Ein Haus, eine Familie mit zwei Kindern und ein Hund. Für viele Deutsche die perfekte Kombination zur Glückseligkeit. Doch spätestens im Sommer, wenn der Urlaub näher kommt und eine Flugreise dass Mitnehmen des Hundes unmöglich macht, wird es brenzlig.
Wer soll den treuen Gefährten während der Ferien versorgen? Wohl dem der gute Freunde oder einen lieben Nachbarn hat, der sich um Bello kümmert. Gutmütig übernehmen sie die Pflege des Hundes und gehen täglich Gassi. Aber was passiert, wenn Bello einen Schaden verursacht? Dann ist guter Rat teuer. Mögliche Gefahrenquellen gibt es genug. Im Park, wenn ein anderer Hund „provoziert“ und das Gebell in eine böse Beißerei ausartet. Auf der Straße, wenn sich der Hund losreißt und einen Unfall verursacht. Oder, wenn Bello Spuren auf Nachbars Sofa hinterlässt.
Schnell ist es passiert und der Hund hat wirklich mal zugeschnappt. Daher stammen auch zwei der beliebtesten Sätze aus dem Mund von Hundebesitzern: „Der will nur spielen.“ Kurz darauf folgt dann die Ernüchterung mit: „Das hat er doch noch nie gemacht“. Dann haftet in diesem Fall nicht der Hundebesitzer, sondern Derjenige, der auf den Vierbeiner aufpasst.
Die Kosten für die Folgen eines Hundebisses oder eines Unfalls können schnell in die Höhe schießen. Da fallen mitunter sogar sechsstellige Summen für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Heilbehandlungskosten an. Deshalb empfiehlt es sich für Hundebesitzer, spätestens vor dem Urlaub über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachzudenken. Denn hier ist der Nachbar, der auf den Hund aufpasst, kostenlos mitversichert. Das gilt auch für den Freund, der mit Bello Gassi geht. Sie haftet im Übrigen sogar, wenn der Nachbar der Geschädigte ist, etwa wenn Bello auf den teuren Perserteppich pinkelt. Helfen kann auch die Privathaftpflichtversicherung des Nachbarn. So ist in vielen Tarifen das Hüten fremder Hunde kostenlos mitversichert.
Jeder kennt dieses Szenario: Es klingelt an der Tür und ein Vertreter steht davor. Aufwartend mit einem unschlagbaren Angebot, will dieser nun Staubsauger, Zeitschriften, Stromtarife oder andere wunderbare Sachen an den Mann oder die Frau bringen. Schnell sind die geübten Verkäufer in der Wohnung und man hat einen Vertrag unterzeichnet.
Doch im Nachhinein ist der Ärger über die spontane Entscheidung oft groß und die Unsicherheit, ob es dagegen rechtliche Möglichkeiten gibt, noch größer. Prinzipiell sind Verträge natürlich einzuhalten. Dies gilt aber nicht für Haustürgeschäfte. Denn für diese Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmer wurde eine gesetzliche Ausnahme geschaffen. So sollen diese Geschäfte innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufbar sein, ohne dass eine konkrete Begründung vonnöten ist.
Bürgerliches Gesetzbuch gestattet Widerruf von Kaufverträgen
Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist im §355 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und basiert auf einer europäischen Verbraucher-Richtlinie. Durch diese soll der Verbraucher vor einem unüberlegten Vertragsabschluss geschützt werden. Nicht ohne Grund, denn bei so genannten Haustürgeschäften befindet sich der Verbraucher in einer Umgebung, in der er sonst nicht mit einem Vertragsabschluss rechnen muss. Daher besteht gerade in diesen Fällen die Gefahr, von einem Verkäufer überrumpelt zu werden und unüberlegt seine Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen.
Im Übrigen gilt das Widerrufsrecht auch für Kaufverträge bei Kaffeefahrten, im Büro oder auf öffentlichen Verkehrsflächen, nicht jedoch in einem Kaufhaus oder auf einer Messe. Oftmals wird aber aus Kulanzgründen auch hier eine Rückgaberecht gewährt.
