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Helau und Alaaf! Bald ist es wieder soweit: Luftschlangen fliegen, Funkenmariechen tanzen und so mancher Jeck wird sich unter das närrische Volk mischen. Aber auch in der fünften Jahreszeit sollte der Versicherungsschutz nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

 

Das hebt die Stimmung, da kommt Freude auf – bald ist sie wieder da, die närrische Jahreszeit! Und damit steigt leider auch das Unfallrisiko, denn wo gefeiert wird, sind Verletzungen keine Seltenheit. Luftschlangen und Tischfeuerwerke bedeuten ein hohes Brandrisiko, der Alkohol lässt bei so manchem Jecken alle Hemmungen fallen – da mag es kaum verwundern, dass Polizei und Krankenwagen zur Fastnacht im Dauereinsatz sind.

 

Unfallschutz ist Narrenpflicht!

 

Wegen der Fastnachtsgefahren sollte der Versicherungsschutz auch im freudigsten Trubel nicht vernachlässigt werden. Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Socken haut, und sich dabei am Kopf verletzt, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko eines solchen Missgeschickes auffangen.

 

Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10).

 

Allerdings können Faschingsgesellschaften eine sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.

 

Privathaftpflicht – Wenn anderen Jecken Schaden entsteht  

 

Auch eine Polonaise kann für eine ausgelassene Stimmung sorgen. Wenn dann aber der Erwin nicht nur Heidi von hinten auf die Schulter fasst, sondern auch auf den Fuß steigt, so dass Heidi mit einem Fußbruch in die Klinik eingeliefert wird – dann ist Erwin gut beraten eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Denn die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die man dritten Personen zufügt.

 

Aber Vorsicht: Auch mit dem besten Versicherungsschutz sollte man den Alkoholkonsum nicht übertreiben. Denn manche Versicherungsverträge beinhalten eine Trunkenheitsklausel, so dass die Unfallversicherung nicht zahlen muss, wenn sich das Missgeschick im Vollrausch ereignete. Eine Unfallversicherung ist je nach Vertragsbedingungen von der Leistungspflicht befreit, wenn der Unfall auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Auch wenn dies oft anhand des Einzelfalls entschieden wird, so entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Betrunkener mit 2,67 Promille seinen Versicherungsschutz verlieren kann (Az. 5 W 111/05).

Wer in Deutschland eine Arztpraxis eröffnen will, der sollte eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Schließlich kann auch dem besten Mediziner einmal ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass ein Patient im schlimmsten Fall sogar dauerhaft geschädigt wird. Die Versicherungsanbieter haben sich auf die besonderen Ansprüche von Ärzten und Doktoren eingestellt.

 

Bei den Haftpflichttarifen für Ärzte gibt es mittlerweile eine ganze Fülle an Angeboten und Tarifen. So können Mediziner in Gemeinschaftspraxen etwa von besonderen Rabatten profitieren. Zudem sind die Tarife nach den jeweiligen Fachdisziplinen ausdifferenziert – es finden sich etwa spezielle Angebote für Chirurgen oder Psychotherapeuten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichenderHöhe abdeckt.

 

Auch wer bereits mehrere Jahre erfolgreich praktiziert, sollte seinen Haftpflichtschutz hin und wieder überprüfen. So können sich die Anforderungen an eine Versicherung im Laufe der Karriere ändern. Es ist etwa ein Unterschied, ob man als Belegarzt tätig ist, zum Oberarzt einer Klinik befördert wurde oder eine eigene Praxis eröffnet hat. Bei all diesen Schritten auf der Karriereleiter sollte die Risikostruktur neu bewertet und der Schutz angepasst werden.

 

Im Schadensfall einen kühlen Kopf bewahren

 

Doch was ist zu beachten, wenn doch mal ein Patient auf Schadensersatz klagt? In diesem Fall müssen bestimmten Obliegenheiten eingehalten werden, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ganz wichtig: Der angemeldete Schadensersatzanspruch muss unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, dem Versicherer gemeldet werden. Auch ist ein Schadensbericht beizulegen, der den möglichen Behandlungsfehler ausreichend und umfassend schildert.

 

Allerdings sollten Ärzte davon Abstand nehmen, Originaldokumente an den Geschädigten auszuhändigen. Denn ganz gleich ob Röntgenbild, Krankheitsakte oder EKG-Befund: Bei einem drohenden Gerichtsverfahren haben Ärzte schlechte Chancen, wenn nicht alle Unterlagen lückenlos vorhanden sind. Fehlende Nachweise werden fast immer zum Nachteil des Arztes ausgelegt.

