Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit sind Werte, auf die immer mehr Menschen setzen. Bereits auf dem Stromanbietermarkt gibt es einige, die ihre Energie zum Teil oder ganz aus regenerativen Ressourcen erhalten. Doch auch im Versicherungsbereich existieren „grüne“ Optionen.

Lebensmittel aus dem Biomarkt um die Ecke und Strom aus erneuerbaren Energien – im Alltag wird vermehrt auf ökologisches Handeln gelegt. In Sachen Versicherung sind aber nur die wenigsten über Möglichkeiten der Nachhaltigkeit informiert.

So kann bei der zusätzlichen privaten Altersvorsorge das Kapital aus den eingezahlten Beiträgen in Aktienfonds mit Anteilen an beispielsweise Kohle- oder Atomkraftwerken investiert werden, ohne dass der Versicherungskunde davon weiß. „So ist die überzeugte Bioladenkundin über ihren kleinen Riester-Rentenvertrag schnell mittendrin in schmutzigen Geschäften“, schreibt Greenpeace in seinem Magazin (Ausgabe 3/10).

Problematisch ist dabei, dass für den Verbraucher nicht selten schwer nachvollziehbar ist, wohin sein Geld fließt. So hilft oft nur ein genauer Blick in die Versicherungsunterlagen. Doch einige Versicherer bieten bereits als „ökologisch“ oder „nachhaltig“ gekennzeichnet Verträge an.
„ÖKO-TEST“ hat sich die staatlich geförderte Riesterrente vorgenommen und mehrere Riesterverträge unter die Lupe genommen. Dabei wird gewarnt, dass bei vielen Angeboten nur die Fassade grün sein.

Nicht nur für die Altersvorsorge, sondern auch für das eigene Auto lassen sich Anbieter mit Öko-Tarifen finden. Selbst im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es die „ökologische Option“. Die Anzahl der grünen Tarife in verschiedenen Versicherungsbereichen wächst. Doch ob es sich dabei tatsächlich um eine wirklich ökologische und nachhaltige Police handelt, ist oft undurchsichtig.

Hartz IV-Empfänger, die privat krankenversichert, können nun aufatmen: Das Bundessozialgericht Kassel verpflichtete die Jobcenter zur Übernahme der vollen Basistarifbeiträge. Bisher blieben Hilfsbedürftige auf einem Teil der Beitragszahlungen sitzen, doch das könnte sich nun ändern.

Als die damalige Bundesregierung vor wenigen Jahren ihre Gesundheitsreform in die Wege leitete, war es eigentlich das Ziel, den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu erhöhen. Mit Einführung des sogenannten „Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) schuf sie jedoch zugleich eine Gesetzeslücke, die hilfsbedürftige Privatpatienten teuer zu spüren bekamen: Wer als Privatversicherter in die Arbeitslosigkeit abrutschte und auf Hartz IV angewiesen war, bekam in der Regel nicht den vollen Basistarif zur Krankenversicherung ersetzt. Die Jobcenter zahlten nur jenen Beitrag von rund 130 Euro, den sie auch für gesetzlich Krankenversicherte entrichteten. Den Differenzbetrag jedoch kam hinzu, dass Privatversicherte ab dem 01.01.2009 nicht mehr wie bisher in die gesetzliche Krankenkasse wechseln konnten, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen waren.

Gerichtsurteil stärkt Rechte sozial hilfsbedürftiger Privatpatienten

Doch ein aktuelles Urteil des Sozialgerichtes Kassel könnte die Situation der privat Krankenversicherten deutlich verbessern. Geklagt Kunde eines privaten Krankenversicherers zusätzlich 80 Euro monatlich von seiner Grundsicherung begleichen sollte. Die Arbeitsagentur hatte sich geweigert, den vollen monatlichen Beitrag der Kasse in Höhe von 207,39 Euro zu zahlen.

Wie der oberste Sozialrichter nun in dritter Instanz feststellte, kann der klagende Anwalt jedoch die volle Übernahme seiner Beiträge für das verhandelte Jahr 2009 verlangen, da ihm das gesetzliche Existenzminimum zusteht und es nicht vertretbar sei, aus diesem Betrag zusätzliche Leistungen für die Krankenversicherung aufbringen zu müssen (Az. B 4 AS 108/10 R, Urteil vom 18.01.2011).