Verkäufer muss über Widerrufsrecht informieren! Verkäufer muss über Widerrufsrecht informieren!
Wichtig für die Gültigkeit eines Widerrufs ist, dass dieser innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vertragspartner eingereicht wird. Der Unternehmer muss den Käufer dazu ordnungsgemäß belehren. Zu der Belehrung gehört auch, den Käufer über den Fristbeginn des Widerrufs aufzuklären sowie Name und Adresse des Empfängers anzugeben. Wenn der Verkäufer den Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat. Erfolgt keine oder keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Natürlich gibt es auch für das Widerrufsrecht Ausnahmen. Wenn der Wert der gekauften Ware 40 Euro nicht übersteigt, die Leistung sofort erbracht und auch gezahlt wurde, ist ein Widerruf nicht möglich. Des Weiteren gilt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Vertreter nach Hause eingeladen wurde und mit einem Vertragsabschluss zu rechnen gewesen ist. Ebenfalls vom Widerruf ausgeschlossen sind Kaufverträge, die bereits notariell beurkundet sind.
Alle Jahre wieder kommt es Ende des Jahres zum großen Aufruhr in der KFZ-Versicherungsbranche. Wer bietet welche Leistungen? Wer hat seine Tarife umgestellt? Wer hat einen neuen Tarif? Eine aktuelle Umfrage des Statistikportals „Statista“ hat ergeben, dass jeder Fünfte mit einem Wechsel liebäugelt. Für den Versicherungsnehmer entscheidet hierbei oft nur der Preis.
Doch bei einem Wechsel ist Vorsicht geboten. Wichtig sind neben dem genauen Vergleich der Versicherungsbedingungen auch die Serviceleistungen. Muss eine kostenpflichtige Servicerufnummer zur Schadenaufnahme genutzt werden? Wie schnell wird im Schadensfall bearbeitet? Wie schnell wird reguliert? Hier kann sich der wechselwillige Kunde bei Verbraucherportalen informieren oder einen Versicherungsmakler ansprechen, wie seine Erfahrungen mit einem Anbieter sind.
Ist der Versicherer ortsnah zu erreichen?
Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, ob die Versicherung mit ihrem Servicenetzwerk vor Ort vertreten ist. Sonst kann die Schadensregulierung nach einem Unfall zur Tortur werden: statt schnelle Hilfe zu erhalten, macht man Bekanntschaft mit den Warteschleifen der Callcenter. Wer kennt das nicht? „Sie werden gleich mit dem nächsten freien Mitarbeiter verbunden.“ Fünf Minuten später gibt man entnervt auf und versucht es per Mail.
Oftmals kann hier im Schadensfall der direkte Kontakt mit dem Vermittler oder dem Makler von nebenan Gold wert sein. Bei Problemen gibt es hier einen direkten Ansprechpartner, der die Probleme lösen kann. Man sollte sich deshalb ein genaues Bild über die potentielle neue Versicherung machen und erst danach eine Entscheidung fällen.
Wechselhäufigkeit ist einkommensbezogen
Laut einer Studie von Toptarif.de ist die Quote der Versicherungswechsel im bundesweiten Vergleich in Ostdeutschland am höchsten, mit 23% über dem Schnitt aller Befragten. Am Wechselwilligsten sind die Berliner, mit 46% über dem Durchschnittswert. Aber auch Autohalter aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg sind besonders wechselfreudig.
Eher wechselfaul sind dagegen die KfZ-Halter aus Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Sie haben mit Abstand die niedrigsten Wechselquoten in Deutschland. Als Ursache für die verschiedene Wechselhäufigkeit nennt die Studie die regionalbezogenen Einkommensunterschiede – je mehr die Versicherungsnehmer verdienen, desto seltener machen sie sich über einen Wechsel der KFZ-Versicherung Gedanken.
Wer kennt das nicht? Sonnabend klingelt früh das Telefon, noch im Pyjama schlürft man verschlafen zum Gerät, doch am anderen Ende der Leitung ist nicht etwa die Oma, um einen Überraschungsbesuch anzumelden – sondern eine Werbeagentur. Häufig werden überteuerte Reisen angepriesen, Zeitungsabonnements und sogar Versicherungen.