 

Schwierig ist es zudem, die eigene Schuld gegenüber dem Patienten oder seinen Angehörigen voreilig einzugestehen. Zwar besteht seit 2008 grundsätzlich das Recht, den Haftpflichtanspruch des Patienten auch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Dies führt aber fast immer zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass die Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind. Im schlimmsten Fall verweigert der Haftpflichtanbieter dann eine Regulierung des Schadens.

 

Das Gespräch mit den Patienten suchen

 

Natürlich bedeuten die Einschränkungen nicht, dass der Arzt ein Gespräch mit dem geschädigten Patienten verweigern soll. Mediziner haben die Option, den Behandlungsverlauf zu erklären, auch eigene Fehler einzuräumen, selbst wenn dies einen Haftpflichtanspruch zur Folge hätte. Jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Haftpflichtversicherers abhängt.

 

Die „Ärztezeitung“ empfiehlt zudem, zeitig den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen. Bei der Meldung eines Schadens kann der Arzt eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beilegen. Nun ist der Haftpflichtanbieter gefordert, alle Punkte aufzuführen, die der Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Wenn der Versicherer dabei einen Punkt vergisst, kann er diesen später nicht mehr dem Arzt anlasten – so ist man immer auf der sicheren Seite.

Das Statistische Bundesamt hat am Freitag aktuelle Pflegezahlen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Sie bestätigen den Trend, dass immer mehr Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine private Pflegezusatzversicherung kann helfen, das finanzielle Risiko aufzufangen.

 

Das Thema „Pflege“ bestimmt seit Monaten die Schlagzeilen. Auch nach der Veröffentlichung der aktuellen Pflegestatistik durch das Statistische Bundesamt (Destatis) wird sich daran nichts ändern, sind doch die Daten wenig erfreulich. Demnach stieg die Zahl der Pflegebedürftigen zwischen 2009 und 2011 um sieben Prozentpunkte an. Im Dezember 2011 bezogen 2,5 Millionen Menschen Leistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Weiterlesen

Der Winter hat Deutschland wieder fest im Griff. Seit dem Wochenende lassen Minustemperaturen die Menschen frösteln, auch für die kommenden Tage hat der Wetterdienst Temperaturen unter dem Gefrierpunkt angekündigt. Schnell ist aus so manchem Gehweg eine gefährliche Rutschbahn geworden. Doch wer ist dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen?

 

Dass der Schnee vom Gehweg geräumt werden muss, wissen die meisten Mieter und Vermieter eines Hauses. Schließlich wollen sie selbst das Gebäude sicher betreten und verlassen können. Der Mieter ist allerdings fein raus, wenn er nicht ausdrücklich durch den Mietvertrag oder die Hausordnung zu Räumarbeiten verpflichtet wird. Dann muss der Hausbesitzer für die Sicherheit auf dem Fußsteig sorgen. Vernachlässigt er seine winterlichen Pflichten, droht im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe.

 

Wenn der Mieter in der Pflicht ist

 

Sieht der Mietvertrag aber eine Räum- und Streupflicht vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt (Urteil des Landgerichtes Ulm, Az. 6 C 968/86).

 

Doch zu welcher Zeit muss ein Bürgersteig geräumt sein? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 19:00 bis 20:00 Uhr statt. Allerdings gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Natürlich muss sich keiner hinstellen und den ganzen Tag Schnee schippen, wenn die weiße Pracht in Massen vom Himmel kommt. Bei starkem Schneefall setzt die Pflicht erst nach dem Abklingen der Niederschläge wieder ein.

 

Was Langschläfern allerdings nicht gefallen dürfte: Geräumt werden muss auch am Wochenende, 7 Tage pro Woche. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, dann ist trotzdem ein Streifen von circa 1,5 Meter Länge eis- und schneefrei zu halten, damit Fußgänger ohne Gefahr vorbeigehen können. Als Streugut darf nur Sand oder Split verwendet werden – Salz ist verboten!

 

Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren

 

Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, bei dem eine fremde Person zu Schaden kommt, so hilft eine Haftpflichtversicherung bzw. für Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, den finanziellen Schaden in Grenzen zu halten. Rutscht eine Person etwa aus, fällt unglücklich und erleidet eine dauerhafte Beeinträchtigung, so kommen auf den Verantwortlichen schnell Schadensersatzforderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe zu. Die Versicherungen wehren dabei auch unbegründete Ansprüche ab.