Der Richter wies darauf hin, dass hinsichtlich des nicht geregelten Beitragsanteils zur privaten Krankenversicherung eine „gesetzesimmanente Regelungslücke“ bestehe. Anders formuliert: Der Gesetzgeber hat eine mögliche Benachteiligung von privat versicherten Hilfsbedürftigen bei der Einführung der Gesundheitsreform einfach nicht bedacht. Jedoch gilt auch für Privatversicherte, dass das Existenzminimum in Höhe des Hartz IV-Regelsatzes verfassungsrechtlich garantiert sein müsse. Folglich dürfen Jobcenter nicht von Arbeitslosengeld II-Empfängern verlangen, dass sie die Krankenversicherungsbeiträge aus der Grundsicherung zu begleichen haben.

Rechtsanwälte raten daher den Beziehern von Hartz IV, die Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in voller Höhe beim SGB II-Leistungsträger zu beantragen.

Wer auch nach einem Streit um Rechtsfragen miteinander auskommen muss, dem hilft die Mediation, eine Schlichtung ohne Richter, oftmals mehr als der Weg über das Gericht. Seit dem 12. Januar 2011 gibt es erstmals eine gesetzliche Regelung zur Mediation, die damit gefördert werden soll.

Gerichtsverfahren kosten mitunter sehr viel: Geld, Zeit und Nerven. Mit der Schlichtung durch einen Mediator können diese Stressfaktoren minimiert und die Gerichte entlastet werden. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger umschreibt das Ergebnis so: „Justitia wird immer noch eine Waage in der Hand halten, aber immer öfter ohne Schwert auftreten.“ Gerade in Familienangelegenheiten biete das Mediationsverfahren große Chancen.

Lösungen ohne Verlierer

In der Mediation sind die Streitparteien selbst gefragt, zusammen mithilfe des Mediators eine einvernehmliche Lösung zu finden. Daher steht am Ende weder die eine noch die andere Seite als Verlierer da. Der Vorteil: Betroffene wissen selbst am besten, wie ihr Konflikt zu lösen ist. Grundvoraussetzung ist aber, dass beide Parteien mit der Mediation einverstanden sind.

Mediation ist künftig an Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich. Ausgenommen ist das Strafrecht.

Arten der Mediation

Das vertrauliche Verfahren der Mediation kann durchgeführt werden (nach §1 MediationsG)

  • unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation)
  • während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder
  • während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation)

Der Mediator

Der Mediator soll eine unabhängige, neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis sein, die die Streitparteien durch die Mediation geleitet. Nach dem Gesetz sind Mediatoren zur Verschwiegenheit verpflichtet, wodurch die Vertraulichkeit der Mediation gewahrt bleibt.
Diese Mittels- und Kommunikationsperson wird von den Parteien ausgewählt und ist auch diesen gleichermaßen verpflichtet. Die Gespräche führt sie gemeinsam mit den Parteien oder auf Wunsch auch getrennt.

Vollstreckbarkeit

Sind die Parteien in der Mediation zu einer Einigung gekommen, kann diese auf schriftlichen Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Dabei ist das Amtsgericht zuständig, das in der Mediationsvereinbarung bezeichnet ist.

Mediation und die Versicherungen

Mit der Mediation lässt sich nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen. Rechtsschutzversicherer begrüßen die Streitbeilegung durch Mediation. Immer mehr entwickeln daher spezielle Tarife, in denen die Möglichkeit der Mediation eingeschlossen ist.

Wird ein Angestellter durch eine Anhebung der Jahresentgeltgrenze wieder gesetzlich versicherungspflichtig oder tritt ein Selbstständiger vorübergehend als Angestellter in den Dienst eines Arbeitgebers, müsste er seine private Krankenversicherung zu den aktuellen Konditionen aufgeben, gäbe es nicht die Möglichkeit der Anwartschaft.

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Der Markt der Lebensversicherung ist hart umkämpft. Mehrere Dutzend Anbieter buhlen um die Gunst der Verbraucher. Rendite, Überschussbeteiligung und laufende Verzinsung sind dabei die Zauberwörter. Doch 2011 werden diese bei einigen Versicherern geringer ausfallen als dieses Jahr.

Es ist Dezember und somit für die Anbieter im Bereich Lebensversicherung (LV) Zeit, die Zinssätze auf ihre Policen für das kommende Jahr mitzuteilen. Die bisher veröffentlichten Daten geben wenig Grund zum Jubeln.

Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Bürger vorgeschrieben: Soweit nicht anders vereinbart müssen die Versicherer einen angemessenen Teil ihrer erwirtschafteten Überschüsse, vor allem aus den Kapitalanlagen, an die Versicherungskunden weitergeben. Dies nennt man Überschussbeteiligung.

Derzeit müssen mindestens 2,25 Prozent garantiert werden. Darüber hinaus bieten die Versicherungsgesellschaften eine zusätzliche, laufende Verzinsung – und diese variierte von Jahr zu Jahr, von Versicherung zu Versicherung.

Bislang hat nur ein Anbieter eine Erhöhung der laufenden Verzinsung für seine LV-Produkte angekündigt, die übrigen halten ihre Zinssätze stabil bzw. senken sie. Dabei fällt die laufende Verzinsung bei denen, sie verringern um 0,2 Prozentpunkte.

Durchschnittlich wird die laufende Verzinsung von LV-Policen im Jahr 2011 bei etwa 4,17 Prozent liegen, während sie 2010 noch 4,25 Prozent betrug. Die tatsächlichen Daten der einzelnen Anbieter weichen allerdings vereinzelt um bis zu 0,6 Prozentpunkte vom Durchschnitt ab.

Die Versicherungen begründen die Veränderungen in der Verzinsung privater Rentenversicherungen, Riesterrente und Risikolebensversicherungen mit den Entwicklungen auf dem Weltfinanzmarkt. Dazu zählen unter anderem das niedrige Zinsniveau und die Inflation.

Auf den Weg zum verdienten Ruhestand setzen mehr als 12 Mio. Bundesbürger auf die staatlich geförderte Riesterrente. Doch als Riestersparer darf man keinesfalls vergessen, die Zulagen von Vater Staat rechtzeitig zu beantragen. Für 2008 läuft die Frist Ende des Jahres ab.

Die Zulagen eines Jahres müssen immer bis spätestens zum Ende des übernächsten Kalenderjahres bei der Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt werden. Der „Antrag auf Altersvorsorgezulage“ für das Jahr 2008 sollte also noch im Dezember 2010 eingereicht werden, sonst wird sicheres Geld verschenkt.

Dabei handelt es sich um die Grundzulage in Höhe von 154 Euro und die Kinderzulage von 185 Euro. Für Kinder, die 2008 und später geboren wurden, gibt es sogar 300 Euro vom Staat für die Altersvorsorge.
Junge Riestersparer können sogar zusätzlich profitieren. Wer zu Beginn des Beitragsjahrs höchstens 25 Jahre alt ist, erhält einmalig 200 Euro extra.

Riesterkunden erhalten das Antragsformular von ihrer Versicherung und können es auch an sie wieder zurückgeben. Beim Ausfüllen und bei Fragen zum Antrag ist der Versicherungsmakler gern behilflich.

Wer nicht jedes Jahr einen erneuten „Antrag auf Altersvorsorgezulage“ stellen will, kann sich für einen Dauerzulagenantrag entscheiden. Damit erteilt man seinem Anbieter die Vollmacht, die Zulagen jährlich automatisch zu beantragen, bis diese Vollmacht vom Versicherungskunden wieder entzogen wird.

Weihnachtsfeiern sind eine gute Gelegenheit zu Mitarbeiterzufriedenheit und -zusammenhang. Doch ist man auch dann nicht vor Unfällen oder Verletzungen gefeit. Während der Betriebsfeier sind die Mitarbeiter in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgesichert. Aber wie sieht es mit dem Heimweg aus?

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Folgt man aktuellen Schätzungen des Statistischen Bundesamtes, wird die Zahl an pflegebedürftigen Personen in den nächsten Jahrzehnten deutschlandweit stark ansteigen. Die Bundesregierung plant, die bisherige gesetzliche Pflegeversicherung um eine obligatorische kapitalgedeckte Zusatzversicherung zu ergänzen.

Waren im Jahr 2007 noch 2,2 Millionen Menschen von der Pflegebedürftigkeit betroffen, so sollen es im Jahr 2030 bereits 3,4 Millionen Menschen sein. Im Jahr 2050 wird sogar mit 4,5 Millionen Menschen in Pflege gerechnet, was eine Verdoppelung der Zahl der Pflegebedürftigen bedeuten würde.

