Wer auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Google Plus das Video seiner Lieblingsband verlinkt, ein süßes Tierfoto von einer fremden Webseite teilt oder einen interessanten Artikel, der veröffentlicht in der Regel auch automatisch ein Vorschaubild in seinem Profil. Bei der Verwendung dieser Fotos, oftmals kaum größer als ein Daumennagel, ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Berliner Kanzlei hat deshalb soeben einen Facebook-Nutzer abgemahnt.
Wer auf den „Like“-Button eines Artikels klickt oder einen fremden Text teilt, der erzeugt auf seinem Social-Media-Profil automatisch ein Vorschaubild. Dies nicht ohne Grund, denn in Verbindung mit einem Foto haben Links bessere Chancen angeklickt zu werden. Doch ganz ungefährlich ist die Sache nicht. Das Copyright für Fotos gilt nicht nur für Bilder in hoher Auflösung und mit guter Qualität, sondern auch für Vorschaubilder, die nicht größer als eine Briefmarke sind.
Dies musste nun auch ein Facebook-Nutzer erfahren, der prompt von einer Berliner Kanzlei wegen der Verwendung eines Vorschaubildes abgemahnt wurde. Er teilte das Foto auf seinem gewerblichen Profil, doch die Rechte an dem Foto hatte er nicht – und sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob er das Foto verwenden darf. Schließlich werden derartige Bilder millionenfach auch auf anderen Facebook-Profilen geteilt.
Nun muss der Verklagte mit einer Strafzahlung rechnen. „Besitzt man nicht die Rechte an einem Bild, darf dieses nur mit Einwilligung der Rechteinhaber weiterverbreitet werden“, erklärt Medienanwalt Frank Weiß, der den Mandanten vor Gericht vertritt, gegenüber Stern Online. Auch wenn die Forderung in Höhe von knapp 1.800 Euro zu hoch sei und die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt, spricht vieles gegen eine Verwendung von fremden Vorschau-Bildern auf dem eigenen Facebook-Profil.
Ein wichtiger Grund hierfür ist der Tatbestand, dass Facebook-Profile als gewerbliche Seiten eingestuft werden müssen, greifen doch hunderte oder sogar tausende „Freunde“ darauf zu. Dies hat Konsequenzen für alle Nutzer. Schon bald könnte eine Abmahnwelle auf die Social-Media-Fans zurollen. Anwaltskanzleien, die auf das Thema Copyright spezialisiert sind, durchforsten bereits mit einer speziellen Software das Internet. Die Webseite allfacebook.de rät deshalb dazu, Links mit Vorschaubildern nur im geschlossenen persönlichen Profil zu verwenden und nicht öffentlich zu teilen – zumindest, wenn man nicht die Rechte am Foto besitzt oder dieses lizenzfrei verwendet werden darf.
In privaten Rechtsschutzversicherungen wird der Schutz bei Internet-Delikten oftmals gegen einen Aufpreis angeboten. Doch manche Versicherer haben auch spezielle Internet-Rechtsschutzversicherungen in ihrem Portfolio. Diese Verträge greifen etwa auch, wenn ein User im Internet einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, aber die Ware nicht geliefert bekommt. Oder wenn ein Trojaner wichtige Dokumente löscht und diese wiederhergestellt werden müssen. Ein Beratungsgespräch kann sich lohnen!
Neues Jahr, neue Zahlen: Zum Jahreswechsel wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Wichtig ist dies zum Beispiel für Menschen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem privaten Anbieter wechseln wollen. Auch müssen Gutverdiener im neuen Jahr etwas mehr in die Sozialkasse einzahlen.
Wer als Gutverdiener in die gesetzliche Sozialkasse einzahlt, der muss im neuen Jahr etwas mehr Geld für seinen Schutz berappen. Denn zum 01. Januar 2013 wurden die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen erhöht. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den steigenden Löhne und Gehälter in Deutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angerechnet werden. Für den Einkommensteil oberhalb
dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten.
Die bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt in 2013 auf 3.937,50 Euro Monatslohn an (Vorjahr: 3.825 Euro). Das entspricht einem jährlichen Bruttoeinkommen von 47.250 Euro.
Ebenfalls gestiegen ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. In den neuen Bundesländern werden nun Monatseinkommen bis 4.900 Euro eingerechnet (bisher 4.800 Euro), in den alten Bundesländern Einkommen bis 5.800 Euro (bisher 5.600 Euro Monatsverdienst).
