuungsgeld trotzdem. Voraussetzung für den Anspruch ist lediglich, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung oder öffentlich geförderte Tagesmutter handelt. Für das Betreuungsgeld spielt es zudem keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.
In bestimmten Härtefällen, z.B. wenn die Eltern schwer erkrankt sind und das Kleinkind deshalb von Verwandten betreut werden muss, kann sogar Betreuungsgeld bezogen werden, obwohl ein öffentlicher Kindergarten besucht wird. Dies gilt nur, wenn das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Monat eine frühkindliche Förderung erhält.
Leer gehen allerdings Eltern aus, die Hartz IV beziehen. Denn das Betreuungsgeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Zuständig für die Auszahlung des Betreuungsgeldes sind die jeweiligen Bundesländer, die das Gesetz im Auftrag des Bundes ausführen. Steuern müssen für diese Geldleistung nicht gezahlt werden.
Am 01. August tritt zeitgleich mit einem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung in Kraft. Wer mit einer Rechtsschutzversicherung einen Kindergartenplatz einklagen will, sollte darauf achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz bereits ab Widerspruchsverfahren versichert ist – dann zahlt die Versicherung auch bei Auseinandersetzungen mit einer Behörde. Zudem dürfen Rechtsstreitigkeiten zur Kinderbetreuung nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen sein.
Geld vom Finanzamt zurück – das will jeder gern. Aber es sollte klar sein, dass die Ankündigung einer Steuerrückzahlung nicht per Email ins Haus trudelt. Das Bundeszentralamt für Steuern warnt derzeit vor Phishing-Mails, mit denen Betrüger die Kontodaten argloser Nutzer ausspionieren wollen.
In einer aktuellen Pressemeldung warnt das Bundeszentralamt für Steuern vor sogenannten Phishing-Mails, die dem Opfern suggerieren sollen, sie hätten zu hohe Einkommenssteuern gezahlt. Die Betrüger geben sich als „Bundeszentralamt für Steuern“ (BZSt) aus und behaupten, wer das Formular im Anhang der Mail ausfüllt, bekomme Geld zurück.
Das ist natürlich Kokolores. Denn weder ist das Bundeszentralamt für die Rückzahlung von Steuern verantwortlich, da dies in die Zuständigkeit der lokalen Finanzämter fällt. Noch würde das Amt eine solche Nachricht per Mail verschicken. Und spätestens beim Betrachten des angehängten Formulars sollten die Betroffenen skeptisch werden: Dort werden nicht nur Daten zu Konto und Kreditkarte abgefragt, sondern sogar die entsprechenden Geheimzahlen.
Das Amt warnt deshalb davor, auf derartige Mails zu reagieren. In der Regel sollten die Anhänge von Mails nicht einmal geöffnet werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass es sich um Betrug handelt. Nicht selten wird beim Öffnen einer angehängten Datei Schadsoftware auf dem Computer installiert, mit der ein PC ausspioniert werden kann.
Internet-Delikte wie Phishing sind in einer Rechtsschutzversicherung übrigens nur dann versichert, wenn dies im Vertrag explizit drinsteht. In der Regel sehen die Versicherungsanbieter eine begrenzte Leistung für derartige Rechtsstreitigkeiten vor. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden!
Verkehrssünder, aufgepasst! Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall Fahrerflucht begeht, der macht sich nicht nur strafbar, sondern verliert auch den Schutz seiner Kaskoversicherung. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Naumburg bestanden.
Im verhandelten Rechtsstreit stand ein Autofahrer vor Gericht, der im Juli 2010 von der Fahrbahn abgekommen war und dabei einigen Schaden verursacht hatte. Er demolierte mit seinem Audi A6 mehrere Bauzäune, zwei Stahlpaletten und einen Betonfülltrichter.
Doch trotz der Chaosfahrt sah der Unfallverursacher keine Ursache, anzuhalten und die Aufnahme der Unfallschäden abzuwarten. Er fuhr einfach weiter. Mehrere Bauarbeiter meldeten daraufhin den Schaden der Polizei. Der Aufforderung, sich direkt zum Polizeirevier zu begeben, kam der Fahrzeughalter erst am Folgetag nach.
Trotz der Unfallflucht machte der Besitzer des Audi seinen Schaden bei der Kaskoversicherung geltend. Er habe nur aus Unachtsamkeit die Baustelle gerammt und sei nach dem Unfall so verstört gewesen, dass er den Ort unüberlegt verlassen habe. Aber die Kaskoversicherung meldete erheblichen Zweifel am Unfallhergang an. Unter anderem konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Fahrzeughalter selbst am Steuer saß oder eine andere Person, die möglicherweise sogar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Die Versicherung verweigerte deshalb die Regulierung des Schadens und berief sich darauf, aufgrund des unerlaubten Verlassens des Unfallortes keine Leistung erbringen zu müssen.
Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht und wollte den Kaskoversicherer auf dem Rechtsweg zur Zahlung des Schadens zwingen. Doch damit hatte der Verkehrssünder keinen Erfolg – in erster wie in zweiter Instanz wurde die Leistungsfreiheit der Versicherung bestätigt. Laut Oberlandesgericht Naumburg hätte der Fahrer am Unfallort auf die Polizei warten müssen, damit etwa ein Drogen- und Alkoholtest hätte durchgeführt werden können. Aufgrund der Fahrerflucht konnten aber Unfallursache und -hergang nicht mehr rekonstruiert werden, so dass eine Obliegenheitsverletzung zum Nachteil der Versicherung vorliegt und diese laut den geltenden Vertragsbedingungen ihren Kaskoschutz verweigern kann (Urteil vom 21.06.2012, Az. 4 U 85/11).