 

Woran viele nicht denken: Auch bei Krankheit und Abwesenheit vom Wohnort ist ein Hauseigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens für bebaute wie unbebaute Grundstücke gilt. Wer sich absichert, hat immer einen rutschfesten Boden unter den Füßen!

 

Wer auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Google Plus das Video seiner Lieblingsband verlinkt, ein süßes Tierfoto von einer fremden Webseite teilt oder einen interessanten Artikel, der veröffentlicht in der Regel auch automatisch ein Vorschaubild in seinem Profil. Bei der Verwendung dieser Fotos, oftmals kaum größer als ein Daumennagel, ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Berliner Kanzlei hat deshalb soeben einen Facebook-Nutzer abgemahnt.

 

Wer auf den „Like“-Button eines Artikels klickt oder einen fremden Text teilt, der erzeugt auf seinem Social-Media-Profil automatisch ein Vorschaubild. Dies nicht ohne Grund, denn in Verbindung mit einem Foto haben Links bessere Chancen angeklickt zu werden. Doch ganz ungefährlich ist die Sache nicht. Das Copyright für Fotos gilt nicht nur für Bilder in hoher Auflösung und mit guter Qualität, sondern auch für Vorschaubilder, die nicht größer als eine Briefmarke sind.

 

Dies musste nun auch ein Facebook-Nutzer erfahren, der prompt von einer Berliner Kanzlei wegen der Verwendung eines Vorschaubildes abgemahnt wurde. Er teilte das Foto auf seinem gewerblichen Profil, doch die Rechte an dem Foto hatte er nicht – und sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob er das Foto verwenden darf. Schließlich werden derartige Bilder millionenfach auch auf anderen Facebook-Profilen geteilt.

 

Nun muss der Verklagte mit einer Strafzahlung rechnen. „Besitzt man nicht die Rechte an einem Bild, darf dieses nur mit Einwilligung der Rechteinhaber weiterverbreitet werden“, erklärt Medienanwalt Frank Weiß, der den Mandanten vor Gericht vertritt, gegenüber Stern Online. Auch wenn die Forderung in Höhe von knapp 1.800 Euro zu hoch sei und die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt, spricht vieles gegen eine Verwendung von fremden Vorschau-Bildern auf dem eigenen Facebook-Profil.

 

Ein wichtiger Grund hierfür ist der Tatbestand, dass Facebook-Profile als gewerbliche Seiten eingestuft werden müssen, greifen doch hunderte oder sogar tausende „Freunde“ darauf zu. Dies hat Konsequenzen für alle Nutzer. Schon bald könnte eine Abmahnwelle auf die Social-Media-Fans zurollen. Anwaltskanzleien, die auf das Thema Copyright spezialisiert sind, durchforsten bereits mit einer speziellen Software das Internet. Die Webseite allfacebook.de rät deshalb dazu, Links mit Vorschaubildern nur im geschlossenen persönlichen Profil zu verwenden und nicht öffentlich zu teilen – zumindest, wenn man nicht die Rechte am Foto besitzt oder dieses lizenzfrei verwendet werden darf.

 

In privaten Rechtsschutzversicherungen wird der Schutz bei Internet-Delikten oftmals gegen einen Aufpreis angeboten. Doch manche Versicherer haben auch spezielle Internet-Rechtsschutzversicherungen in ihrem Portfolio. Diese Verträge greifen etwa auch, wenn ein User im Internet einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, aber die Ware nicht geliefert bekommt. Oder wenn ein Trojaner wichtige Dokumente löscht und diese wiederhergestellt werden müssen. Ein Beratungsgespräch kann sich lohnen!

Neues Jahr, neue Zahlen: Zum Jahreswechsel wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Wichtig ist dies zum Beispiel für Menschen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem privaten Anbieter wechseln wollen. Auch müssen Gutverdiener im neuen Jahr etwas mehr in die Sozialkasse einzahlen.

 

Wer als Gutverdiener in die gesetzliche Sozialkasse einzahlt, der muss im neuen Jahr etwas mehr Geld für seinen Schutz berappen. Denn zum 01. Januar 2013 wurden die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen erhöht. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den steigenden Löhne und Gehälter in Deutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angerechnet werden. Für den Einkommensteil oberhalbdieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten.

 

Die bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt in 2013 auf 3.937,50 Euro Monatslohn an (Vorjahr: 3.825 Euro). Das entspricht einem jährlichen Bruttoeinkommen von 47.250 Euro.

 

Ebenfalls gestiegen ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. In den neuen Bundesländern werden nun Monatseinkommen bis 4.900 Euro eingerechnet (bisher 4.800 Euro), in den alten Bundesländern Einkommen bis 5.800 Euro (bisher 5.600 Euro Monatsverdienst).

 

Versicherungspflichtgrenze 2013

 

Die Versicherungspflichtgrenze gibt jenen monatlichen Bruttolohn an, der notwendig ist, um von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem Privatanbieter zu wechseln: Wer mehr verdient, darf sich privat versichern. Hier müssen Wechselwillige zukünftig eine höhere Hürde überwinden. Zum 01.01.2013 stieg die Versicherungspflichtgrenze deutlich von 4.237,50 Euro auf nun 4.350 Euro. Somit darf sich nur privat versichern, wer zukünftig über ein Jahreseinkommen von mindestens 52.200 Euro verfügt.

 

Wer weniger verdient, aber dennoch seinen Krankenschutz aufstocken will, der kann zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen. Je nach Tarif sind bei solch einer Police Leistungen wie Zahnimplantate, eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer versicherbar. Ein Beratungsgespräch zum Jahresstart bietet sich an, um den individuell passenden Vertrag zu finden.

Der kleine Unterschied in der Versicherungswelt fällt weg. Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfen ab dem 21. Dezember 2012 nur noch Versicherungsverträge angeboten werden, die das Geschlecht nicht mehr für die Risikokalkulation heranziehen.

 

Nach dem EU-Recht gilt der Grundsatz, dass Männer und Frauen gleichbehandelt werden müssen. Dies gilt fortan auch für Versicherungsverträge, in denen bisher das Geschlecht für die Risikokalkulation herangezogen wurde.

 

So mussten Frauen bisher etwa in der privaten Krankenversicherung mehr Geld zahlen. Sie werden im Schnitt älter als Männer, was sich auch in höherenGesundheitskosten niederschlägt. Doch mit dem kleinen Unterschied ist es in der Versicherungswelt fortan vorbei. Wer einen Neuvertrag unterzeichnet, der erhält zukünftig nur noch sogenannte Unisex-Verträge, die das Geschlecht nicht mehr für die Risikokalkulation berücksichtigen. Denn geschlechtsspezifische Prämien seien nach dem Gebot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminierend und unzulässig, haben die EU-Richter klargestellt.

 

Allerdings sorgt der Gesetzgeber noch einmal für Verwirrung. Der Bundesrat hat die Umsetzung des Gesetzes in Deutschland vorerst gestoppt und in den Vermittlungsausschuss gegeben. Trotzdem werden die neuen Unisex-Tarife auch in der Bundesrepublik verbindlich sein, das stellte EuGH-Präsident Vassilios Skouris klar. Auch die Versicherungsbranche und Finanzaufsicht betonen, dass man die Unisex-Tarife pünktlich zum Stichtag einführen wolle.

 

Altverträge behalten ihre Gültigkeit

 

Wer bereits einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der noch nach Mann und Frau differenziert ist, muss allerdings nicht befürchten, dass diese jetzt ihre Gültigkeit verlieren. Altverträge, die vor dem Stichtag 21.12. abgeschlossen wurden, bleiben von dem Unisex-Zwang ausgenommen. Für Wechselwillige bieten die Versicherungen verschiedene Umtauschoptionen und Garantien an, die eine Umwandlung des Vertrages in einen Unisex-Tarif ohne nochmalige Gesundheitsprüfung ermöglichen. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften sind die vollen Leistungen des bisherigen Vertrages garantiert.

 

Allerdings sollte man sich vor dem Wechsel zu einem Unisex-Tarif gut beraten lassen, denn nicht immer ist er von Vorteil. Tendenziell werden Frauen zukünftig bei der Autohaftpflichtversicherung etwas mehr zahlen, bei der Lebensversicherung und den Gesundheitsversicherungen etwas weniger. Nach den Weihnachtsfeiertagen kann ein Check des Versicherungsschutzes lohnen!

 

Bald ist es wieder soweit – Der Weihnachtsmann parkt seinen Rentier-Schlitten vor dem Haus und bringt die Geschenke. Eigentlich sollen die Gaben Freude bereiten, doch das ist nicht immer der Fall. Der Pullover vom Schwager ist zu groß, die Socken von Mutti sind langweilig und auch über so manchen geschmacklosen Einrichtungsgegenstand freut sich nicht jeder. 