Versicherungspflichtgrenze 2013
Die Versicherungspflichtgrenze gibt jenen monatlichen Bruttolohn an, der notwendig ist, um von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem Privatanbieter zu wechseln: Wer mehr verdient, darf sich privat versichern. Hier müssen Wechselwillige zukünftig eine höhere Hürde überwinden. Zum 01.01.2013 stieg die Versicherungspflichtgrenze deutlich von 4.237,50 Euro auf nun 4.350 Euro. Somit darf sich nur privat versichern, wer zukünftig über ein Jahreseinkommen von mindestens 52.200 Euro verfügt.
Wer weniger verdient, aber dennoch seinen Krankenschutz aufstocken will, der kann zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung abschließen. Je nach Tarif sind bei solch einer Police Leistungen wie Zahnimplantate, eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer versicherbar. Ein Beratungsgespräch zum Jahresstart bietet sich an, um den individuell passenden Vertrag zu finden.
Der kleine Unterschied in der Versicherungswelt fällt weg. Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfen ab dem 21. Dezember 2012 nur noch Versicherungsverträge angeboten werden, die das Geschlecht nicht mehr für die Risikokalkulation heranziehen.
Nach dem EU-Recht gilt der Grundsatz, dass Männer und Frauen gleichbehandelt werden müssen. Dies gilt fortan auch für Versicherungsverträge, in denen bisher das Geschlecht für die Risikokalkulation herangezogen wurde.
So mussten Frauen bisher etwa in der privaten Krankenversicherung mehr Geld zahlen. Sie werden im Schnitt älter als Männer, was sich auch in höheren
Gesundheitskosten niederschlägt. Doch mit dem kleinen Unterschied ist es in der Versicherungswelt fortan vorbei. Wer einen Neuvertrag unterzeichnet, der erhält zukünftig nur noch sogenannte Unisex-Verträge, die das Geschlecht nicht mehr für die Risikokalkulation berücksichtigen. Denn geschlechtsspezifische Prämien seien nach dem Gebot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminierend und unzulässig, haben die EU-Richter klargestellt.
Allerdings sorgt der Gesetzgeber noch einmal für Verwirrung. Der Bundesrat hat die Umsetzung des Gesetzes in Deutschland vorerst gestoppt und in den Vermittlungsausschuss gegeben. Trotzdem werden die neuen Unisex-Tarife auch in der Bundesrepublik verbindlich sein, das stellte EuGH-Präsident Vassilios Skouris klar. Auch die Versicherungsbranche und Finanzaufsicht betonen, dass man die Unisex-Tarife pünktlich zum Stichtag einführen wolle.
Altverträge behalten ihre Gültigkeit
Wer bereits einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der noch nach Mann und Frau differenziert ist, muss allerdings nicht befürchten, dass diese jetzt ihre Gültigkeit verlieren. Altverträge, die vor dem Stichtag 21.12. abgeschlossen wurden, bleiben von dem Unisex-Zwang ausgenommen. Für Wechselwillige bieten die Versicherungen verschiedene Umtauschoptionen und Garantien an, die eine Umwandlung des Vertrages in einen Unisex-Tarif ohne nochmalige Gesundheitsprüfung ermöglichen. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften sind die vollen Leistungen des bisherigen Vertrages garantiert.
Allerdings sollte man sich vor dem Wechsel zu einem Unisex-Tarif gut beraten lassen, denn nicht immer ist er von Vorteil. Tendenziell werden Frauen zukünftig bei der Autohaftpflichtversicherung etwas mehr zahlen, bei der Lebensversicherung und den Gesundheitsversicherungen etwas weniger. Nach den Weihnachtsfeiertagen kann ein Check des Versicherungsschutzes lohnen!
Bald ist es wieder soweit – Der Weihnachtsmann parkt seinen Rentier-Schlitten vor dem Haus und bringt die Geschenke. Eigentlich sollen die Gaben Freude bereiten, doch das ist nicht immer der Fall. Der Pullover vom Schwager ist zu groß, die Socken von Mutti sind langweilig und auch über so manchen geschmacklosen Einrichtungsgegenstand freut sich nicht jeder.
Was also tun, wenn Knecht Ruprecht wieder einmal daneben lag? Kann man die Geschenke problemlos umtauschen, auch wenn sie nicht defekt sind? Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, denn in Deutschland gibt es kein eindeutiges Reklamationsrecht. Mitunter ist man auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen.
Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation,
um ihre Kulanz zu zeigen. Dabei ist es jedoch dem Händler selbst überlassen, ob er einen Gutschein ausstellt, den Warenwert in Bar auszahlt oder das Produkt umtauscht. Einen Haken gibt es jedoch bei der Sache: Wenn man den Service nutzen möchte, ist ein Kassenbon vorzulegen. Außerdem sollte das Geschenk noch originalverpackt sein. Wer aber verschenkt seine weihnachtlichen Gaben mit einem Kassenzettel?
Defekte Geschenke lassen sich umtauschen
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ware fehlerhaft oder beschädigt ist. Dann muss der Händler die Ware erstatten oder zumindest eine Nachbesserung des Produktes vornehmen. Führte die Nachbesserung zweimal nicht zum Erfolg, dann kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und erhält sein Geld zurück. Auch für einen solchen Umtausch ist ein Kassenbon vorzuzeigen.
Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne Benennung von Gründen rückgängig gemacht werden.
Gutscheine sind oft die bessere Wahl
Um aber nicht in ein Fettnäpfchen zu treten, sollten man zweimal überlegen, worüber sich die Liebsten zu Weihnachten freuen. Ein Gutschein mag zwar einfallslos erscheinen, ist aber unter Umständen die bessere Wahl. Damit ein solcher Geschenkgutschein nicht langweilig ist, kann er individuell und phantasievoll gestaltet werden.
Wer seine Enttäuschung über ein misslungenes Präsent verbergen will, um dem Schenker nicht wehzutun, für den besteht ebenfalls Hoffnung. In vielen Städten finden nach Weihnachten Tauschbörsen statt, bei denen man sein Geschenk gegen ein anderes eintauschen kann. Und auch im Internet lassen sich unliebsame Weihnachtsgaben problemlos zu Geld machen.
Wichtel, Glühwein und Weihnachtsgebäck: Seit einigen Tagen haben die Weihnachtsmärkte in Deutschland ihre Pforten geöffnet und laden zum Flanieren ein. Doch Diebe verderben so manchem Besucher die festliche Vorfreude.
Wenn die Menschen in Scharen auf den Weihnachtsmarkt strömen, dann haben auch Diebe Hochsaison. Denn an vielen Marktständen wird keine Kartenzahlung akzeptiert. Wer sich also mit leckerem Gebäck in Weihnachtsstimmung versetzen will oder zwischen festlich geschmückten Hütten noch ein Geschenk für seine Lieben sucht, der muss viel Bargeld in der Tasche haben!
Dunkelheit und Gedränge erleichtern Langfingern zusätzlich ihr verderbliches Geschäft. Da mag es kaum verwundern, dass
die Polizei in der Vorweihnachtszeit einen rapiden Anstieg von Taschendiebstählen beobachtet. Doch wer die Tricks der Übeltäter kennt, der kann sich besser schützen.
Vorsicht! Meisterdiebe sind unterwegs
Oftmals reicht schon ein einfaches Anrempeln, damit Geldbörse und Kreditkarten ihren Besitzer wechseln. Dabei sind Meisterdiebe keineswegs eine Erfindung aus dem Märchen. Manche Ganoven schieben die leergeräumte Geldbörse wieder in die Tasche ihres Opfers zurück, nachdem sie das Diebesgut an sich gebracht haben. Dann wird der Klau nicht so schnell bemerkt. Wenn wichtige Ausweise und Dokumente noch da sind, verzichten zudem viele Bestohlene auf eine polizeiliche Anzeige.
Gerne geben sich Diebe auch als ortsunkundige Touristen aus oder sprechen ihr Opfer gezielt an. Denn nicht immer sind die Gauner allein unterwegs. Während ein Übeltäter den Betroffenen in ein Gespräch verwickelt, schleicht sich der andere von hinten an und greift ihm in die Tasche. Schon ist das Portemonnaie verschwunden.
Deshalb sollten Weihnachtsmarktbesucher ihre Geldbörse niemals in der Gesäßtasche aufbewahren, sich nicht unnötig ablenken lassen und ihr Hab und Gut im Auge behalten. Wertsachen sollten immer in einer verschlossenen Innentasche aufbewahrt werden. Leicht haben es Diebe auch, wenn das Geld in einem Rucksack aufbewahrt wird – Schnell ist der Reißverschluss geöffnet. Lieber in einer Tasche vor dem Körper tragen!
