Gute Nachricht für Versicherungskunden! Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn ein Versicherungsmittler seinem Kunden zur Kündigung eines alten und Abschluss eines neuen Lebensversicherungs-Vertrages rät, muss er über die Folgen und Risiken dieser sogenannten Umdeckung aufklären. Auch eine Dokumentation des Beratungsgespräches sollte vorhanden sein.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) die Rechte von Kunden gestärkt. Demnach ist ein Versicherungsvermittler verpflichtet, den Verbraucher bei einem Vertragswechsel „insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung“ hinzuweisen, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Wichtig: Aus der Dokumentation des Beratungsgespräches muss ersichtlich sein, dass der Vermittler tatsächlich über mögliche Nachteile eines Vertragswechsels aufgeklärt hat (Urteil vom 13. November 2013, Az. III ZR 544/13).
Wie auch in den Jahren zuvor müssen sich die Bundesbürger 2015 auf zahlreiche neue Regelungen und Gesetze einstellen. Es gibt auch Bereiche, in denen sie von Verbesserungen profitieren. So soll das reformierte Pflegezeitgesetz eine bessere Vereinbarung von häuslicher Pflege und Beruf erlauben, wenn ein Pflegefall in der Familie eintritt.
Mit dem neuen Pflegezeitgesetz dürfen pflegende Angehörige für zehn Tage eine bezahlte Auszeit im Beruf nehmen, wenn in der Familie ein Pflegefall zu beklagen ist. Die Pflegenden erhalten dann 90 Prozent ihres Nettolohns aus der Pflegeversicherung ersetzt, ermöglicht durch das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Finanzieren will die Bundesregierung die Reform mit der Beitragserhöhung im Zuge der Pflegereform. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings kleine Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten. Weiterlesen
Ab dem 01. Januar 2015 muss jeder gesetzlich Versicherte über eine elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild verfügen. Die alten Chipkarten verlieren dann endgültig ihre Gültigkeit. Doch noch immer sind hunderttausende Patienten ohne ein derartiges Dokument – ihnen droht eine Privatrechnung vom Arzt!
Kassenpatienten, aufgepasst! Zu Beginn des neuen Jahres muss jeder gesetzlich Versicherte die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) besitzen. Noch im Sommer 2014 waren aber zwei Millionen Versicherte ohne dieses Dokument, wie der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen berichtet. Auch eine Umfrage der Deutschen Presseagentur in Sachsen-Anhalt ergab, dass zehntausende Patienten in dem Bundesland noch keine Gesundheitskarte haben. Damit drohen Schwierigkeiten: Alte Chipkarten werden von den Arztpraxen im neuen Jahr nicht mehr akzeptiert.
In den vergangenen Tagen sind die Temperaturen unter den Nullpunkt gewandert. Dies birgt auch Gefahren für Wasserleitungen und Heizkörper. Diese können bei frostigen Temperaturen schnell einfrieren und platzen. Häufig tritt dann Leitungswasser aus, insbesondere wenn es anschließend taut.
Mieter und Hausbesitzer sollten deshalb darauf achten, die Heizung nie komplett auszuschalten. Dies gilt auch für eventuell geplante Urlaubsreisen. Zu Beginn der Winterzeit sollten frostgefährdete Rohrleitungen im Außen- und Dachbereich immer entleert werden oder gegebenenfalls mit einer Rohrbegleitheizung geschützt werden.
Insbesondere in ungeheizten Keller- und Dachräumen, durch die Leitungen führen, müssen alle Fenster und Lüftungsöffnungen geschlossen werden. Durch diese einfachen Grundregeln können in den meisten Fällen eingefrorene Leitungen und damit Wasserschäden verhindert werden.
Sollte dennoch eine Leitung eingefroren sein und es zu einem Schaden kommen sollten Hauseigentümer, sowie Mieter abgesichert sein. Während sich für Hausbesitzer eine Hausratversicherung und ein Wohngebäudeversicherung empfiehlt, benötigen Mieter lediglich eine Hausratversicherung. Diese kommt für die Folgen von Frostschäden durch austretendes Leitungswasser auf. Damit sind Möbel und anderer Hausrat gut abgesichert.
Um einen Schutz vor Schäden am Haus muss sich der Vermieter, bzw. der Hauseigentümer kümmern. Eine entsprechende Absicherung: Bei Durchnässungsschäden am Haus, die durch Frost an Wasserleitungen und damit verbundenen Einrichtungen verursacht wurden, leistet in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Allerdings sollten Leistungen bei Leitungswasser im Vertrag inkludiert sein.
Am 30. November endet die Frist für einen Wechsel der Kfz-Versicherung. Aber auch wer diesen Stichtag verpasst, kann seinen alten Vertrag unter bestimmten Bedingungen noch kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen.
Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, kann den alten Vertrag in der Regel bis zum 30. November kündigen. Die meisten Policen haben eine Laufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von vier Wochen, so dass Wechselwillige den letzten Novembertag nicht versäumen sollten. Aber aufgepasst: Die Kündigung des alten Vertrages muss bis zum 30. November tatsächlich bei der Versicherung auf dem Tisch liegen. Es gilt das Zustelldatum und nicht der Poststempel, sonst verlängert sich der Vertrag automatisch!
