Als Patient ist man froh, im Krankenhaus gegen seine Leiden behandelt zu werden. Doch bei privat Krankenversicherten kann es vorkommen, dass die Heilbehandlung gar nicht vom Versicherer gezahlt wird. Grund ist der Ort der Behandlung: gemischte Anstalten.

Eine Krankenversicherung kommt generell für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen auf. Allerdings schränken die meisten privaten Krankenversicherer diese Leistungspflicht ein. Wer sich in gemischten Anstalten behandeln lässt, bleibt unter Umständen auf den Kosten sitzen – unabhängig davon, ob die Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht.
Laut Oberlandesgericht Koblenz kommt es grundsätzlich nicht auf das den Patienten betreffende Behandlungskonzept an (Az. 10 U 1243/07, Urteil vom 31.03.2008). Diese Einschränkung dient für den Versicherer zur Risikominimierung, dass Kosten für eine als Heilbehandlung deklarierte Kur übernommen werden.

Gemischte Anstalten sind Einrichtungen, die neben Heilbehandlungen auch Kuren, Sanatoriumsbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen. In der Regel sind Kur- und Sanatoriumsaufenthalte aber nicht vom Leistungsschutz einer privaten Krankenvollversicherung oder Zusatzversicherung eingeschlossen.

Der Patient ist auf der sicheren Seite, wenn er vor Behandlungsbeginn die schriftliche Leistungszusage des Versicherers vorliegen hat.
Problematisch ist aber für den Patienten oft, zu erkennen, wann es sich um eine gemischt Anstalt handelt. Außerdem ist es in Notfällen dem Versicherten kaum möglich, noch eine Zusage vom Versicherer einzuholen. Daher empfiehlt es sich, vor der Heilbehandlung direkt bei der Anstalt nachzufragen oder sich beim Versicherer zu erkundigen, ob die Kosten von eben dieser Anstalt übernommen werden.