Solche Anrufe sind äußerst ärgerlich, und so hat der Gesetzgeber den Anbietern enge Grenzen gesetzt. Jeder Werbeanruf stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Verbraucher nicht vorher ausdrücklich seine Einwilligung gab: Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ lässt hieran keinen Zweifel (§7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Auch befindet sich der Werbende in der Pflicht, das Einverständnis des Angerufenen nachweisen zu können. Kann eine Firma diesen Nachweis nicht erbringen, muss sie im Falle einer Beschwerde mit einer Strafe rechnen.
Krankenkasse fällt mit unlauterer Telefonwerbung auf
In einem aktuell verhandelten Gerichtsurteil wurden nun erneut die Rechte der Kunden bestätigt. Diesmal war es eine Krankenkasse, die mit fragwürdigen Methoden um neue Kunden warb. Im Jahr 2007 startete die AOK Plus, Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, eine großangelegte Werbeaktion, für die ein Call Center über 93.000 Verbraucher anklingelte. Mehrere Verbraucher beschwerten sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Sachsen, die eine Unterlassungserklärung der AOK forderte. Nach einem langen Rechtsstreit über drei Instanzen sprach schließlich der Bundesgerichtshof ein Urteil, mit dem die Unrechtmäßigkeit der Werbeanrufe bekräftigt wurde.
„Double-Opt-In-Verfahren“ per Email unzulässig
So hatte die beklagte AOK behauptet, die Einwilligung der Verbraucher durch ein sogenanntes „Double-Opt-In-Verfahren“ im Internet erhalten zu haben. Die Krankenkasse argumentierte, dass die Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen hätten, dort auch ihre Telefonnummer freiwillig angeben konnten und durch das Anklicken eines Feldes ihr Einverständnis mit Telefonwerbung erklärten. Daraufhin habe die AOK den Gewinnspielteilnehmern eine zusätzliche Kontrollmail geschickt, so dass die Kunden erneut ihr Interesse an der Gewinnspielteilnahme bestätigen mussten: hierfür war das Anklicken eines extra Links erforderlich. Hatte sich die AOK also des ausdrücklichen Einverständnisses der Kunden zu der Telefonaktion versichert?
Die Richter des Bundesgerichtshofes argumentierten jedoch, dass ein derartiges Online-Verfahren nicht ausreichend sei, um das Einverständnis der Verbraucher zu beweisen. Stattdessen hätte die AOK den Ausdruck einer Mail vorzeigen müssen, in der sich der Angerufene ausdrücklich mit Telefonwerbung einverstanden erklärt. Diesen Nachweis konnte die AOK jedoch nicht erbringen: folglich seien die Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung zu werten.
Der Bundesgerichtshof erteilte der lästigen Telefonwerbung somit eine klare Absage – nur eine vollständig vorliegende Dokumentation der Einverständniserklärung rechtfertigt den Werbeanruf. Wer als Internetnutzer versehentlich ein Fenster anklickt, weil er an einem Gewinnspiel teilnimmt, muss derartige Anrufe folglich nicht dulden (Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09)
Ein Roadtrip ins europäische Ausland ist für viele eine einfache und spontane Urlaubsidee. Damit man dabei sicher fährt, sollte man vor der Routenplanung den ein oder anderen landestypischen Straßenverkehrshinweis beachten.
Im Großen und Ganzen ähneln sich die Verkehrsordnungen auf den Straßen der EU, doch weichen einzelne Verordnungen von den deutschen Bestimmungen ab. Gerade beim Tempolimit oder bei den Promillegrenzen sollte man auf die Unterschiede achten.
Im Allgemeinen ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgeschildert. Hierbei variiert diese allerdings – wie in Deutschland – auch nach dem Fahrzeugtyp. In Portugal gibt es sogar eine Beschränkung der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Dauer des Führerscheinbesitzes: Autofahrer, die noch kein ganzes Jahr eine Fahrerlaubnis besitzen, dürfen auf der Autobahn nur 90 km/h fahren. Entsprechende Plaketten müssen sichtbar am Fahrzeugheck angebracht werden.