In Zeiten des Fachkräfte-Mangels suchen viele Arbeitgeber eine Möglichkeit, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Eine Möglichkeit bietet die betriebliche Krankenzusatzversicherung.
Wenn ein mittelständischer Unternehmer seinen Mitarbeitern Anerkennung ausdrücken will, gibt es vielfältige Möglichkeiten. Ob Dienstwagen, Weihnachtsgeld, Kinderbetreuung oder Gesundheitskurse: So manche kleine aber feine Aufmerksamkeit kann dazu beitragen, in Zeiten des Fachkräftemangels beim Personal zu punkten.
Mütter aufgepasst! Zeiten des Mutterschutzes werden für die „Rente mit 63“ nicht anerkannt, da keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Anders sieht es hingegen bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus.
Seit dem Juli 2014 können Arbeitnehmer und gesetzlich Versicherte mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens 45 Beitragsjahre in die Rentenkasse angesammelt haben. Eine kleine Anfrage der Opposition an die Bundesregierung ergab nun aber, dass die sechswöchige Mutterschutzzeit vor Geburt eines Kindes nicht für die „Rente mit 63“ angerechnet wird.
Beitragsfreie Zeiten nicht anrechenbar?
Mit der Mütterrente solle jahrzehntelange Beschäftigung belohnt werden, heißt es in einer Stellungnahme des Sozialministeriums. Darunter falle die Schonzeit allerdings nicht. „Der Regelungsintention widerspräche es, beitragsfreie Zeiten auf die 45jährige Wartezeit anzurechnen“, zitiert der Kölner Stadtanzeiger (Montag) aus dem Papier.
Dennoch wollen nun die Oppositionsparteien im Bundestag prüfen, ob die Aussparung des Mutterschutzes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeutet. Frauen könnten durch die Regelung benachteiligt sein.
Wehr- und Zivildienst wird als Beitragszeit anerkannt
Anders sieht es bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus, die als Beitragsjahr für die abschlagsfreie Rente mit 63 anerkannt werden. Auch die nicht erwerbstätige Pflege von Angehörigen, die Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr sowie der Bezug von Arbeitslosengeld lassen sich bei den geforderten Beitragsjahren einrechnen. Wer über die gesetzliche Rente hinaus privat für das Alter vorsorgen will, sollte nicht zögern, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen!
Berufsunfähigkeit: Eine Versicherung ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn ein Versicherungsnehmer im Leistungsfall seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt auch, ohne dass ein konkreter Verdacht auf Betrug vorliegen muss, wie das Kammergericht Berlin in einem Urteil betonte (Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13).
Halloween steht vor der Tür! Am Vorabend zu Allerheiligen werden wieder kleine Hexen und Gespenster die Straßen bevölkern. Wenn es aber heißt: „Süßes oder Saures!“, kann so mancher Schaden entstehen.
Die Begeisterung für das Halloween-Fest schwappte in den letzten Jahren über den großen Teich, so dass seit Wochen schon gruselige Kostüme und Kürbis-Köpfe in den Läden erhältlich sind. Am letzten Abend im Oktober ziehen die Kinder dann von Haus zu Haus, betteln um Süßigkeiten und lassen sich so manchen Streich einfallen. Weiterlesen
Der Bundestag hat am Freitag das erste Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige sollen zum 01. Januar 2015 von Leistungsverbesserungen profitieren. Die Pflegebeiträge steigen ebenfalls.
Gute Nachricht für Pflegebedürftige! Alle Leistungsbeträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden zum kommenden Jahr um vier Prozent angehoben, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite mitteilt. Nun muss noch der Bundesrat über die Pflegereform abstimmen – seine Zustimmung gilt aber als sicher.
Auch für die Pflege zu Hause hält das neue Gesetz Verbesserungen bereit. So sind zukünftig etwa acht statt bisher vier Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, wenn ein Patient vorübergehend im Heim untergebracht werden muss. Auch Pflegekräfte für die häusliche Pflege sollen leichter in Anspruch genommen werden können. Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen werden erhöht.
Beiträge zur Pflegeversicherung werden erhöht
Die Reform hat auch einen Nachteil: die Bundesbürger werden dafür stärker zur Kasse gebeten. So steigen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, Kinderlose zahlen gar 2,6 Prozent.
2015 soll zudem ein Vorsorgefonds starten, der jährlich mit 2,1 Milliarden Euro „gefüttert“ wird. Immerhin 20 Jahre lang soll Geld in den Fonds fließen, um angesichts der demografischen Entwicklung zukünftige Beitragssteigerungen aufzufangen. Ab 2016 soll zudem eine zweite Stufe der Pflegereform in Kraft treten, die unter anderem eine Neudefinition des Pflegebegriffs beinhaltet.
Gesetzliche Pflegeversicherung ist nur „Teilkasko“
Trotz der Leistungsverbesserungen gilt aber weiterhin: die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine „Teilkasko“. Im schlimmsten Fall droht eine Versorgungslücke von mehreren tausend Euro pro Monat, wenn eine Person stationäre Betreuung braucht. Langt das eigene Geld des Pflegebedürftigen nicht aus, wird die Verwandtschaft zur Kasse gebeten. Neben Ehepartnern betrifft dies Angehörige ersten Grades, also Kinder und auch die Enkel. Hier kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorgebeugt werden.