Diverse Ultraschalluntersuchungen, alternative Heilverfahren, Krebsfrüherkennungstests – einiges zahlt die Krankenkasse – alles jedoch nicht. Das, was über die gesetzliche Zahlungspflicht der Kassen hinaus geht, nennt man im Gesundheitswesen die „individuellen Gesundheitsleistungen“. „IGel“ lautet das schöne Kurzwort und kann ebenso stachelig wie nützlich sein.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Behandlungskosten für Erkrankungen zu tragen, einige vorbeugende Maßnahmen sind eingeschlossen. Allerdings wird von ihnen nicht alles gezahlt, was der Gesundheitsvorsorge und -behandlung dient.

So übernehmen sie keine Kosten für Leistungen, die zur „individuellen Lebensgestaltung“ dienen. Dies betrifft beispielsweise Tauglichkeitsuntersuchungen für bestimmte Sportarten oder vorbeugende Untersuchungen vor privaten Auslandsaufenthalten. Ähnliches gilt für Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich noch ungeklärt ist, wie Akupunktur, oder zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft. Viele der nicht übernommenen Leistungen lassen sich dem Bereich der Vorsorge- und Service-Medizin zuordnen.

Sind IGeL-Leistungen zweckmäßig?

Strittig ist stets, wann eine individuelle Zusatzbehandlung sinnvoll ist oder nicht. Soll der Patient eine derartige Leistung aus eigener Tasche zahlen, wenn sie ein Arzt empfiehlt? Da es sich grundsätzlich um eine Behandlung handelt, deren medizinische Notwendigkeit von den gesetzlichen Kassen nicht anerkannt wird, kann man als Patient schnell auf den Gedanken kommen, dass der behandelnde Arzt nur etwas dazuverdienen will.

Doch tatsächlich sind diese Zusatzleistungen oftmals auch in ihrer Wirksamkeit individuell verschieden – und können daher durchaus von Nutzen sein. Verbraucherschützer, die gesetzlichen Krankenkassen sowie auch die Bundesärztekammer raten daher, zur Orientierung eine einfache „Checkliste“ zu nutzen, anhand derer man prüfen kann, inwieweit die IGeL-Leistung ihre Berechtigung hat. Fragen wie „Bin ich von meinem Arzt sachlich, ohne Drängen und anpreisende Werbung informiert worden?“ sollte der Patient positiv beantworten können. Auf der Homepage der Bundesärztekammer sowie bei Verbraucherschutzverbänden lassen sich derartige Checklisten unter dem Stichwort „Individuelle Gesundheitsleistungen“ finden.

Ausführliche Beratung und Kostenvereinbarungen

Selbstverständlich sollte der Arzt seinen Patienten über den konkreten Nutzen der Behandlung aufklären, sachlich die Risiken benennen und die Leistungen ausführlich schildern. Genügend Zeit zur Abwägung für oder gegen die Behandlung sollte beim Arzt des Vertrauens ebenfalls kein Problem darstellen.Der Arzt ist aber auch nicht befugt, die Zusatzleistung ohne ihr Einverständnis durchzuführen bzw. in Rechnung zu stellen. Die Honorarvereinbarung benötigt ihre Unterschrift. Dabei sind Pauschal- oder Erfolgshonorare grundsätzlich unzulässig. Noch mehr Sicherheit bietet ein Kostenvoranschlag.

Es gibt oft gute und schlechte Gründe, weshalb eine Leistung mitunter nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird – über diese sollte der Arzt sie informieren, aber auch die Krankenkasse kann hier weiterhelfen. Gerade im Bereich der Vorsorge etwa werden Untersuchungen nur bei begründetem Verdacht von den gesetzlichen Kassen getragen. Private Krankenkassen können individuelle Verträge und Policen beinhalten. Hier gilt allerdings auch: je mehr Zusatz, desto höher sind oft die Kosten.