Auch die Vorfahrtsregeln können abweichen: Zwar haben in Portugal von rechts kommende Fahrzeuge wie auch in Deutschland Vorfahrt – motorisierte Fahrzeuge aber immer vor Radfahrern und Fuhrwerken. Ebenso in Deutschland inzwischen abgeschafft, dafür aber in Schweden noch gang und gäbe: Straßenbahnen haben immer Vorfahrt!
Aktuell Informieren
Gerade bei den Bestimmungen rund um die Tageslicht-Pflicht sollte man sich vor seiner Reise informieren. Sie gilt inzwischen in 21 europäischen Ländern, so etwa Dänemark, Schweden, Island – aber auch Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Polen und der Slowakei. In Frankreich und der Schweiz – ebenso wie in Deutschland – wird es lediglich empfohlen, tagsüber das Licht einzuschalten. Sie ist auch abhängig davon, ob man sich inner- oder außerorts bewegt: In Italien etwa gilt die Tageslichtpflicht für Autobahnen und Straßen außerhalb des Ortes.
Hilfe im Schadensfall
Verkehrsregeln sind dazu da, Unfällen vorzubeugen – leider klappt das nicht immer. Im Falle des Falles sollte man sein Kraftfahrzeug richtig versichert wissen. Dabei ist im Hinblick auf die Haftpflicht darauf zu achten, wo deren Geltungsbereich aufhört: viele Kfz-Haftpflichtversicherungen gelten nur innerhalb der europäischen Union. Da ist es angebracht, die eigenen Versicherungsunterlagen zu überprüfen.
Dokumentiert werden muss ein Unfall im „europäischen Unfallbericht“. Entsprechende Unterlagen kann man bei seinem Versicherer erhalten. Hilfreich ist auch die Mitgliedschaft in Automobilclubs, die im europäischen Netzwerk mit anderen Pannendiensten zusammenarbeiten und Hilfe garantieren.
In den letzten Monaten geriet die Riester-Rente wegen der Intransparenz der Verträge in die Kritik. Doch die jährlichen Mitteilungen für Riester-Sparer sind übersichtlicher geworden, wie eine aktuelle Untersuchung der „Stiftung Warentest“ zeigt.
„Rente rockt!“ – damit wirbt im Internet ein Vergleichsportal für die Riesterrente. Doch zuletzt war eher eine Katerstimmung zu verspüren, denn falsch berechnete Provisionen und intransparente Verträge sorgten für Kopfschmerzen. Dass nicht jeder Versicherungsnehmer in der Riesterrente sein Traumprodukt fand, davon künden 1,4 Millionen gekündigte Verträge seit dem Jahr 2008.
Aber es gibt Positives von den Riesterprodukten zu vermelden: die Qualität der Mitteilungen, die jede Versicherung ihren Riester-Sparer jährlich aushändigt, hat sich deutlich verbessert. Dies zeigt eine aktuelle Umfrage der Stiftung Warentest, deren Ergebnisse am Freitag veröffentlicht wurden. Von insgesamt 37 untersuchten Anbietern bekamen demnach zwei die Note „sehr gut“ verliehen, sieben konnten sich über die Note „gut“ freuen. Lediglich zwei Versicherungen wurde ein schlechtes Zeugnis ausgestellt – sie mussten sich mit der Note „mangelhaft“ begnügen.
Noch vor drei Jahren hatte der Test zu einem weniger erfreulichen Ergebnis geführt. Damals erhielt von 28 Teilnehmern kein einziger Anbieter die Bestnoten „Sehr gut“ oder „gut“ zugesprochen, hingegen musste fünfmal die Note „mangelhaft“ gezückt werden. Es lässt sich folglich festhalten: Die Riester-Produkte sind transparenter geworden!
Auf Veränderung der Vermögensverhältnisse achten!