 

Was also tun, wenn Knecht Ruprecht wieder einmal daneben lag? Kann man die Geschenke problemlos umtauschen, auch wenn sie nicht defekt sind? Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, denn in Deutschland gibt es kein eindeutiges Reklamationsrecht. Mitunter ist man auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen.

 

Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation,um ihre Kulanz zu zeigen. Dabei ist es jedoch dem Händler selbst überlassen, ob er einen Gutschein ausstellt, den Warenwert in Bar auszahlt oder das Produkt umtauscht. Einen Haken gibt es jedoch bei der Sache: Wenn man den Service nutzen möchte, ist ein Kassenbon vorzulegen. Außerdem sollte das Geschenk noch originalverpackt sein. Wer aber verschenkt seine weihnachtlichen Gaben mit einem Kassenzettel?

 

Defekte Geschenke lassen sich umtauschen

 

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ware fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann muss der Händler die Ware erstatten oder zumindest eine Nachbesserung des Produktes vornehmen. Führte die Nachbesserung zweimal nicht zum Erfolg, dann kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld zurück. Auch für einen solchen Umtausch ist ein Kassenbon vorzuzeigen.

 

Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Benennung von Gründen rückgängig gemacht werden.

 

Gutscheine sind oft die bessere Wahl

 

Um aber nicht in ein Fettnäpfchen zu treten, sollten man zweimal überlegen, worüber sich die Liebsten zu Weihnachten freuen. Ein Gutschein mag zwar einfallslos erscheinen, ist aber unter Umständen die bessere Wahl. Damit ein solcher Geschenkgutschein nicht langweilig ist, kann er individuell und phantasievoll gestaltet werden.

 

Wer seine Enttäuschung über ein misslungenes Präsent verbergen will, um dem Schenker nicht wehzutun, für den besteht ebenfalls Hoffnung. In vielen Städten finden nach Weihnachten Tauschbörsen statt, bei denen man sein Geschenk gegen ein anderes eintauschen kann. Und auch im Internet lassen sich unliebsame Weihnachtsgaben problemlos zu Geld machen.

Wichtel, Glühwein und Weihnachtsgebäck: Seit einigen Tagen haben die Weihnachtsmärkte in Deutschland ihre Pforten geöffnet und laden zum Flanieren ein. Doch Diebe verderben so manchem Besucher die festliche Vorfreude.

 

Wenn die Menschen in Scharen auf den Weihnachtsmarkt strömen, dann haben auch Diebe Hochsaison. Denn an vielen Marktständen wird keine Kartenzahlung akzeptiert. Wer sich also mit leckerem Gebäck in Weihnachtsstimmung versetzen will oder zwischen festlich geschmückten Hütten noch ein Geschenk für seine Lieben sucht, der muss viel Bargeld in der Tasche haben!

 

Dunkelheit und Gedränge erleichtern Langfingern zusätzlich ihr verderbliches Geschäft. Da mag es kaum verwundern, dassdie Polizei in der Vorweihnachtszeit einen rapiden Anstieg von Taschendiebstählen beobachtet. Doch wer die Tricks der Übeltäter kennt, der kann sich besser schützen.

 

Vorsicht! Meisterdiebe sind unterwegs 

 

Oftmals reicht schon ein einfaches Anrempeln, damit Geldbörse und Kreditkarten ihren Besitzer wechseln. Dabei sind Meisterdiebe keineswegs eine Erfindung aus dem Märchen. Manche Ganoven schieben die leergeräumte Geldbörse wieder in die Tasche ihres Opfers zurück, nachdem sie das Diebesgut an sich gebracht haben. Dann wird der Klau nicht so schnell bemerkt. Wenn wichtige Ausweise und Dokumente noch da sind, verzichten zudem viele Bestohlene auf eine polizeiliche Anzeige.

 

Gerne geben sich Diebe auch als ortsunkundige Touristen aus oder sprechen ihr Opfer gezielt an. Denn nicht immer sind die Gauner allein unterwegs. Während ein Übeltäter den Betroffenen in ein Gespräch verwickelt, schleicht sich der andere von hinten an und greift ihm in die Tasche. Schon ist das Portemonnaie verschwunden.