Als Ursache wird die sich verändernde Altersstruktur der Bundesrepublik genannt: die Menschen werden immer älter, während die Bevölkerungszahl insgesamt sinkt, weil die Geburtenzahlen stagnieren.

So wird auch zukünftig die Zahl jener Personen stark ansteigen, die 80 Jahre und älter sind: von 4,1 Millionen im Jahr 2009 auf voraussichtlich 6,4 Millionen im Jahr 2030. Gerade diese Bevölkerungsgruppe macht jedoch einen Großteil der Pflegebedürftigen aus. Mehr als die Hälfte aller Menschen in Pflege hat bereits das 80. Lebensjahr erreicht.

Die Schätzungen des Statistischen Bundesamtes haben der aktuellen Debatte um die Reform der Pflegeversicherung neue Nahrung gegeben. Um die steigenden Kosten im Gesundheitssystem abzufedern, soll die umlagefinanzierte gesetzliche Pflegeversicherung um eine kapitalgedeckte Zusatzversicherung ergänzt werden, so dass jeder Bürger eine eigene Rücklage für das Alter anspart.

Sollte die Bundesregierung sich mit diesen Plänen durchsetzen, so wird auch der Beratungsbedarf steigen, um seriöse von unseriösen Angeboten zu trennen. Versicherungsmakler werden den Verbrauchern hierfür beratend zur Seite stehen.

Der Abschluss von vielen Versicherungen ist sehr erklärungsbedürftig. Wer zu seinem Versicherungsmakler geht, um sich zu informieren und bedarfsgerecht zu versichern, will ihm vertrauen können. Um dieses Vertrauen in die Versicherungsbranche zu stärken, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) am 18. November einen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten präsentiert.

„Wir wollen das Vertrauen der Menschen in die Versicherungsvermittlung stärken“, sagte GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen kürzlich. Im Interesse der Versicherungsunternehmen und ihrer Vermittler sei es, eine hohe Qualität der Beratung und Versicherungsvermittlung zu erhalten. Denn was nützt ein gutes Produkt, wenn der Kunde es nicht versteht oder sich nicht genügend informiert und aufgeklärt fühlt.
Neben den jüngsten Gesetzesänderungen, z. B. im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), soll nun ein Verhaltenskodex diese Beratungsqualität stärken. Der GDV sah sich in der Pflicht, das Thema Verbraucherschutz für die Versicherungsbranche aktiv weiter voranzutreiben.
Der nun verfasste Kodex besteht aus zehn Leitsätzen, die den Versicherungsunternehmen in der Zusammenarbeit mit den Versicherungsvermittlern als Richtlinie dienen sollen, um den Kundeninteressen gerecht zu werden.

Die Leitsätze beschäftigen sich mit folgenden Punkten:

  • 1. Klare und verständliche Versicherungsprodukte – Angaben über mögliche zukünftige Gesamtleistungen basieren auf standardisierten und fairen Verfahren
  • 2. Beachtung des Kundeninteresses sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung
  • 3. Bedarfsgerechte Beratung des Kunden
  • 4. Beratungsdokumentation bei Abschluss
  • 5. Beratung des Kunden auch nach Vertragsschluss
  • 6. Bei Abwerbung bzw. Umdeckungen von Versicherungsverträgen ist das Kundeninteresse zu beachten
  • 7. Eindeutige und klare Legitimation von Vertretern, Maklern und Beratern gegenüber dem Kunden
  • 8. Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation
  • 9. Beachtung der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers bei Vereinbarungen über Zusatzvergütungen, sodass das Kundeninteresse nicht beeinträchtigt wird
  • 10. Hinweis auf das bestehende Ombudsmannsystem für Versicherungen

Jedem steht es frei, nach diesem Verhaltenskodex zu handeln. Wer sich verpflichtet, soll auf der Website des GDV aufgelistet werden. Da es sich bei dem Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten um eine freiwillige Selbstverpflichtung handelt, ist eine Sanktionierung bei Nichteinhaltung nicht möglich. Es bleibt also, auf das Ehrgefühl zu vertrauen.

Unabhängig von diesem GDV-Verhaltenskodex sollte aber jeder Versicherungsmakler, -vermittler oder -berater und jede Versicherungsgesellschaft immer im Interesse seiner/ihrer Kunden agieren.