Wie wichtig derartige Informationsblätter sind, zeigte sich vor wenigen Monaten, als Millionen Anleger ihre vom Staat erhaltenen Zuzahlungen wieder zurückzahlen mussten. Sie hatten zu wenig Beitrag eingezahlt, denn um die volle Förderung geltend zu machen, müssen Sparer mindestens vier Prozent ihres Bruttolohnes einzahlen. Dabei traf die Riester-Sparer nur indirekt eine Schuld: sie wussten schlichtweg nicht, dass sie kein Anrecht auf die staatliche Förderung hatten. Die Gesetze und Regeln sind auch für Fachleute schwer zu überblicken.
So verwies die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg darauf, dass selbst professionelle Berater der Versicherungsgesellschaften nicht alle Bestimmungen kennen. Hier sind die Kunden angehalten, selbst zu überprüfen, ob sie die Bedingungen für die Riester-Förderung erfüllen. Der Teufel steckt wie so oft im Detail: Mitunter reichen kleine Änderungen in den Vermögensverhältnissen, etwa eine Gehaltserhöhung, damit der Sparer weniger Anspruch auf Fördergelder hat. Da hilft es wenig, dass auch die Versicherungsgesellschaften angehalten sind, die Verträge ihrer Kunden im Auge zu behalten. Die vielen Rückzahlungsforderungen haben gezeigt, dass die Anbieter ihre Verpflichtung eher stiefmütterlich wahrnehmen.
Makler bieten Unterstützung bei der Betreuung von Riester-Verträgen
Trotz der Kritik ist die Riester-Rente immer noch beliebt: 14,6 Millionen Kunden haben derzeit einen solchen Vertrag abgeschlossen. Ein Makler kann dabei behilflich sein, das Dickicht der Verträge ein wenig übersichtlicher zu gestalten. So verschicken die Versicherungsanbieter jährlich einen Fragebogen, mit denen sie sich bei den Riester-Kunden informieren, ob sich bei den Vermögensverhältnissen etwas geändert hat. Es empfiehlt sich, dieses Blatt genau zu lesen und bei Veränderungen ausgefüllt zurückzusenden, anstatt es einfach wegzuheften – notfalls mit professioneller Hilfe.
Spätestens ab 2013 soll dann ein einheitliches und verpflichtendes Produktinformationsblatt für mehr Übersichtlichkeit sorgen. Denn auch das Bundesfinanzministerium hat Handlungsbedarf gesehen, um Riester ein wenig verständlicher zu machen: ein Diskussionsentwurf der Regierung wird derzeit von Versicherungen und Verbraucherschützern diskutiert. Damit die Riester-Rente zukünftig hält, was sie verspricht.
Wasser ist für unseren Körper lebenswichtig – kein Wunder, da er ja zu 55-60 Prozent daraus besteht. Gerade in der Sommerhitze heißt es von überall her, dass viel Trinken besonders gesund sei. Allerdings nicht zwangsläufig. Daher gibt es für unsere tägliche Flüssigkeitszufuhr einiges zu beachten.
Im Laufe seines Lebens konsumiert jeder Mensch ungefähr 40.000 Liter Wasser. Dabei ist es wichtig, das richtige Maß zu finden. So zeigte beispielsweise eine Studie des Dortmunder Forschungsinstitutes für Kinderernährung, dass Kinder bis vier Jahren systematisch zu wenig trinken: während ihr Bedarf bei 950 Milliliter bis 1.300 Milliliter pro Tag liegt, trinken sie nur gut 650 Milliliter. Die richtige Balance beim Trinken zu finden, ist daher wichtig:
Nicht zu wenig,…
Hat der Körper zu wenig Wasser, können die Wirkungen vom Durstsignal über Müdigkeit und Kopfschmerzen sowie Muskelschwäche bis hin zu Krämpfen und Bewusstseinsstörungen führen. Fehlen 15 Prozent des Körpergewichts an Wasser, kann dies sogar tödlich sein.
Vor allem langfristig wird der Wasserverlust im Körper bemerkbar. Das Blut wird dickflüssig, was die Durchblutung und damit die Sauerstoffversorgung beeinträchtigt. Wird zu wenig Wasser zugeführt, spart der Körper beispielsweise bei der Durchblutung der Haut oder der Ausscheidung von Schweiß oder Urin. Für die funktionierende Arbeit von Verdauung und Niere ist Wasser unabdingbar, denn wenn zu wenig da ist, können Verstopfungen entstehen und Abfallstoffe nicht ausgeschwemmt werden. Selbst in Ruhephasen benötigt der Körper täglich mindestens eineinhalb Liter, bei sportlich aktiven Menschen können es bis zu drei Liter sein.
…und nicht zu viel!
„Trinken, bevor der Durst kommt“ ist jedoch als Faustregel gleichsam umstritten. So verweisen einige Mediziner darauf, dass man auch zu viel trinken kann: wie die Zeitung Die Welt berichtete, kam beim Boston Marathon eine Frau zu Tode, die in kurzer Zeit 16 Becher getrunken hatte. Gerade bei Extremsportlern besteht demnach ein Trend zum „Über-Trinken.“
So mahnen auch beim Trinken Experten zum Maßhalten, denn das übermäßige Zuführen von Wasser kann zur Ausschwemmung wichtiger Salze führen. 180 bis 300 Gramm Salz enthält der menschliche Körper, circa drei bis fünf Gramm muss man täglich ersetzen. Wer durch Urin oder Schweiß viel Wasser verliert, kann trotz ausreichender Flüssigkeitszufuhr Kopfschmerzen bekommen. Daher sollte man bei starkem Schwitzen und hohem Durstgefühl auch Salz zuführen. Trinken allein reicht hier nicht: auch auf die Zufuhr von Mineralien und Kohlehydraten sollte geachtet werden! Deshalb empfiehlt es sich, lieber zu Fruchtschorlen als zur Cola zu greifen. Früchte- und Kräutertees werden ebenfalls zum gesunden Durstlöschen empfohlen.
Auch eine andere Faustregel bezüglich des Vieltrinkens steht in der Kritik: Sollte man im Falle einer Erkältung zwangsläufig mehr trinken als sonst? Da bei einem Schnupfen zusätzliche Hormone ausgeschüttet werden, die für eine zusätzliche Wasserspeicherung im Körper sorgen, ist dies jedoch nicht unbedingt nötig. Und auch bei Krankheit besteht die Gefahr, dass Vieltrinkerei Salzmangel provozieren kann. Deshalb lieber auf die Signale des Körpers hören! Wer Durst hat, und sei es auch nur ein leichtes Durstgefühl, liegt mit dem Griff zur Wasserflasche meistens richtig.
Es ist eine erschreckende Zahl: jeder fünfte Arbeitnehmer scheidet heutzutage vorzeitig aus dem Arbeitsleben aus, weil er die Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Doch eine aktuelle Umfrage zeigt, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit in der Bevölkerung unterschätzt wird.
„Wer die Ursachen nicht kennt, macht sich keine Sorgen“ – mit diesem Fazit fasst das Marktforschungsinstitut TNS Infratest eine Studie zum Thema Berufsunfähigkeit zusammen. Nur 13 Prozent aller Befragten betrachten es demnach als wahrscheinlich, selbst einmal berufsunfähig zu werden. Zugleich ist das Wissen über die möglichen Gründe einer Berufsunfähigkeit wenig ausgeprägt.
Psychische Leiden Hauptursache für Berufsunfähigkeit
In der Bevölkerung herrscht das falsche Bild vor, dass Unfälle und schwere körperliche Belastungen die Hauptursache für eine Berufsunfähigkeit sind. So vermuteten 43 Prozent aller Befragten Rückenleiden als Hauptauslöser, 37 Prozent tippten auf Unfälle. Dem ist aber nicht so: Die Mehrzahl der Menschen scheidet aufgrund psychischer Erkrankungen aus dem Erwerbsleben aus. Immerhin 33 Prozent aller Betroffenen müssen aufgrund eines seelischen Leidens ihren Beruf aufgeben.
Infolge des Nichtwissens unterschätzen gerade jene Berufstätige ihr Risiko, die im Büro arbeiten oder anderweitig mit geistigen Tätigkeiten beschäftigt sind. Diese Gruppe ist besonders stark von psychischen Erkrankungen bedroht. Entsprechend fällt auch das Fazit der Studie aus: 75 Prozent der Deutschen würden nur unzureichend gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit abgesichert sein.
Folgen der Berufsunfähigkeit nicht unterschätzen
Als realitätsfern wurde auch die Einschätzung geeigneter Vorsorgemaßnahmen gewertet. Zwar gaben 65 Prozent der Befragten an, eine Berufsunfähigkeitsversicherung sei als Schutz geeignet. Eben so viele nannten eine Unfallversicherung als geeigneten Schutz, 68 Prozent Sparen, 64 Prozent den Erwerb von Immobilien, 54 Prozent den Abschluss einer Lebensversicherung sowie 45 Prozent den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung.
Jedoch ist das existenzielle Risiko einer Berufsunfähigkeit nicht zu unterschätzen – wer jahrelang seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, hat schnell seinen Sparstrumpf aufgebraucht. Auch die eigene Immobilie ist möglicherweise nicht mehr bewohnbar, wenn sie wegen Schulden entäußert werden muss. Hier gilt es, mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezielt vorzusorgen.
Ein Ergebnis der Studie lässt besonders aufhorchen: Das Wissen über Berufsunfähigkeits-Policen ist nach wie vor gering. So glauben 41 Prozent aller Befragten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahle nicht bei selbstverschuldeten Unfällen. 35 Prozent gaben an, private und gesetzliche Leistungen würden miteinander verrechnet. Beide Aussagen sind aber falsch. Hier lässt sich schlussfolgern: die Verträge sind besser als ihr Ruf. Ein Makler kann helfen, die geeignete Vorsorge zu ermitteln.
Wer sich beim Wertpapierkauf von einem Finanzvermittler beraten lässt, der hat seit dem 01. Juli das Recht, mit einem Produktinformationsblatt über die Anlage informiert zu werden. Das Verbraucherschutzministerium verspricht sich davon Fortschritte beim Verbraucherschutz
Obwohl die Banken gerne mit ihrer Kundenfreundlichkeit werben und sich mit Testsiegerzertifikaten schmücken, sieht die Realität oft anders aus. Vor allem nach der Finanzkrise klagten tausende Kunden, dass sie falsch beraten worden seien und ihnen riskante Geldanlagen mit hohen Verlusten vermittelt wurden. Eine Studie der „Stiftung Warentest“ bestätigte im Sommer 2010, dass die Beratungspraxis nach wie vor Wünsche offen lässt: Von 21 untersuchten Bankinstituten bekam kein einziges die Note „sehr gut“ verliehen, hingegen wurden 16 Geldhäuser mit „ausreichend“ bewertet.
Doch seit dem 01. Juli garantiert ein gesetzlich verpflichtendes „Produktinformationsblatt“, dass Kunden genauer über eine Geldanlage informiert werden. Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner erklärte hierzu letzte Woche in Berlin: „Geldanleger in Deutschland sind künftig deutlich besser gegen Falschberatung geschützt. Die neuen Beipackzettel werden im Bankensektor zu mehr Transparenz führen und zu einer spürbaren Stärkung des Wettbewerbs.“ Um eine Vergleichbarkeit der Geldanlagen zu gewährleisten, will Ilse Aigner alle Institute in Deutschland zu einem einheitlichen Standard verpflichten. Doch wie müssen diese Produktinformationsblätter gestaltet sein, um wirklich einen Beitrag für einen besseren Verbraucherschutz leisten zu können?
Kurz, leicht verständlich und werbefrei
Für das Produktinformationsblatt gibt es gesetzlich genau festgelegte Vorgaben. So darf es nicht mehr als zwei DIN A4 – Seiten umfassen, jedoch sind bei komplexen Geldanlagen wie Derivaten oder Termingeschäften auch drei Seiten erlaubt. Zudem muss das PIB kurz, leicht verständlich und werbefrei sein. Folgende Angaben sind hierbei laut Gesetz verpflichtend:
Die Kontrolle durch die Bundesfinanzaufsicht soll zukünftig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicher stellen. Zudem besteht eine weitere Gesetzesinitiative, um künftig auch für andere Vermögensanlagen wie beispielsweise geschlossene Fonds Produktinformationsblätter einzuführen.
Es bleibt jedoch anzumerken: die Produktinformationsblätter sind kein Allheilmittel gegen Falschberatungen. Es gilt für Verbraucher nach wie vor, sich über eine Geldanlage genauestens zu informieren. Und das Geld nicht in Wertpapiere zu investieren, deren Funktionsweise man nicht versteht.
Wer betrunken Auto fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch andere und kann teure Schäden verursachen. Durch Trunkenheit ausgelöste Schadensfälle kann man mit Versicherungen teilweise abdecken – allerdings längst nicht alle.
Im Allgemeinen zahlt keine Versicherung, wenn man vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Anders ist es jedoch, wenn der Verursacher unzurechnungsfähig war oder grob fahrlässig gehandelt hat, beispielsweise durch den Konsum von Alkohol. Diese Risiken kalkulieren viele Versicherungsanbieter mit ein.
Pauschalen Versicherungsschutz gibt es aber auch bei Trunkenheit nicht: Beispielsweise ist das Ammenmärchen längst überholt, dass die Vollkasko auch einen Schaden am KFZ zahlt, wenn er durch Alkohol am Steuer verursacht wurde. Bereits seit dem 1. Januar 2008 kann der Versicherer, laut § 81 Abs. 2 VVG, seinen Leistungsumfang schmälern, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit der sogenannten „Quotelung“: Der Versicherer darf seine Leistung in einem Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.
Leistung kann auch komplett wegfallen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2011 (Az. IV ZR 225/10) ist aber auch die anteilige Leistung des Vollkaskoversicherers nicht garantiert. Im konkreten Fall hatte der Besucher eines Rockkonzertes auf dem Nachhauseweg einen Laternenpfahl gerammt und dabei an seinem Fahrzeug einen 6.400 Euro Schaden herbeigeführt. Der Blutalkohol des Versicherten lag bei 2,7 Promille.
Obwohl der Fahrer zum Unfallzeitpunkt aufgrund des hohen Blutalkoholwertes unzurechnungsfähig gewesen ist, stimmte das Gericht der Leistungsverweigerung des Versicherers zu. Begründet wurde dies damit, dass man bereits in einem zurechnungsfähigem Zustand – also noch vor dem ersten Glas – damit rechnen könnte, dass man beim Alkoholkonsum und anschließendem Fahrtantritt einen Versicherungsfall herbeiführt. Man muss also dem Versicherer nachweisen, dass man unverschuldet in den Zustand der Trunkenheit geraten ist, etwa wenn Freunde ohne Wissen des Trinkenden Alkohol in das Glas mischen. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die Versicherung eine Quotelung auf Null durchsetzen.
„Betrunken Autofahren – aber sicher?“
Einen Freifahrtschein für betrunkenes Fahren gibt es nicht. Zwar ersetzt die Haftpflichtversicherung beispielsweise die Schäden am gerammten Laternenpfahl, der Kfz-Schaden muss aber selbst getragen werden. Völlig ohne Absicherung ist man jedoch nicht: Private Unfallversicherungen zahlen beispielsweise bei Unfallschäden infolge Trunkenheit teilweise bis zu einem Promillewert von 1,3.
Doch wirklich sicher fährt man nur ohne Alkohol. Schließlich muss man selbst nicht einmal Unfallverursacher sein, um bei einem Crash in Haftung genommen zu werden: Sobald Blutalkohol festgestellt wird, erhält man mindestens eine Teilschuld am Unfall. Und wenn dabei tatsächlich Personen zu Schaden kommen, sind für den Schuldigen wohl weniger die Kosten entscheidend, als viel mehr das Wissen um die eigene Verantwortung.