Hausratversicherung erstattet nicht jeden Diebstahl
Wenn die Banknoten einmal weg sind, hoffen viele Diebesopfer auf ihre Hausratversicherung. Denn normalerweise kommt eine solche Police tatsächlich für Diebstahlschäden auf. Aber Hausratversicherungen erstatten Bargeld in der Regel nur dann, wenn es aus einer versicherten Wohnung gestohlen oder unter Androhung von Gewalt geraubt wurde. Hier haben Bestohlene schlechte Karten, wenn sie auf dem Weihnachtsmarkt Opfer von Langfingern geworden sind.
Manche Anbieter haben jedoch ihren Schutz erweitert und erstatten auch Diebesgut, wenn es aus dem PKW, einer Schlafkabine der Bahn oder einem Krankenhauszimmer entwendet wurde. Ein Beratungsgespräch kann helfen den passenden Schutz zu finden.
Glühwein, Plätzchen, Weihnachtsmann – Betriebliche Weihnachtsfeiern sind eine gute Gelegenheit, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken. Damit aus dem fröhlichen Fest keine bittere Bescherung wird, sollte das Thema Unfallschutz auch unterm Weihnachtsbaum nicht vernachlässigt werden.
Die gemeinsame Weihnachtsfeier mit den Kollegen gehört in vielen Unternehmen zu den Highlights des Jahres. Wenn es feuchtfröhlich zugeht und ausgelassen getanzt und gefeiert wird, dann besteht durchaus die Gefahr von Unfällen und Verletzungen. Die gute Nachricht: Grundsätzlich sind die Betriebsangehörigen auf Weihnachtsfeiern
gesetzlich unfallversichert. Durch die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sind zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Umschulungen und Verletztengeld abgedeckt. Auch eine Rente wird in der Regel gezahlt.
Gesetzlicher Unfallschutz an enge Vorgaben gebunden
Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Gesetzliche Unfallversicherung für einen Schaden aufkommt. So leistet die Unfallversicherung nur dann, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass der Chef die Party billigt, fördert und im Idealfall selbst daran teilnimmt.
Wenn die Weihnachtsfeier hingegen von den Beschäftigten ohne Beteiligung des Unternehmens organisiert wird und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht kein Schutz. Auch wer zu viel Alkohol trinkt und deshalb eine Verletzung erleidet, geht nach einem Unfall unter Umständen leer aus.
Sobald die Feier offiziell vom Verantwortlichen des Unternehmens aufgelöst wird, endet auch der eigentliche Versicherungsschutz. Wer danach weiterfeiert, amüsiert sich auf eigene Gefahr. Allerdings wird der direkte Weg von der Feier nach Hause als Arbeitsweg gesehen und ist dementsprechend mitversichert. Wer aber unterwegs noch einen Abstecher in die Kneipe oder eine Disko macht, der verliert seinen Schutz durch die Unfallkasse.
Private Unfallversicherung kann Lücken schließen
Dass ein Abstecher auf dem Heimweg den Versicherungsschutz kosten kann, musste auch die Ehefrau eines Mannes erfahren, der nach einer Weihnachtsfeier tödlich verunglückt ist. Im vorliegenden Streitfall war ein Außendienstmitarbeiter nach einer Betriebsfeier nicht gleich nach Hause gefahren, sondern nahm einen Umweg von rund 20 Kilometern Länge. Zudem saß er alkoholisiert hinter dem Steuer.
Die Berufsgenossenschaft verweigerte der Witwe die Zahlung einer Hinterbliebenenrente – und berief sich darauf, dass die Spritztour des verunglückten Mannes nicht nötig gewesen sei, es sich somit nicht um einen Arbeitsweg handelte. Die Richter des Landgerichtes Hessen gaben der Berufsgenossenschaft Recht, so dass die Witwe kein Geld erhielt (Urteil vom 12.12.2006, Az. L 3 U 139).
Auf Arbeitswegen greift also die Gesetzliche Unfallversicherung. Auf allen anderen Wegen sollte man hingegen mit einer privaten Unfallversicherung vorsorgen. Sie zahlt in der Regel unabhängig davon, wo und wann sich der Unfall ereignet.
Erstmals seit 2003 werden die Zuverdienstmöglichkeiten für Minijobber angehoben. Momentan liegt die Grenze noch bei 400 Euro, doch ab Januar 2013 dürfen geringfügig Beschäftigte 50 Euro mehr verdienen. Bei den sogenannten Midi-Jobs steigt die Grenze von 800 auf 850 Euro. Davon betroffen sind 7,3 Millionen Deutsche, die derzeit geringfügig beschäftigt sind.