 

Deshalb sollten Weihnachtsmarktbesucher ihre Geldbörse niemals in der Gesäßtasche aufbewahren, sich nicht unnötig ablenken lassen und ihr Hab und Gut im Auge behalten. Wertsachen sollten immer in einer verschlossenen Innentasche aufbewahrt werden. Leicht haben es Diebe auch, wenn das Geld in einem Rucksack aufbewahrt wird – Schnell ist der Reißverschluss geöffnet. Lieber in einer Tasche vor dem Körper tragen!

 

Hausratversicherung erstattet nicht jeden Diebstahl

 

Wenn die Banknoten einmal weg sind, hoffen viele Diebesopfer auf ihre Hausratversicherung. Denn normalerweise kommt eine solche Police tatsächlich für Diebstahlschäden auf. Aber Hausratversicherungen erstatten Bargeld in der Regel nur dann, wenn es aus einer versicherten Wohnung gestohlen oder unter Androhung von Gewalt geraubt wurde. Hier haben Bestohlene schlechte Karten, wenn sie auf dem Weihnachtsmarkt Opfer von Langfingern geworden sind.

 

Manche Anbieter haben jedoch ihren Schutz erweitert und erstatten auch Diebesgut, wenn es aus dem PKW, einer Schlafkabine der Bahn oder einem Krankenhauszimmer entwendet wurde. Ein Beratungsgespräch kann helfen den passenden Schutz zu finden.

Glühwein, Plätzchen, Weihnachtsmann – Betriebliche Weihnachtsfeiern sind eine gute Gelegenheit, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken. Damit aus dem fröhlichen Fest keine bittere Bescherung wird, sollte das Thema Unfallschutz auch unterm Weihnachtsbaum nicht vernachlässigt werden.

 

Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit den Kollegen gehört in vielen Unternehmen zu den Highlights des Jahres. Wenn es feuchtfröhlich zugeht und ausgelassen getanzt und gefeiert wird, dann besteht durchaus die Gefahr von Unfällen und Verletzungen. Die gute Nachricht: Grundsätzlich sind die Betriebsangehörigen auf Weihnachtsfeierngesetzlich unfallversichert. Durch die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sind zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Umschulungen und Verletztengeld abgedeckt. Auch eine Rente wird in der Regel gezahlt.

 

Gesetzlicher Unfallschutz an enge Vorgaben gebunden

 

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Gesetzliche Unfallversicherung für einen Schaden aufkommt. So leistet die Unfallversicherung nur dann, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass der Chef die Party billigt, fördert und im Idealfall selbst daran teilnimmt.

 

Wenn die Weihnachtsfeier hingegen von den Beschäftigten ohne Beteiligung des Unternehmens organisiert wird und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht kein Schutz. Auch wer zu viel Alkohol trinkt und deshalb eine Verletzung erleidet, geht nach einem Unfall unter Umständen leer aus.

 

Sobald die Feier offiziell vom Verantwortlichen des Unternehmens aufgelöst wird, endet auch der eigentliche Versicherungsschutz. Wer danach weiterfeiert, amüsiert sich auf eigene Gefahr. Allerdings wird der direkte Weg von der Feier nach Hause als Arbeitsweg gesehen und ist dementsprechend mitversichert. Wer aber unterwegs noch einen Abstecher in die Kneipe oder eine Disko macht, der verliert seinen Schutz durch die Unfallkasse.

 

Private Unfallversicherung kann Lücken schließen

 

Dass ein Abstecher auf dem Heimweg den Versicherungsschutz kosten kann, musste auch die Ehefrau eines Mannes erfahren, der nach einer Weihnachtsfeier tödlich verunglückt ist. Im vorliegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter nach einer Betriebsfeier nicht gleich nach Hause gefahren, sondern nahm einen Umweg von rund 20 Kilometern Länge. Zudem saß er alkoholisiert hinter dem Steuer.

 

Die Berufsgenossenschaft verweigerte der Witwe die Zahlung einer Hinterbliebenenrente – und berief sich darauf, dass die Spritztour des verunglückten Mannes nicht nötig gewesen sei, es sich somit nicht um einen Arbeitsweg handelte. Die Richter des Landgerichtes Hessen gaben der Berufsgenossenschaft Recht, so dass die Witwe kein Geld erhielt (Urteil vom 12.12.2006, Az. L 3 U 139).

 

Auf Arbeitswegen greift also die Gesetzliche Unfallversicherung. Auf allen anderen Wegen sollte man hingegen mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wo und wann sich der Unfall ereignet.