Wer auf dem Weg zu seinem häuslichen Arbeitszimmer verunfallt, kann keine Hilfe durch die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erwarten. Hat man im Wohnhaus seinen heimischen Arbeitsplatz haben, trägt man für Risiken des Weges selbst die Verantwortung, so das Sozialgericht Karlsruhe.

Eine private Unfallversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Denn nicht in allen Situationen, die mit der Arbeit zu tun haben, untersteht man dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Erfahrung musste jüngst eine Versicherte machen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Klägerin auf dem Weg von ihrer Wohnung im Obergeschoss zu ihrem in der unteren Etage gelegenen, ausschließlich betrieblich genutzten Büro das Bein gebrochen. Sie berief sich auf ihre gesetzliche Unfallversicherung, die auf Arbeit und auf Wegen zwischen Arbeits- und Wohnstätte greift. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte Versicherungsleistungen ab. Sie begründete dies damit, dass der Unfall in einem privaten Bereich geschehen war.

Das Sozialgericht befasste sich daher mit der Frage, wann ein Weg zur Arbeit als Betriebsweg und somit als versicherter Bereich anzusehen ist. Es entschied, die Klägerin habe sich nicht auf einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Weg befunden, weshalb die Berufsgenossenschaft nicht zahlen müsse (Urteil vom 30.09.2010, Az. S 4 U 675/10).

Zwar ist ein Betriebsweg von der Wohnung zur Arbeit versichert. Doch dieser beginne erst mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung befinde. Dies wäre im Streitfall die Haustür, nicht die Wohnungstür.

Die Versicherte war also in ihrem Fall eben nicht gesetzlich versichert und erhält daher keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft.