Ja, ist denn nicht eigentlich Frühling? In Mitteldeutschland klettern die Temperaturen sogar im März bis weit unter den Gefrierpunkt, auch in anderen Teilen Deutschlands ist es kälter als üblich zu dieser Jahreszeit. Für die Volkswirtschaft hat das bittere Auswirkungen: Bis zu 6 Milliarden Euro Mehrkosten könnte der zähe Winter verursachen, berichtet heute eine große Boulevardzeitung.
Ein wichtiger Grund für die gestiegenen Kosten infolge von Eis und Schnee ist die überproportional hohe Zahl an Grippeerkrankungen, die dieses Jahr zu beklagen war. Im Januar 2013 gab es demnach 46 Prozent mehr Grippefälle als im ersten Monat des Vorjahres. Das bedeutet viele Krankschreibungen und Mehrkosten für die Krankenversicherungen. Da das schlechte Wetter bis spätestens Ostern anhalte, sei keineswegs das Ende der Kostenexplosion erreicht.
Doch nicht nur für die Volkswirtschaft bedeuten
die vielen Krankschreibungen einen Schaden. Auch so manche Firma leidet unter den Ausfällen, wenn ein wichtiger Mitarbeiter krank zu Hause das Bett hüten muss. Und so schleppen sich nicht wenige Arbeitnehmer trotz Influenza auf Arbeit. Laut einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) betrug der Anteil der Angestellten, die auch krank ihre Arbeitsstelle aufsuchen, fast 50 Prozent. Wesentlicher Grund hierfür ist die Sorge, sich Ärger mit dem Vorgesetzten einzuhandeln.
Medikamentenmissbrauch gefährdet Versicherungsschutz
Aber wer ernsthaft erkrankt ist, geht ein hohes Risiko ein, wenn er sich nicht schont und stattdessen einen Beitrag zur Steigerung des Bruttosozialproduktes leisten will. Viele Menschen stehen die Tortur nur durch, indem sie Pillen schlucken oder andere Medikamente zu sich nehmen. Arzneimittel können aber Nebenwirkungen haben, die eine Gefährdung der Arbeitssicherheit bewirken, von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche bis hin zu Bewusstseinsstörungen. Fast 20 Prozent aller Medikamente auf dem Markt beeinflussen das Reaktionsvermögen, schätzt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Nicht wenige Präparate enthalten zudem große Mengen Alkohol.
Wer sich also vollgepumpt mit Medizin auf Arbeit begibt, gefährdet deshalb nicht nur sich selbst und andere. Im schlimmsten Fall steht sogar der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Spiel. Dies gilt zwar nicht für jedes Medikament – Wenn etwa eine Medizin notwendig ist, um überhaupt langfristig arbeiten zu können, und der Arzt sein OK gegeben hat, dürfen Arzneimittel auf Arbeit eingenommen werden. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Psychopharmaka bei depressiven Verstimmungen oder Diabetes-Mittel. Aber gerade die Selbstmedikation ohne Rücksprache mit einem Arzt birgt das Risiko, im Falle eines Arbeitsunfalls ohne Schutz dazustehen.
Ein weiterer Grund spricht dagegen, sich mit Erkältungssymptomen auf Arbeit zu quälen. Selbst wenn man sich für noch so unverzichtbar in der Firma hält – Wer seine Kollegen auch noch ansteckt, so dass sie für längere Zeit ausfallen, tut seinem Arbeitgeber keinen Gefallen. Auch besteht die Gefahr, dass die Krankheit chronisch wird, wenn man sich nicht ausreichend schont. Schnell ist aus der kleinen Grippe eine Herz-Kreislauf-Krankheit oder Herzschwäche geworden.
Wer längere krank wird, kann mit einer Krankentagegeldversicherung vorsorgen. Sie übernimmt die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach 6 Wochen endet. Wichtig ist eine solche Versicherung besonders für Selbstständige, da sie im Falle einer längeren Krankheit und dem damit verbundenen Verdienstausfall Versorgungslücken befürchten müssen.
Der lange Winter hat deutliche Spuren hinterlassen – so manche Straße verwandelt sich in eine Buckelpiste. Den Kommunen fehlt das Geld, die Schäden durch Schnee und Eis zu beheben, und so sind Schlaglöcher oder Spurrinnen keine Seltenheit. Aber wer muss dafür aufkommen, wenn am Auto deswegen ein Schaden entsteht?
Schlechte Straßen sind ein echtes Ärgernis. Aber wenn es unter dem Auto rumpelt, wegen eines Schlaglochs die Achswelle beschädigt wird oder ein anderer Schaden entsteht, dann ist es für den Betroffenen nicht immer leicht Schadensersatz geltend zu machen. In der Regel muss sich der Autofahrer dafür
an den sogenannten Baulastträger wenden – also an die Kommune, das Bundesland oder den Bund. Die Verantwortlichen weisen Schadensersatzansprüche in der Regel erst einmal ab. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten eines langen und zermürbenden Rechtsstreites aufzufangen.
Prinzipiell ist der Autofahrer in der Beweispflicht, dass der Baulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Die öffentliche Hand versucht sich allzu gern mit Hinweisschildern, die vor Straßenschäden warnen, aus der Affäre zu ziehen. Trotz allem haben die Geschädigten gute Chancen ihr Recht geltend zu machen. Denn ein Hinweisschild allein befreit den Betreiber der Straße keineswegs von seiner Verkehrssicherungspflicht.
Tiefe Schlaglöcher auf der Autobahn müssen nicht geduldet werden
Wie Fahrer an ihr Recht kommen, zeigt ein Urteilsspruch des Landgerichtes Halle zu Gunsten eines Geschädigten. Im konkreten Fall war ein Autofahrer vor Gericht gezogen, weil ihm auf einer Autobahn in Sachsen-Anhalt ein zwölf Zentimeter großes Schlagloch zum Verhängnis wurde und eine Achse des PKW brach. Das Land Sachsen-Anhalt berief sich auf ein Hinweisschild und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h, um den Schaden nicht zahlen zu müssen. Aber die Richter verwiesen das Bundesland auf seine Verkehrssicherungspflicht.
Zwar hätte der Fahrer aufgrund des Hinweisschildes mit Fahrbahnschäden rechnen müssen, aber keineswegs in einem derart drastischen Ausmaß. Vielmehr müssen sich Nutzer einer Autobahn darauf verlassen können, dass sich eine Autobahn in einem verkehrssicheren Zustand befinde. Das Gericht wies auch das Argument des Landes zurück, es sei von der Haftung befreit, weil es die Autobahn täglich kontrolliert und die schlimmsten Unfallgefahren beseitigt habe. Deshalb ist das Bundesland verpflichtet, für den Schaden des Fahrers aufzukommen (Aktenzeichen 7 O 470/97).
Allerdings stellt der Gesetzgeber an wenig befahrene Straßen weit geringere Ansprüche als an Hauptverkehrsadern: Auf Nebenstraßen oder ländlichen Verkehrswegen haben Autofahrer schlechtere Chancen, Schadensersatz einzufordern.
Schäden an Auto und Straße gut dokumentieren
Damit im Falle eines Rechtsstreits ausreichend Beweismaterial vorhanden ist, sollten Betroffene die Situation gut dokumentieren. Fotos sind Pflicht, um Anzahl und Tiefe der Schlaglöcher zu belegen, am besten sogar mit einem Zollstock. Denn Gutachter können anhand derartigen Bildmaterials analysieren, ob der Straßenschaden über Nacht entstanden ist oder schon länger besteht, also eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Baulastträgers vorliegt.
Wichtig ist es zudem, dass ein Zeuge Ort und Zeitpunkt des Schadens genau belegen kann. Ist der Autofahrer allein unterwegs, so bietet sich ihm immer noch die Möglichkeit einen Passanten anzusprechen, damit er zugunsten des Fahrers aussagt, oder die Polizei zu rufen.
Mit einer Selbstbeteiligung können Sparfüchse bei vielen Versicherungen sparen. So haben Verbraucher die Chance bei Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung, privater Krankenversicherung und Co. oft deutlich am monatlichen Beitrag zu schrauben.
Pünktlich zum Jahresbeginn zahlen viele Deutsche mit einem Schlag alle ihre Versicherungen. Mit der jährlichen Zahlungsweise sparen Versicherte so ein paar Prozent der Versicherungsprämie. Doch am Beitrag für Versicherungen können Verbraucher auch mit einer anderen Option sparen: Mit einem Selbstbehalt oder einer Selbstbeteiligung.
Die Idee hinter einer Selbstbeteiligung ist ganz einfach. Der Kunde trägt den Schaden bis zur vereinbarten Summe der Selbstbeteiligung. Dadurch sinkt der monatliche Beitrag. Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer ist der Beitrag. Tritt also in einem Jahr kein Schaden ein, spart der Versicherte viel Geld. Dadurch können sich Versicherte oft eine bessere Absicherung zu einem vernünftigen Preis leisten.
Den meisten Deutschen ist der Begriff der Selbstbeteiligung aus der Kfz-Versicherung bekannt. Speziell in der Voll- und Teilkaskoversicherung wird diese oft genutzt um den Beitrag zu senken. Dabei hat der Versicherte die Möglichkeit über verschieden hohe Selbstbeteiligungskombinationen die Versicherungsprämie erheblich zu reduzieren.
Mit Selbstbeteiligung 30 Prozent in der Kaskoversicherung sparen
Treten nun kleinere Schadenfälle auf, die unterhalb der Selbstbeteiligung liegen, muss der Versicherte die Rechnungen aus eigener Tasche zahlen. Doch auch das kann sich durchaus lohnen. Denn bei kleineren Schäden kann die Beitragsersparnis deutlich höher sein, als der bezahlte Schaden. Mittels Selbstbeteiligung sind Beitragsersparnisse von 30 Prozent keine Seltenheit. Das entspricht oft einigen hundert Euro. Eine Befragung des Vergleichsportals toptarif.de ergab, dass 99 Prozent der Vollkasko- und 87 Prozent der Teilkasko-Verträge eine Selbstbeteiligung besitzen.
Doch nicht nur in der Kfz-Versicherung spielt der Selbstbehalt eine Rolle. Auch in der privaten Krankenversicherung können mittels Selbstbehalt große Summen gespart werden. Dies ist zum Beispiel beim Selbstbehalt für Medikamente oder bei ambulanten Behandlungen möglich. Die Versicherten Zahlen dann bis zur Höhe des Selbstbehalts die Medikamente, bzw. die ambulanten Behandlungen aus eigener Tasche, bis die Versicherung in Anspruch genommen wird.
Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung bei Schadenfreiheit
Viele privat Versicherte sammeln die Belege für die vereinbarte Selbstbehaltsparte prinzipiell bis Jahresende, um diese anschließend zusammenzurechnen und abzuwägen, ob es sich eher lohnt die Belege bei der Krankenversicherung abzurechnen. Denn hier kommt eine weitere Option für Sparfüchse ins Spiel. Mit der Beitragsrückerstattung gewähren private Krankenversicherungen ihren Versicherten ohne Schaden eine Prämie. Diese liegt je nach Versicherung bei einem oder teilweise mehreren Monatsbeiträgen und kann bei mehreren Jahren in Schadenfreiheit in Folge sogar noch steigen.
Diese Optionen können sich vor allem für junge und gesunde Versicherte lohnen. Denn so lassen sich die monatlichen Beiträge teilweise deutlich absenken. Weniger zu empfehlen sind die Optionen Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung für chronisch Kranke oder Familien. Auch Angestellte sollten sich genau überlegen, ob sie die Selbstbeteiligung nutzen wollen. Denn vom reduzierten Beitrag profitiert auch der Arbeitgeber. Da beide Seiten hier 50 Prozent des Beitrages übernehmen, ist es eher vernünftig auf einen entsprechenden Versicherungsschutz zu setzen und weniger auf das Geld zu schauen.
40 Prozent Ersparnis in der Privathaftpflichtversicherung
Selbstbeteiligungen spielen auch in der Privathaftpflichtversicherung eine Rolle. So können Familien bereits bei einer Selbstbeteiligung von 125 Euro über 40 Prozent am Beitrag einsparen. Dennoch bleiben die teuren Schäden abgesichert.
Auch für Policen in der Rechtsschutzversicherung gibt es die Option der Selbstbeteiligung. Auch hier sind Beitragsersparnisse von 30 Prozent möglich. Zudem bieten einige Versicherungen eine fallende Selbstbeteiligung an. Hier sinkt der Selbstbehalt je schadensfreiem Jahr. Diese steigt wieder auf die volle Selbstbeteiligungssumme sobald die Rechtschutzversicherung in Anspruch genommen wird.
Wer ein geringes Einkommen bezieht, kann beim Wohnraum staatliche Unterstützung beziehen. Zum Ende des Jahres 2011 nahmen 1,9 Prozent aller Privathaushalte, das sind 770 000 aller Haushalte, Wohngeld in Anspruch.
Im Osten Deutschlands wird Wohngeld sehr viel öfter (3,1 Prozent) bezogen als in westdeutschen Haushalten (1,7 Prozent). Mit 4,0 Prozent Wohngeldempfängern in Mecklenburg-Vorpommern und im Vergleich dazu 1,2 Prozent in Bayern wird diese Differenz nochmals deutlich, gab kürzlich das Statistische Bundesamt (Destatis) bekannt.
Der Zuschuss wird sowohl Mietern als auch Eigentümern von Wohnraum gezahlt und muss bei einer örtlichen Wohngeldbehörde oder der kommunalen Verwaltung beantragt werden. Es wird zumeist 12 Monate lang gezahlt, danach ist ein erneuter Antrag notwendig. Der durchschnittliche Anspruch an Wohngeld lag im Jahr 2011 bei
114 Euro.
Das meiste Wohngeld mit 91 Prozent zahlt der Gesetzgeber Privathaushalten, die zur Miete wohnen. Sogenannte Lastenzuschüsse für Eigentümer wurden an 9 Prozent der Empfänger gezahlt. Haushalten mit Mietzuschuss wurden im Durchschnitt 112 Euro im Monat ausgezahlt, Haushalte mit Lastenzuschuss erhielten 142 Euro.
Um konkreten Anspruch zu prüfen Wohngeldantrag stellen
Grundsätzlich hat jeder Bürger einen Anspruch auf das Wohngeld. Schwierigkeiten bereitet häufig, zu wissen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld erfüllt werden. Die konkreten Bedingungen sind im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Wer sich nicht sicher ist, ob Wohngeld bezogen werden kann, sollte einen entsprechenden Antrag stellen. Zusätzlich wird in den kommunalen Verwaltungen zumeist eine entsprechende Beratung angeboten.
Wesentlich ist, dass die Wohnung muss von den Bezugsberechtigten auch bewohnt wird. So wird etwa Eigentümern ein solcher Zuschuss nur für das Haus gezahlt, in welchem sie tatsächlich leben und entsprechend selbst für die Kosten aufkommen. Ob und wieviel Geld vom Staat für den Wohnraum gezahlt wird, ist weiterhin abhängig von der Miethöhe und demgegenüber der Menge des eigenen Einkommens. Auch, wieviele Personen im Haushalt leben, ist ausschlaggebend für die Bewilligung der Zahlung.
Wer jedoch Arbeitslosengeld II, eine Form der Grundsicherung oder ähnliche Sozialgelder nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf diese finanzielle Hilfe des Staates.
Sie kommen, wohnen und zahlen nicht: Mietnomaden haben schon so manchen Wohnungseigentümer um ihr Geld gebracht. Im schlimmsten Fall hinterlassen sie Unordnung und Chaos, so dass die Wohnung grundsaniert werden muss. Mit einer Mietnomadenversicherung kann man sich gegen derartige Schäden absichern.
Mietnomaden sind für so manchen Hausbesitzer ein echtes Ärgernis. Sie beziehen eine Wohnung und hausen dann für Monate in dieser, ohne einen Pfennig Miete zu überweisen. Oftmals hinterlassen sie den Wohnraum in einem Zustand, der die sofortige Weitervermietung unmöglich macht. Der Müll stapelt sich bis unter die Decke, das Mobiliar ist demoliert, und erst nach einer Grundsanierung kann der Vermieter einem neuen Wohnungsnutzer die Schlüssel übergeben.
Wie häufig das Mietnomadentum in Deutschland auftritt, ist
heftigst umstritten. Der Hausbesitzerverband Haus und Grund schätzt die Zahl der Fälle auf über 15.000 pro Jahr, während der Deutsche Mieterbund (DMB) nur 1.000 Mietnomaden im gleichen Zeitraum zählt. Fakt ist jedoch, dass eine einziger Mietnomade enormen Schaden anrichten kann. Im Schnitt müssen Vermieter eine Schadenssumme von mindestens 10.000 Euro einplanen!
Eine Studie der Universität Bielefeld aus dem Jahr 2010 hat dabei gezeigt, dass die betroffenen Personen keineswegs vorsätzlich handeln. Oftmals sind Krankheiten, persönliche Lebenskrisen wie eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit die Ursachen dafür, dass Mieter ihr Geld nicht zahlen und die Wohnung verkommen lassen. Für den Vermieter ist ein solcher Fall dennoch ärgerlich. Aber die Versicherungswirtschaft hat sich auf das Risiko längst eingestellt.
Mietnomadenversicherungen und Wohngebäudeversicherungen bieten Schutz
Einige Versicherungsunternehmen bieten sogenannte Mietausfall- oder Mietnomadenversicherungen an, mit der sich Wohnungseigentümer gegen Verluste durch Mietnomaden absichern können. Der Versicherer erstattet dabei nicht nur den Betrag, der dem Vermieter durch den Ausfall der Miete verloren geht.
Zu den versicherbaren Leistungen gehören je nach Tarif auch die Übernahme von Reinigungs- und Renovierungskosten, die Erstattung von Aufräumungs- und Abbrucharbeiten sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auch wenn der unliebsame Mieter Mobiliar beschädigt hat, zahlen manche Anbieter hierfür eine bestimmte Schadensersatzsumme. Allerdings muss der Wohnungsbesitzer in der Regel eine hohe Selbstbeteiligung beisteuern, weil die Anbieter den Missbrauch solcher Versicherungen fürchten. Der Eigenanteil kann bis zu 20 Prozent der Schadenssumme betragen.
Doch nicht immer ist es notwendig, eine separate Versicherung abzuschließen, um gegen Mietausfall vorzusorgen. Denn Schutz vor zahlungsunwilligen Mietern bieten auch Wohngebäudeversicherungen. In der Regel ist für diese Leistung ein Aufpreis zu zahlen. Ersetzt wird dann der Mietausfall, wenn trotz einer Klage und der Vollstreckung des Urteils die Miete nicht eingetrieben werden kann. Aber Vorsicht: Wenn der Mieter nicht ausfindig gemacht werden kann, ist die Versicherung von jeder Leistungspflicht frei.
Wer Wohnungen vermietet, sollte zudem im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein. Denn oftmals mündet ein Fall von Mietnomadentum in einem langen Rechtsstreit, der nicht nur Nerven kostet, sondern auch den Geldbeutel beanspruchen kann. Hier ist gut beraten, wer sein Wohneigentum schützt. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den Versicherungsbedarf zu klären!
Mofa-Fahrer, aufgepasst! Wie jedes Jahr müssen Moped- und Kleinkraftradbesitzer ihr Versicherungskennzeichen austauschen, damit sie den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz nachweisen können. Ab dem 01. März ist das neue Kennzeichen grün statt blau.
Das Mofa boomt wieder. Gerade in den Innenstädten, wo Parkplätze rar und die Wege kurz sind, sieht man immer öfter Menschen mit den stylischen Zweirädern fahren. Zudem bahnt sich ein neuer Trend an: In Deutschland werden immer mehr E-Bikes verkauft. Allein für das Jahr 2011 meldete der Industrie-Zweirad-Verband über 310.000 verkaufte Elektrofahrräder bundesweit!
Wer ein Leichtkraftrad besitzt, der muss sein Gefährt nicht beim Straßenverkehrsamt melden. Dies gilt für alle Fahrzeuge wie Mofas, Mopeds und
Mokicks bis 50 Kubikzentimeter Hubraum, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet. Aber da man auch mit einem Zweirad ordentlich Schaden anrichten kann, ist für diese Fahrzeuge gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Der Besitz einer Haftpflichtversicherung wird durch ein Kennzeichen am Fahrzeug deutlich, das jedes Jahr erneuert werden muss. Der Stichtag für den Kennzeichenwechsel ist auch dieses Jahr wieder der 01. März. Damit keiner schummeln kann und sich ohne Versicherungsschutz auf die Straße begibt, wird die Aktualität des Kennzeichens mit einer wechselnden Farbe gekennzeichnet. Die Schrift ist im Rhythmus von drei Jahren abwechselnd grün, blau oder schwarz auf weißem Hintergrund.
Zum Beginn des Monats März müssen dann alle Mopeds mit einem grünen Nummernschild bestückt sein. Die bisherigen blauen Kennzeichen verlieren ihre Gültigkeit. Wer sich dann mit den alten Nummernschildern auf die Straße wagt, riskiert ein hohes Bußgeld.
Die Kombination aus drei Buchstaben in der zweiten Zeile des Schildes gibt darüber Auskunft, welcher Versicherer im Schadensfall haftet. E-Bikes sind übrigens nur dann versicherungspflichtig, wenn das Fahrzeug die maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschreitet. Dennoch sollten auch Fahrer mit einem langsameren Rad über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachdenken. Ein Unfall mit solch einem Bike kann den finanziellen Ruin bedeuten, wenn man etwa einen Fußgänger übersieht, dieser stürzt und einen dauerhaften Gesundheitsschaden davonträgt. Schnell machen die finanziellen Forderungen inklusive Reha-Leistungen einen sechsstelligen Betrag aus. Da lautet das Motto: Vorsorgen ist besser als zahlen!
Helau und Alaaf! Bald ist es wieder soweit: Luftschlangen fliegen, Funkenmariechen tanzen und so mancher Jeck wird sich unter das närrische Volk mischen. Aber auch in der fünften Jahreszeit sollte der Versicherungsschutz nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.
Das hebt die Stimmung, da kommt Freude auf – bald ist sie wieder da, die närrische Jahreszeit! Und damit steigt leider auch das Unfallrisiko, denn wo gefeiert wird, sind Verletzungen keine Seltenheit. Luftschlangen und Tischfeuerwerke bedeuten ein hohes Brandrisiko, der Alkohol lässt bei so manchem Jecken alle Hemmungen fallen – da mag es kaum verwundern, dass Polizei und Krankenwagen zur Fastnacht im Dauereinsatz sind.
Unfallschutz ist Narrenpflicht!
Wegen der Fastnachtsgefahren sollte der Versicherungsschutz auch im freudigsten Trubel nicht vernachlässigt werden. Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Socken haut, und sich dabei am Kopf verletzt, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko eines solchen Missgeschickes auffangen.
Der Unfallschutz ist auch für Besucher eines Karnevalsumzugs empfehlenswert. Denn die süßen Bonbons und Kamellen, die in Mainz, Köln und anderen Faschingshochburgen von den Umzugswagen geworfen werden, bergen durchaus eine Verletzungsgefahr. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10).
Allerdings können Faschingsgesellschaften eine sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abschließen. Sie zahlt immer dann, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt und wehrt ebenfalls unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Bei betrieblichen Faschingsfeiern springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn eine Person beim Feiern verletzt wird.
Privathaftpflicht – Wenn anderen Jecken Schaden entsteht
Auch eine Polonaise kann für eine ausgelassene Stimmung sorgen. Wenn dann aber der Erwin nicht nur Heidi von hinten auf die Schulter fasst, sondern auch auf den Fuß steigt, so dass Heidi mit einem Fußbruch in die Klinik eingeliefert wird – dann ist Erwin gut beraten eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Denn die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die man dritten Personen zufügt.
Aber Vorsicht: Auch mit dem besten Versicherungsschutz sollte man den Alkoholkonsum nicht übertreiben. Denn manche Versicherungsverträge beinhalten eine Trunkenheitsklausel, so dass die Unfallversicherung nicht zahlen muss, wenn sich das Missgeschick im Vollrausch ereignete. Eine Unfallversicherung ist je nach Vertragsbedingungen von der Leistungspflicht befreit, wenn der Unfall auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Auch wenn dies oft anhand des Einzelfalls entschieden wird, so entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Betrunkener mit 2,67 Promille seinen Versicherungsschutz verlieren kann (Az. 5 W 111/05).
Wer in Deutschland eine Arztpraxis eröffnen will, der sollte eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen. Schließlich kann auch dem besten Mediziner einmal ein Behandlungsfehler unterlaufen, so dass ein Patient im schlimmsten Fall sogar dauerhaft geschädigt wird. Die Versicherungsanbieter haben sich auf die besonderen Ansprüche von Ärzten und Doktoren eingestellt.
Bei den Haftpflichttarifen für Ärzte gibt es mittlerweile eine ganze Fülle an Angeboten und Tarifen. So können Mediziner in Gemeinschaftspraxen etwa von besonderen Rabatten profitieren. Zudem sind die Tarife nach den jeweiligen Fachdisziplinen ausdifferenziert – es finden sich etwa spezielle Angebote für Chirurgen oder Psychotherapeuten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme Schäden in ausreichender
Höhe abdeckt.
Auch wer bereits mehrere Jahre erfolgreich praktiziert, sollte seinen Haftpflichtschutz hin und wieder überprüfen. So können sich die Anforderungen an eine Versicherung im Laufe der Karriere ändern. Es ist etwa ein Unterschied, ob man als Belegarzt tätig ist, zum Oberarzt einer Klinik befördert wurde oder eine eigene Praxis eröffnet hat. Bei all diesen Schritten auf der Karriereleiter sollte die Risikostruktur neu bewertet und der Schutz angepasst werden.
Im Schadensfall einen kühlen Kopf bewahren
Doch was ist zu beachten, wenn doch mal ein Patient auf Schadensersatz klagt? In diesem Fall müssen bestimmten Obliegenheiten eingehalten werden, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ganz wichtig: Der angemeldete Schadensersatzanspruch muss unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb einer Woche, dem Versicherer gemeldet werden. Auch ist ein Schadensbericht beizulegen, der den möglichen Behandlungsfehler ausreichend und umfassend schildert.
Allerdings sollten Ärzte davon Abstand nehmen, Originaldokumente an den Geschädigten auszuhändigen. Denn ganz gleich ob Röntgenbild, Krankheitsakte oder EKG-Befund: Bei einem drohenden Gerichtsverfahren haben Ärzte schlechte Chancen, wenn nicht alle Unterlagen lückenlos vorhanden sind. Fehlende Nachweise werden fast immer zum Nachteil des Arztes ausgelegt.
Schwierig ist es zudem, die eigene Schuld gegenüber dem Patienten oder seinen Angehörigen voreilig einzugestehen. Zwar besteht seit 2008 grundsätzlich das Recht, den Haftpflichtanspruch des Patienten auch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen. Dies führt aber fast immer zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nun der Versicherung nachweisen, dass die Ansprüche des Geschädigten berechtigt sind. Im schlimmsten Fall verweigert der Haftpflichtanbieter dann eine Regulierung des Schadens.
Das Gespräch mit den Patienten suchen
Natürlich bedeuten die Einschränkungen nicht, dass der Arzt ein Gespräch mit dem geschädigten Patienten verweigern soll. Mediziner haben die Option, den Behandlungsverlauf zu erklären, auch eigene Fehler einzuräumen, selbst wenn dies einen Haftpflichtanspruch zur Folge hätte. Jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Schadensersatzanspruch von der Entscheidung des Haftpflichtversicherers abhängt.
Die „Ärztezeitung“ empfiehlt zudem, zeitig den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen. Bei der Meldung eines Schadens kann der Arzt eine „Bitte um Weisung, was ich zu tun habe“ beilegen. Nun ist der Haftpflichtanbieter gefordert, alle Punkte aufzuführen, die der Arzt bei seinem weiteren Vorgehen zu erfüllen hat. Wenn der Versicherer dabei einen Punkt vergisst, kann er diesen später nicht mehr dem Arzt anlasten – so ist man immer auf der sicheren Seite.
Das Statistische Bundesamt hat am Freitag aktuelle Pflegezahlen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Sie bestätigen den Trend, dass immer mehr Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine private Pflegezusatzversicherung kann helfen, das finanzielle Risiko aufzufangen.
Das Thema „Pflege“ bestimmt seit Monaten die Schlagzeilen. Auch nach der Veröffentlichung der aktuellen Pflegestatistik durch das Statistische Bundesamt (Destatis) wird sich daran nichts ändern, sind doch die Daten wenig erfreulich. Demnach stieg die Zahl der Pflegebedürftigen zwischen 2009 und 2011 um sieben Prozentpunkte an. Im Dezember 2011 bezogen 2,5 Millionen Menschen Leistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Weiterlesen
Der Winter hat Deutschland wieder fest im Griff. Seit dem Wochenende lassen Minustemperaturen die Menschen frösteln, auch für die kommenden Tage hat der Wetterdienst Temperaturen unter dem Gefrierpunkt angekündigt. Schnell ist aus so manchem Gehweg eine gefährliche Rutschbahn geworden. Doch wer ist dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen?
Dass der Schnee vom Gehweg geräumt werden muss, wissen die meisten Mieter und Vermieter eines Hauses. Schließlich wollen sie selbst das Gebäude sicher betreten und verlassen können. Der Mieter ist allerdings fein raus, wenn er nicht ausdrücklich durch den Mietvertrag oder die Hausordnung zu Räumarbeiten verpflichtet wird. Dann muss der Hausbesitzer für die Sicherheit auf dem Fußsteig sorgen. Vernachlässigt er seine winterlichen Pflichten, droht im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe.
Wenn der Mieter in der Pflicht ist
Sieht der Mietvertrag aber eine Räum- und Streupflicht vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt (Urteil des Landgerichtes Ulm, Az. 6 C 968/86).
Doch zu welcher Zeit muss ein Bürgersteig geräumt sein? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Die Räumarbeiten finden an Werktagen häufig von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 19:00 bis 20:00 Uhr statt. Allerdings gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Natürlich muss sich keiner hinstellen und den ganzen Tag Schnee schippen, wenn die weiße Pracht in Massen vom Himmel kommt. Bei starkem Schneefall setzt die Pflicht erst nach dem Abklingen der Niederschläge wieder ein.
Was Langschläfern allerdings nicht gefallen dürfte: Geräumt werden muss auch am Wochenende, 7 Tage pro Woche. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, dann ist trotzdem ein Streifen von circa 1,5 Meter Länge eis- und schneefrei zu halten, damit Fußgänger ohne Gefahr vorbeigehen können. Als Streugut darf nur Sand oder Split verwendet werden – Salz ist verboten!
Der richtige Versicherungsschutz hilft, Ansprüche abzuwehren
Ereignet sich trotz aller Sorgfalt ein Unfall, bei dem eine fremde Person zu Schaden kommt, so hilft eine Haftpflichtversicherung bzw. für Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, den finanziellen Schaden in Grenzen zu halten. Rutscht eine Person etwa aus, fällt unglücklich und erleidet eine dauerhafte Beeinträchtigung, so kommen auf den Verantwortlichen schnell Schadensersatzforderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe zu. Die Versicherungen wehren dabei auch unbegründete Ansprüche ab.
Woran viele nicht denken: Auch bei Krankheit und Abwesenheit vom Wohnort ist ein Hauseigentümer nicht von der Räumpflicht entbunden, die übrigens für bebaute wie unbebaute Grundstücke gilt. Wer sich absichert, hat immer einen rutschfesten Boden unter den Füßen!