Wer einen Minijob hat, der Weiterlesen
Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese illegal Dateien aus dem Internet downloaden? Ein viel beachtetes Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe (BGH) schränkt die Haftung zumindest stark ein. Demnach dürfte eine elterliche Belehrung über die Illegalität von Filesharing ausreichen, damit die Eltern nicht für ihren Nachwuchs geradestehen müssen (Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12). Weiterlesen
Etwa neun Millionen Bundesbürger erleiden jedes Jahr einen Unfallschaden. Nicht wenige verletzen sich dabei so schwer, dass sie längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden müssen und im Job ausfallen. Doch nur jeder dritte Deutsche ist in Besitz einer privaten Unfallversicherung.
Das Risiko, aufgrund eines unerwarteten Ereignisses in eine finanzielle Schieflage zu geraten, ist keineswegs zu unterschätzen. Fast jeder dritte Unfall ereignet sich in den heimischen vier Wänden, etwa jeder vierte passiert in der Freizeit bei Spiel und Sport. Rund 1,5 Millionen Sportunfälle ereignen sich laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jedes Jahr – viele davon führen zu Knochenbrüchen, Verstauchungen und langfristigen Verletzungen.
Über die gesetzliche Unfallversicherung sind jedoch nur Unfälle auf der Arbeit oder dem Arbeitsweg abgesichert. Fällt dann das Einkommen weg, findet man sich schnell in der Schuldenfalle wieder. Deshalb lohnt es sich, über den
Abschluss einer privaten Unfallpolice nachzudenken. Die Versicherung zahlt eine vorab vereinbarte Rente oder Einmalleistung, wenn ein Versicherungsnehmer infolge eines plötzlich von außen wirkenden Ereignisses auf seinen Körper unfreiwillig eine Beeinträchtigung erleidet.
Zusatzleistungen für Familien
Beim Abschluss einer Unfallversicherung sollten Interessierte in den Verträgen genau nachlesen. Denn viele Anbieter haben ihre Vertragswerke auf die individuellen Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten, so dass jeder vom passenden Schutz profitieren kann.
Einige Verträge sehen beispielsweise Bonusleistungen für Familien vor, so dass sich Kinder preiswert mitversichern lassen. Verunglücken die Eltern eines minderjährigen Kindes, so organisiert und bezahlt die Versicherung für einen bestimmten Zeitraum die Kinderbetreuung. Manche Versicherer zahlen auch Nachhilfestunden, wenn das Kind selbst einen Unfall erleidet und deshalb längere Zeit in der Schule fehlt. Rooming-In-Leistungen garantieren, dass Eltern ihr Kind besuchen können, wenn es wegen einer Verletzung im Krankenhaus liegt.
Auch Senioren profitieren von Extraleistungen
Doch nicht nur Familien profitieren – Auch für Senioren hält so manche Unfallversicherung ein dickes Plus bereit. Gerade für ältere Menschen sind die Folgen eines Unfalls oft schwerwiegender als für die junge Generation, da sich der Körper langsamer von Verletzungen erholt. Für Erleichterungen im Alltag sorgen nach einem körperlichen Schaden Zusatzleistungen wie ein täglicher Menüservice, die regelmäßige Reinigung der Wohnung oder die Installation eines Hausnotrufes.
Darüber hinaus gilt es darauf zu achten, welcher Unfallbegriff dem Versicherungsvertrag zugrunde liegt. Einige Gesellschaften schließen etwa auch Krankheiten durch Insektenstiche oder Impfungen in den Schutz ein, obwohl dies keineswegs zum Standardangebot einer Unfallversicherung gehört. Dann haben die Versicherten auch bei Borreliose, Meningitis, Gelbfieber und anderen Erkrankungen eine finanzielle Absicherung für den Ernstfall.
Es war eine lange Nacht für die Parteien der Bundesregierung. Von Sonntag bis Montag debattierten die Vertreter von CDU, CSU und FDP über zukünftige Weichenstellungen für die verbleibende Regierungszeit bis zur Bundestagswahl. Das Ergebnis: 2013 müssen sich die Bundesbürger auf einige Änderungen einstellen. Die Praxisgebühr fällt weg, das Betreuungsgeld soll kommen.
Als die Generalsekretäre der Regierungsparteien gegen zwei Uhr in der Früh im Kanzleramt vor die Pressevertreter traten, da hatten die Spitzenvertreter von Schwarz-Gelb bereits einen achtstündigen Beratungsmarathon hinter sich. Denn in den letzten Monaten herrschte nicht immer Einigkeit in der Regierungskoalition. Auf welche Änderungen sich die Bundesbürger im kommenden Jahr möglicherweise einstellen müssen, zeigt der kleine Überblick.